Mittwoch, 16. Februar 1916 – Die Stadtvereinigung nimmt Gestalt an

Der Grosse Rat setzte seine Beratung zum «Gesetz über die Organisation grösserer Gemeinden und Bezirke und über die Stadtvereinigung» fort. Am 16. Februar behandelte er die Artikel 17 bis 49 des Gesetzesentwurfs, darunter auch die Stadtvereinigung (Art. 17 bis 23):

Art. 17. Die bisherigen politischen Gemeinden St.Gallen, Tablat und Straubenzell werden aufgehoben und zu einer neuen politischen Gemeinde ‹Stadt St.Gallen› vereinigt.

Die bisherigen Schulgemeinden dieses Gebietes werden ebenfalls aufgehoben und die Besorgung des Schulwesens den Organen der politischen Gemeinde der Stadt St.Gallen übertragen.

Die Orts- und Kirchgemeinden im Gebiete der neuen politischen Gemeinde der Stadt St.Gallen werden von diesem Gesetze nicht berührt.

Art. 18. Sämtliche Aktiven und Passiven der bisherigen politischen Gemeinden St.Gallen, Tablat und Straubenzell, sowie der Schulgemeinden St.Gallen, katholisch und evangelisch Tablat, Rotmonten und Straubenzell gehen an die neue politische Gemeinde der Stadt St.Gallen über.

Art. 19. Für die Besorgung der Verwaltung im allgemeinen und des Schulwesens im besondern wird die politische Gemeinde der Stadt St.Gallen in drei Kreise eingeteilt, deren nähere Umgrenzung durch die Gemeindeordnung erfolgt.

Im grossen und ganzen sollen diese Kreise mit dem Gebiete der bisherigen drei politischen Gemeinden übereinstimmen, nämlich:

Kreis I St.Gallen, Kreis II Straubenzell, Kreis III Tablat.

Diese Kreiseinteilung ist für die Schulbehörden bei der Zuteilung der einzelnen Quartiere zu bestimmten Schulen nicht bindend.

Art. 20. Der Bezirk St.Gallen besteht inskünftig aus den politischen Gemeinden: Stadt St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil und Muolen, der Bezirk Gossau aus den politischen Gemeinden: Gossau,  Andwil, Waldkirch und Gaiserwald. Der Bezirk Tablat wird aufgehoben.

Art. 21. Abgesehen von dieser neuen Bezirkseinteilung und der dadurch nötigen Änderungen in der Organisation der Bezirksbehörden werden die politischen und Schulgemeinden von Wittenbach, Häggenschwil und Muolen durch die Stadtvereinigung nicht betroffen.

Art. 22. Im Physikatskreise St.Gallen können dem Bezirksarzte, wenn nötig, mehr als zwei Adjunkte als Stellvertreter und Gehülfen beigegeben werden.

Art. 23. Für den neuen Bezirk St.Gallen, sowie für die neue politische Gemeinde der Stadt St.Gallen gelten die gleichen gesetzlichen Vorschriften, wie für die andern Bezirke und Gemeinden, soweit nicht in diesem Gesetze abweichende Bestimmungen aufgestellt werden.

Die Artikel 17, 18 und 20-23 werden vom Rat «unbeanstandet» bzw. «diskussionslos» angenommen. Nur zum Artikel 19 entspinnt sich eine kleine Debatte:

Zu Art. 19, Absatz 2, wird von individueller Seite folgende Fassung vorgeschlagen.

«Im grossen und ganzen sollen diese Kreise mit dem Gebiet der bisherigen drei politischen Gemeinden übereinstimmen, nämlich:

Innerer Kreis (J) St.Gallen oder Zentrum (C) St.Gallen, Ostkreis (O) Tablat, Westkreis (W) Straubenzell.»

Nach gewalteter, von Mitgliedern der Versammlung und dem Berichterstatter der Kommission benützter Diskussion, wobei der vorliegende Individualantrag dahin präzisiert wird, dass die Bezeichnung «Innerer Kreis» durch «Zentrum» (Z) zu ersetzen sei, spricht sich in einer ersten Abstimmung der Rat für die Annahme der amendierten Fassung des Absatzes 2 von Art. 19 aus; in der weiter vorgenommenen Abstimmung wird sodann der Art. 19 in diesem Sinne zum Beschlusse erhoben.

Quellen: Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 19.11.1915 (Gesetzesentwurf) und Verhandlungsprotokoll des Grossen Rates (AGR B 1)

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