Offenbar hatte die Eingabe der Regierung an das Schweizerische politische Departement gefruchtet (vgl. Nr. 730 im Beitrag vom 21. März) und der landwirtschaftliche Grenzverkehr mit Österreich geregelt:
Landwirtschaftlicher Grenzverkehr.
(Mitteilung des Volkswirtschaftsdepartement [sic] des Kantons St.Gallen)
Gemäss Anordnung des k. und k. Kommandos der Südwestfront und der k. und k. Statthalterei für Tirol und Vorarlberg wird – einer Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19. ds. zufolge – den schweizer. Grenzbewohnern, die in Oesterreich landwirtschaftlichen Grundbesitz haben, ihn selbst bewirtschaften und ganz unbedenklich sind, innerhalb des politischen Bezirkes Feldkirch, des Gerichtsbezirkes Bregenz und der Gemeinde Krumbach zum Zwecke der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke der wiederholte Grenzübertritt gestattet, wenn sie
- eine Bestätigung der österreichischen Gemeinde und des betreffenden k. und k. Gend.-Postens besitzen, dass ihr Grundbesitz auf österreichischem Boden liegt;
- einen ordnungsmässigen Reisepass haben und
- einen Passierschein des Grenzschutzkommandos Feldkirch besitzen. Der Passierschein wird auf die Dauer eines Monats ausgestellt. Ein Sichtvermerk oder eine Uebertrittsklausel seitens der österreichischen-ungarischen Vertretungsbehörde auf dem Reisepass ist nicht erforderlich.
Diese Bestimmungen sind auch im Regierungsratsbeschluss Nr. 1271 vom 26. Mai 1916 festgehalten.
Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, P 907 (Die Ostschweiz, Nr. 121, 24.05.1916, Morgenblatt) und ZMH 30/021 (Ausschnitt aus Briefkopf der Maschinenfabrik August Hoegger, Gossau, 1901)