Montag, 18. September 1916 – Keine Höchstpreise für Eierteigwaren

Der heutige Grossverteiler Migros wurde 1925 von Gottlieb Duttweiler gegründet (1888-1962). Der im Text verwendete Begriff „Migrosverkauf“ bedeutet den Verkauf von Waren in mittelgrossen Mengen, z.B. in Säcken oder Kisten. Der „Migros-Handel“ ist eine Zwischenstufe zwischen Gross- und Detailhandel.

Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartements des Kts. St.Gallen an sämtliche Bezirksämter und Gemeinderäte derselben betreffend die Einhaltung der Höchstpreise.

Vom 18. September 1916.

Der Bundesrat setzte durch seinen Beschluss vom 8. August 1916 Höchstpreise fest für den Gros-, Migros- und Kleinverkauf von Getreide, Futterartikeln, Reis, Zucker und deren Mahl- und Umwandlungsprodukte (vergl. Amtsblatt vom 18. August 1916, II, Seite 200ff.) und verfügte gleichzeitig, die angesetzten Preise dürfen für Paketware nicht erhöht werden. Gestützt auf die motivierten Gesuche der interessierten Produzenten- und Händlervereinigungen, die auf Beibehaltung der Originalverpackungen für bestimmte Waren mit einem angemessenen Preiszuschlag drängten, wie auch mit Rücksicht auf das graphische Gewerbe, das durch die vollständige Ausmerzung der Paketware bei einigen Massenartikeln ebenfalls benachteiligt würde, hat nun das schweizerische Militärdepartement unterm 9. September 1916 verfügt, dass die Preise für Teigwaren und Haferflocken in bisheriger Spezialpackung freigegeben werden sollen, dass also die Höchstpreise hiefür nicht in Anwendung kommen, für so lange, als diese Waren offen in hinreichender Menge käuflich sind.

Indem wir Ihnen diese Verfügung zur Kenntnis bringen, müssen wir Sie zugleich einladen, wie über die Höchstpreise im allgemeinen, bei Teigwaren und Haferflocken über den Verkauf von Paketen und offener Ware im speziellen, eine wirksame, ununterbrochene Kontrolle durchzuführen, da nicht zugegeben werden kann, dass die Paketware die an Höchstpreise gebundene offene Ware verdrängt oder gar durch vorschriftswidrige Einführung neuer Packungen versucht wird, die Höchstpreise zu umgehen.

Alle Kleinverkaufsstellen, die Teigwaren (prima und supérieur) und Haferflocken in Paketen verkaufen, sind angehalten, dieselben Qualitäten der beiden Artikel auch offen zur Verfügung der Kundschaft zu halten. Dieser soll Gelegenheit geboten sein, jederzeit offene Teigwaren und Haferflocken zu den offiziellen Höchstpreisen kaufen zu können (für Eierteigwaren bestehen keine Höchstpreise weder für offene, noch für solche in Paketen).

Wer den bezüglichen Vorschriften zuwiderhandelt, ist dem Bezirksamt zuhanden der zuständigen Richter zu überweisen.

Schliesslich ersuchen wir Sie noch, uns zuhanden des schweizerischen Militärdepartements monatlich, und zwar je auf den 25. jeden Monats, einen Rapport über die Durchführung der Kont[r]olle aller Höchstpreise und über die gemachten Wahrnehmungen erstatten zu wollen.

S.Gallen, den 18. September 1916.

Für das Volkswirtschafts-Departement

des Kantons St.Gallen,

Der Regierungsrat:

Dr. G. Baumgartner.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.102-1a-4 (Kreisschreiben des Volkswirtschafts-departements des Kantons St.Gallen) und ZMH 64/275 (Quittierkarte von 1902)

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