Kreisschreiben
des
Finanzdepartements des Kantons St.Gallen
an
sämtliche Gemeinderäte desselben
betreffend
die periodischen Blitzableiter-Untersuchungen im Jahre 1916.
Vom 22. März 1916.
Gemäss Art. 31 der Verordnung über die Erstellung und Beaufsichtigung der Blitzableiter vom 10. Mai 1912 sind innert der Frist von drei Jahren alle Blitzableiter einmal auf ihre Leitfähigkeit und äussere Beschaffenheit zu untersuchen. Das zuständige Departement bestimmt, in welchen Gemeinden in jedem einzelnen Jahre die Untersuchungen vorgenommen werden müssen (Art. 33).
[…]
1. Im Jahre 1916 ist die periodische Untersuchung der Blitzableiter in folgenden Bezirken durchzuführen: St.Gallen, Unterrheintal, Sargans, Obertoggenburg und Untertoggenburg.
[…]
2. Die Untersuchungen dürfen nur solchen Personen übertragen werden, welche vom Finanzdepartement als Blitzableiteraufseher patentiert worden sind und sich über den Besitz der erforderlichen Prüfungsapparate ausweisen.
Im weitern soll als Wahlbedingung verlangt werden, dass der Aufseher und sein Gehülfe sich gegen Unfall versichern.
[…]
5. Die Kosten der vom Finanzdepartement angeordneten periodischen Untersuchungen (Ziff. 1) werden von der kantonalen Brandversicherungsanstalt übernommen, und zwar nach Massgabe der provisorischen Gebührenordnung für die Blitzableiteraufseher vom 26. März 1913. Die Gebühren-Rechnungen sind dem Gemeinderate einzureichen, welcher sie prüft und mit seinem Visum versehen an das Finanzdepartement weiterleitet.
Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Auszug aus einem Kreisschreiben im Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. I, Nr. 12 vom 24. März 1916, S. 510-512) und ZMH 75/023 (Briefkopf eines kantonal patentierten Blitzableiter-Aufsehers von 1922)