Uzwil, den 22. Februar 1916
Tit. Bau-Departement
des Kanton[s] St.Gallen
St.Gallen
Sehr geehrter Herr Regierungsrat!
Wir gelangten im November v. Jahres an die Behörden von Oberuzwil[,] sie möchten uns gestatten[,] mit unserm Elektro-Lastautomobil, die zur Zeit mit Ueberfahrt-Verbot behafteten Dorfbrücken an der Hirschenstrasse und b./.d. Gerberei Hefti zu befahren. Wegen mangelhaftem Unterbau auf Grund einer seinerzeitigen Expertise des Herrn Kantons-Ingenieurs wurde unser Ansuchen abschlägig beschieden.
Da unser Geschäftsbetrieb ausschliesslich den lokalen Interessen zudient, sind wir durch fragliches Verbot in bezug auf die Hausbedienung unserer Mitglieder mit Brennmaterialien, Landesprodukten u.a.m. beeinträchtigt.
Es interessiert uns nun[,] von Ihnen gütigst zu vernehmen, ob solche Fahrverbote mit dauerndem Charakter zulässig sind oder ob vielleicht auf Grund des kantonalen Bau- und Strassengesetzes die in fragekommenden [sic] Dorfbehörden zum Umbau oder Verstärkung der Objekte und damit zur Aufhebung der Sperre angehalten werden können.
Wir legen hier die bezügliche Korrespondenz zu Ihrer gefl. Orientierung bei und erbitten dieselben nach Gebrauch gelegentlich retour.
Ihre gefl. Rückäusserung zum voraus bestens verdankend,
begrüssen wir Sie
hochachtend!
Konsumverein Uzwil & Umgebung
Der Präsident: Der Verwalter:
G. Meier Honegger
Handschriftlicher Vermerk mit Stempel und Unterschrift des zuständigen Regierungsrates, Alfred Riegg-Saxer (1863-1946), auf der Rückseite des Dokuments: Geht an den Kantonsinge. zur Vernehmlassung. 23./II/16.
Gleichentags traf sich die Kantonsregierung zu einer Sitzung. Sie beschloss:
Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZMH 79/028 (Schreiben mit Briefkopf) und ARR B2-1916 (Regierungsratsbeschlüsse)