Freitag, 18. August 1916 – Waidmannsheil!

Jagdvorschriften pro 1916.

I. Jagdzeiten: Die Hochwildjagd dauert vom 7. bis 27. September, die allgemeine Jagd vom 2. Oktober bis 30. November, die Jagd auf Rehböcke vom 2. Oktober bis 15. November, die Jagd auf Schwimmvögel zu Wasser während der Monate Januar und Februar. Eine besondere Flugjagd im Monat September findet nicht statt.

Während der Dauer der allgemeinen Jagd (2. Oktober bis 30. November) sind der Mittwoch und der Freitag Schontage, an denen die Ausübung der Jagd verboten ist.

[…]

An Ausländer dürfen gemäss Beschluss des Bundesrates vom 25. Juli 1916 Jagdpatente und –Bewilligungen nur erteilt werden, soferne [sic] sie sich darüber ausweisen, dass sie wenigstens fünf Jahre in der Schweiz niedergelassen sind.

[…]

Das Mitnehmen von Treibern und Jagdgehülfen ist verboten.

[…]

In das Patent ist eine Photographie des Patentinhabers einzukleben. Die Bezirksämter sind ermächtigt, bei Kantonsbürgern ausnahmsweise an die Stelle der Photographie ein genaues Signalement treten zu lassen.

[…]

III. Die Hochwildjagd im September berechtigt zur Jagd auf Gemsen, Murmeltiere, veränderliche Hasen, Gebirgshühner (Auerhähne, Birkhähne, Hasel-, Schnee- und Steinhühner), sowie die Raubtiere des Hochgebirges.

[…]

Die Verwendung von Laufhunden, inbegriffen der Dachshunde [Dackel], bei der Hochwildjagd ist verboten.

[…]

IV. Die Jagd auf Enten und andere Schwimmvögel im Januar und Februar beschränkt sich auf das herwärtige Gebiet des Bodensees, des Zürichsees und des Wallensees [sic] und darf nur zu Schiffe betrieben werden.

Auch ist das Schiessen in Seehäfen und in nächster Nähe derselben, sowie innert der Distanz von weniger als 100 m vom Ufer verboten.

Die Jagd auf Schwimmvögel mittelst Motorschiffen ist zu keiner Zeit statthaft.

V. Geschützte Wildarten: Steinwild, Gemskitzen und die sie begleitenden Muttertiere (säugende Gemsgeissen), Hirschwild, Rehgeissen, Rehkitzen, Auer-, Birk- und Fasanenhennen, im Säntisgebiet überdies die Murmeltiere. Das Jagen, Erlegen und Einfangen dieser Wildarten ist gänzlich verboten.

Rehböcke dürfen nur geschossen werden, solange sie das Geweih tragen. Fasanenhähne dürfen nur während des Monats Oktober erlegt werden.

Die erlegten Rehböcke sind mit aufsitzendem Geweih dem nächsten Gemeindammann oder Landjäger [Polizist] vorzuweisen, welcher hierüber eine Bescheinigung ausstellt, die der Jäger beim Verkaufe dem Käufer auszuliefern hat.

VI. Verbotene Fangarten und Fanggeräte: Selbstschüsse, explodierende Geschosse, Giftlegen, Ausgraben von Murmeltieren, sowie Fangvorrichtungen jeder Art, wie Fallen, Schlingen, Drahtschnüre (ausgenommen zum Fangen von Füchsen, Fischottern, Iltissen, Stein- und Edelmardern).

Die Anbringung von Fangvorrichtungen darf nur von hiezu Befugten erfolgen und nur in der Weise, dass die Fanggeräte deutlich mit dem Namen des Besitzers bezeichnet und so markiert sind, dass Unglücksfälle vermieden werden. Es ist verboten, in Räumen, welche für Hunde zugänglich sind, Raubtierfallen aufzustellen.

Im weitern ist untersagt, der Gebrauch von Repetierwaffen (auch wenn das Magazin entfernt wurde), sowie die Verwendung von Kugelgewehren mit einem Kaliber von weniger als neun Millimeter bei der Hochwildjagd, ebenso das Tragen von Stock- und zusammengeschraubten Flinten.

[…]

XI. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Juli 1916 ist die Ausübung der Jagd in der Umgebung der eidgenössischen Munitionsfabriken, Sprengstoff- und Munitionsmagazine, Werkstätten, Lager- und Zeughäuser im Umkreis von einem Kilometer verboten.

[…]

XII. Die Vorschrift von Art. 11 der kantonalen Vollziehungs-Verordnung vom 10. August 1909, dass keine Laufhunde von über 38 Zentimeter Risthöhe verwendet werden dürfen, ist mit dem Jahre 1912 in Kraft getreten. Einstweilen wird eine Fehlergrenze von höchstens einem Zentimeter geduldet. Die bei der Jagd zu verwendenden Laufhunde sind anlässlich der Lösung des Patentes dem Bezirksamte vorzuführen. Dieses hat die Risthöhe festzustellen und nebst der Nummer des Hundezeichens in das Patent, sowie in das Jägerverzeichnis einzutragen.

XIII. Abschussprämien für erlegte Vögel werden an einen und denselben Jäger bloss bis zum Maximalbetrage von Fr. 100.- verabfolgt. Die Vorweisung der Vögel hat seitens desselben Jägers immer bei der nämlichen Kontrollstelle zu erfolgen.

[…]

St.Gallen, den 11. August 1916.

Für die Departementsabteilung Jagd und Fischerei

Der Regierungsrat:

Schubiger

Schongebiete waren der Jagdbannbezirk Graue Hörner, das Gebiet am Tössstock entlang der Grenze zum Kanton Zürich, das Gebiet am alten Rheinlauf (sogenannter Eselschwanz zwischen St.Margrethen und Rheineck), der Stadtweiher von Wil sowie ein Gebiet bei Rapperswil (begrenzt durch die Garnhenke, den Wasserturm, das Heilig Hüsli, den ehemaligen Schützenstandplatz und die Strasse entlang des Stadtbachs).

Im 19. Jahrhundert waren die Steinböcke in ganz Europa fast ausgerottet worden. Eine Erstansiedlung auf Schweizer Gebiet erfolgte 1911 mit fünf aus Italien eingeführten Tieren im Banngebiet Graue Hörner.

gestickte Postkarte

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Auszug aus den Vorschriften für die Jagdsaison 1916/17, erschienen im Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. II, Nr. 7 vom 18. August 1916, S. 194-198) und W 238/07.01-24 (Auszug aus einer Ansichtskarte von 1910) sowie W 238/07.00-14 (gestickte Postkarte von 1916)

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