Dienstag, 5. September 1916 – Auch die Polizei soll nach fremden Fliegern Ausschau halten

An sämtliche Angehörige des st.gallischen Polizeikorps.

Hiemit bringen wir Ihnen Folgendes zur Kenntnisnahme & Nachachtung:

1. Das Armeekommando hat zur Verhinderung von Grenzverletzungen durch Flieger kriegführender Staaten einen militärischen Meldedienst eingerichtet.

2. Schweizerischen Flugzeugen ist im 7. Territorial-Kreise das Ueberfliegen der Linien Winterthur-Wil-St.Gallen-Altstätten untersagt. Flieger die nördlich dieser Linie beobachtet werden, sind daher mutmasslich Angehörige der kriegführenden Staaten & unverzüglich zu melden.

3. Die Meldung soll telefonisch oder telegraphisch direkt an die Nachrichtensektion des Armeestabes, Bern Telephon Nr. 4601, sowie auch an das Territorial-Kommando VII in St.Gallen oder an das nächste Platzkommando (Frauenfeld, St.Gallen, Herisau) gerichtet werden.

An den Anfang der Meldung ist das Stichwort: Fliegermeldung zu setzen.

St.Gallen, den 5. September 1916.

Das kant. Polizeikommando.

Vergleiche auch den Beitrag vom Freitag, den 31. März 1916.

Die Zeit um den Ersten Weltkrieg war geprägt von technischer Euphorie. Gerade im Flugzeugbau wurde vieles entworfen und ausprobiert. In der Patentsammlung des Staatsarchivs St.Gallen zeugt eine ganze Reihe von Schriften von diesem Erfindungsreichtum.

So liess beispielsweis Gallus Baumann von Bütschwil 1919 ein Fahrendes, schwimmendes und fliegendes Fahrzeug patentieren:

Fahrendes, schwimmendes und fliegendes Fahrzeug

Und für alle, denen das richtige Abheben dann doch etwas riskant erschien, erfand M. Lange in Weesen im gleichen Jahr eine Flugeisenbahn:

Flugeisenbahn

In der Patentschrift heisst es dazu: Der Erfindungsgegenstand ist dazu bestimmt, zwischen bestimmten Orten grössere Lasten mit grösster Geschwindigkeit zu fördern, eventuell ohne Verwendung eines Piloten. Zu den Risiken der Fliegerei steht zu lesen: Durch vorliegende Erfindung soll eine Flugeisenbahn geschaffen werden, welche, die Tragfähigkeit der Luft ausnützend, annähernd die gleiche Schnelligkeit wie das freifliegende Flugzeug besitzt, wobei jedoch die nicht zu beseitigenden gefährlichen Eigenschaften des Flugzeuges, als: Absturz, Überschlagen, Verfliegen, Desorientierung in Wolken und Nebel, Zertrümmerung bei der Landung, Notlandung, starke Beeinflussung des Herzens durch rapid wechselnde Höhe etc., ausgeschaltet werden.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.102-1a-4 (Kreisschreiben des Polizeikommandos des Kantons St.Gallen) und ZW 2 L/59-064734 (Abbildung eines Patentanspruchs von Joseph Fleisch, Rorschach, für einen Orientierungsapparat für Flugzeuge von 1913) sowie ZW 2 S/129b-083065 (Patient für ein fahrendes, schwimmendes und fliegendes Fahrzeug) und ZW 2 S/127a-084181 (Patent für eine Flugeisenbahn)

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