Samstag, 2. September 1916 – Demonstrationen sind verboten

In der Sorge um Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung führten die Behörden 1916 eine generelle Bewilligungspflicht für Umzüge und Massenveranstaltungen ein. Bilder wie dieses vom Festzug am Kantonalen Schützenfest 1912 in der Hauptstrasse in Rorschach sind deshalb für die Zeit des Ersten Weltkriegs eher selten zu finden.

Beschluss des Regierungsrates des Kantons St.Gallen betreffend das Verbot von Demonstrationsumzügen.

Vom 2. September 1916.

Landammann und Regierungsrat

des Kantons St.Gallen,

Gestützt auf das Kreisschreiben des schweizerischen Bundesrates vom 30. August 1916 und in Anwendung der hierdurch, sowie durch den Grossratsbeschluss vom 15. September 1914 erteilten Vollmachten,

verfügen:

1. Umzüge und Massenansammlungen auf öffentlichen Plätzen und Strassen, sowie Aufforderungen dazu, dürfen bis auf weiteres nur mit Bewilligung des Gemeindamtes erfolgen. Umzüge und Massenansammlungen auf öffentlichen Plätzen und Strassen, welche dem bundesrätlichen Kreisschreiben vom 30. August 1916 widersprechen, sind gänzlich verboten. Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden als Ungehorsam bestraft, sofern nicht ein schwereres Delikt vorliegt.

2. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und ist sofort zu veröffentlichen und im Amtsblatt zu publizieren.

3. Der Beschluss wird den zunächst interessierten Gemeindebehörden sofort mitgeteilt.

St.Gallen, den 2. September 1916.

Für den Landammann,

Der präsidierende Regierungsrat:

Hauser.

Im Namen des Regierungsrates,

Für den Staatsschreiber:

Dr. O. Bischofberger, Dep.-Sekretär.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Demonstrationsverbot, erschienen im Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. II, Nr. 10 vom 8. September 1916, S. 308) und W 238/02.12-79 (Bild)

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