An das Departement des Innern des Kantons St.Gallen.
Hinsichtlich der beiliegenden Ausführungen des Dorfverwaltungsrates Kirchberg vom 28. September laufenden Jahres zu Art. 9 des Reglementes für die Wasserversorgung der dortigen Dorfkorporation erlaube ich mir hie[r]mit folgende Bemerkungen:
Es ist richtig, dass durch die im Jahre 1913 erfolgte Erstellung der Pumpwerkanlage im Gebiete des sogenannten „Alpbaches“ der früher nur höchst knapp hinreichen gewesene Quellwasserzufluss zu den Reservoirs der Trinkwasserversorgung und Hydrantenanlage von Kirchberg entsprechend ergänzt und vermehrt worden ist. Mit Zuhülfenahme dieser Pumpwerksanlage ist es möglich[,] die beiden Reservoirs auch bei lang anhaltender Trockenheit ununterbrochen in angefülltem Zustande erhalten zu können. Ueblicher Weise werden jedoch bei derartigen Anlagen aus Sparsamkeits-Rücksichten die Pumpwerke erst in Betrieb gesetzt[,] wenn der Quellwasserzufluss nicht mehr genügt, wobei die Erfahrung zugleich erzeigt, dass wegen mangelhafter Kontrolle der Wasserstände bei der Inbetriebsetzung der Pumpen die Reservoirs gewöhnlich bereits zum Teile entleert sind. Im gegebenen Falle ist zudem der Erguss der Quellen im Pumpwerksgebiete kein derart grosser, dass dadurch der Anschluss beliebig vieler Luxusanlagen und Wassermotoren anstandslos ermöglicht wird, indem die minimale Wasserlieferung der am Alpbache erworbenen Quellen auf nicht mehr als etwa 200 Minutenliter taxiert werden kann.
Auf Grund obiger Ausführungen bin ich, mit Bezug auf das Feuerlöschwesen und die Hydrantenanlage, nicht im Falle[,] meine am 16. August laufenden Jahres gegen den dermaligen Wortlaut von Art. 9 des genannten Reglementes ausgesprochene Bedenken fallen lassen zu können, sondern glaube an dem von mir gestellten Abänderungsvorschlage festhalten zu müssen. Dabei mag übrigens noch betont werden, dass mein Abänderungsantrag keineswegs einem Verbote gleichkömmt, sondern nur eine sachliche Kontrolle einzuführen beabsichtigt.
Hochachtungsvoll
Der Kantonsingenieur:
[Unterschrift]
Beilagen: Sämtliche Akten
Der im Brief erwähnte Artikel 9 war im ersten Schreiben des Kantonsingenieurs zu dieser Angelegenheit vom 16. August 1916 zitiert: „Luxusanlagen (vermutlich Wasserkünste, Springbrunnen und dergleichen) und Wassermotoren können vom Wasserbezug ausgeschlossen werden, sofern der Wasserstand dies notwendig erscheinen lässt“. Der Kantonsingenieur hatte – in Sorge um das Feuerlöschwesen – vorgeschlagen, dass solche Luxusanlagen grundsätzlich nur unter Vorbehalt der Bewilligung durch das kantonale Finanzdepartement gebaut werden dürften.
Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.62 B1 (Stellungnahme des Kantonsingenieurs) und W 238/08.11-20 (Auszug aus Ansichtskarte)