Dienstag, 3. Oktober 1916 – Vaterschaftsklage einer ledigen Mutter

Beim folgenden Zitat handelt es sich um die Fortsetzung der unter dem 12. August 1916 im St.Galler Polizeianzeiger erschienenen Anzeige betreffend Aufenthaltsnachforschung des Friedrich Justin Elser. Der Beklagte war gemäss Gerichtsprotokoll als Monteur im Ausland tätig und mittlerweile an der Ulmerstrasse 113 in Augsburg wohnhaft.

Von Anton Edwin Schumacher, dem ausserehelich geborenen Büblein, ist kein Bild überliefert. Die Strassenszene mit Kindern und Kinderwagen aus der Stadt St.Gallen steht sinnbildlich.

Die Klägerin hatte auf Grund des Leitscheins Tablat vom 3./27. Oktober 1916 am 4. Dezember [1916] den Vaterschaftsprozess gegen den Beklagten einschreiben lassen mit dem Rechtsbegehren auf Zusprache einer Alimentation von monatlich Frs. 30.- bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und einer Entschädigung an die Entbindungskosten von Frs. 300.-. Im Verlaufe des Instruktionsverfahrens unterzeichnete der Beklagte, der seinerzeit vor Vermittleramt nicht erschienen war, am 12. März [1917] nachstehende Erklärung:

„1. Ich Unterzeichneter Elser Friedrich Justin, von Gossau, Kt. St.Gallen anerkenne hiemit, der Vater des von der Klägerin Schuhmacher Sophie, Näherin, St.Fiden am 4. Oktober 1915 geborenen Kindes Anton Edwin zu sein.

2. Ich anerkenne eine Forderung der Klägerin im Betrage von Frs. 300.- für Kindbettkosten etc., sowie für Lohnausfall vor und nach der Geburt.

3. Ich verpflichte mich, für das Kind eine monatliche Alimentation, monatlich vorauszahlbar, bis zu dessen erfülltem 18. Altersjahr zu bezahlen.

4. Gestützt auf diese Klageanerkennung soll der Fall am Protokoll des Bez. Gerichtes Tablat abgeschrieben werden.

5. Ich übernehme die erlaufenen Gerichtskosten.“

In einem Nachtrag vom 17. März erklärte er sich damit einverstanden, dass die monatliche Alimentation für das Kind auf Frs. 30.- festgesetzt werde.

Mit dieser Klageanerkennung ist die Beurteilung hinfällig geworden und der Fall somit unter Ueberbindung der erlaufenen Kosten auf den Beklagten am Protokoll abzuschreiben.

Der Beklagte hatte für die Gerichtskosten insgesamt Fr. 48.80 zu bezahlen. Diese setzten sich aus den Beträgen für die Gerichtsgebühr (Fr. 10.-), die Instruktionskosten (Fr. 26.70), die Kanzleikosten (Fr. 9.50), die Kosten für den Gerichtsweibel (Fr. 1.-) und für Barauslagen (Fr. 1.60) zusammen.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, G 1a.7.1 (Bezirksgericht Tablat, Zivilprotokolle, Sitzung vom 19. März 1917, Auszug) und ZMA 18/01.06-18 (Auszug aus einer Foto, vor 1925)

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