Hausierpatent-Zeugnis für im Kanton niedergelassene Bewerber

Samstag, 8. Januar 1916 – «Schickt doch die fremden Hausierer fort!»

In der Rubrik «Kurze Mitteilungen» in der Zeitschrift «St.Galler Bauer» erschien am 8. Januar 1916 folgender Text:

Schickt doch die fremden Hausierer fort!

Grausam kling dies barsche Wort; doch wer aufpasst und vergleicht, was diese bringen, wie sie’s offerieren und schliesslich losschlagen, der muss einsehen, dass er von diesen Krämern nur mit zweiter Qualität Ware bedient werden kann.

Samen, Bäume, Gewürze, Teekräuter, Bücher, Schreibmaterial usw. usw., kurz was vom Hausierer vertrieben wird, ist sozusagen durchwegs Ladengaumerware.

Kauft man Samen, so sind es meist vor- oder gar mehrjährige, die Sortenmischmasch erzeugen oder gar nicht mehr zu keimen vermögen.

Geringere Bäume, die man in der Baumschule neben besseren einfach stehen liesse; Bücher alter und unbekannter Autoren, unbegehrte „Schunggen“.

Gewürze sind meist stichig, d.h. mit Larven und Käfern behaftet, die der Drogist aus diesem Grunde um jeden Preis fort haben muss, will er nicht den ganzen Laden invasieren.

Schreibmaterial, Bleistifte, ganz geringe, brüchige Ausschussware, vergilbtes, krummliniertes Papier, unpassende, nicht kourante Farben und Grössen, mit einem Worte „Schund“, all das gibt man den Hausierern, um damit aufzuräumen, die sollen dann die dummen Bauern auf dem Land damit beglücken. Das gute Geld geht so für Schund fort und die Enttäuschung des Käufers folgt auf dem Fusse.

Kauft am Platze, bei guten Geschäften Einheimischer, die Steuern bezahlen und Euch die öffentlichen Lasten tragen helfen, die Euch event. Eure Ware als Gegengeschäft abnehmen. Das ist schlauer, als landfremden Hausierern zweifelhaften Ursprungs die Beutel zu füllen, die baldmöglichst über die Grenze geschafft werden.

O.A.

08-01-1916-1

Hausierpatent für Sofie Sonderegger, Bürgerin von Altstätten, Jahrgang 1865, ausgestellt durch den Gemeindeammann von Altstätten am 21. Februar 1921.

Auf der Rückseite bemerkte der Bezirksammann des Oberrheintals zusätzlich, womit sie handeln durfte: «Frau Sonderegger erhält Bewilligung mit Käsfladen bis zum 24. ds. Mts. zu hausieren.»

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, W 248/82, St.Galler Bauer, 3. Jahrgang, Heft 1, 08.01.1916, S. 12-13 (Text) und ZJ 5/1 (Hausierpatent von 1921)

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