Freitag, 4. Februar 1916 – Alle Privatautos sind der Armee zu melden

Bekanntmachung

betreffend

Motorwagen.

Vom 2. Februar 1916.

  1. Motorwagen, die aus irgend welchen Gründen bei der kürzlich durch den Automobildienst der Armee angeordneten Zählung nicht vorgeführt worden sind, sind durch ihre Besitzer unverzüglich bei der Leitung des Automobildienstes der Armee in Bern anzumelden. Zur Meldung sind Formulare zu benützen, die beim kantonalen Militärdepartement bezogen werden können.
  2. Vom Tage der Verkündigung der Verfügung an darf niemand, der in eigenem oder einer dritten Namen einen Motorwagen besitzt, sich ohne Erlaubnis der Leitung des Automobildienstes der Armee dieses Besitzes entäussern. (Verfügung des Schweizer. Militärdepartements vom 31. Juli 1914.)
  3. In den Gesuchen um Entäusserung von Motorwagen sind anzugeben: Der neue Besitzer des Wagens mit genauer Adresse; der neue Ort der Verwendung des Wagens.
  4. Wer den in Ziffer 1 und 2 vorliegender Verfügung enthaltenen Weisungen und Verboten zuwiderhandelt, wird gemäss M. O. Art. 213 mit Geldbussen von Fr. 100.- bis Fr. 10,000.-, womit Gefängnis bis zu 6 Monaten verbunden werden kann, bestraft.

St.Gallen, den 2. Februar 1916.

Für das Polizei- und Militärdepartement,

Der Regierungsrat:

Dr. A. Mächler.

Im Kanton St.Gallen gab es im Jahr 1915 total 209 Automobile, 49 Lastautos und 58 Motorräder. Für Versuchsfahrten waren zusätzlich noch 4 Automobilschilder und 4 Motorveloschilder gelöst worden. Die Anzahl dürfte für 1916 nicht wesentlich geändert haben.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. I, Nr. 5, S. 186), ZA 082 (Verzeichnis der bis zum 1. Juli 1915 im Kanton St.Gallen gelösten Automobile und Motorfahrräder), W 061/04.1-08.3-07 (Aktivdienst Füs Bat 80)

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