Mittwoch, 6. Dezember 1916 – Lohnfortsetzung während des Militärdienstes

Das Füs Bat 79 (Füsilier Batallion 79), dem viele St.Galler Soldaten angehörten, verbrachte einen Teil seines Aktivdienstes im Oberengadin, hier Soldaten bei der Montage einer Telefonverbindung im Winter 1915/16. Ob Karl Ackermann, von dem in untenstehender Quelle die Rede ist, in dieser Truppe Dienst tat, wurde nicht nachgeprüft.

[…]

7. Herr Karl Ackermann auf der Expedition hat auch dieses Jahr wiederumm [sic] einige Wochen Militärdienst leisten müssen. Der Kassier frägt wie es mit der Lohnzahlung während der Militärdienstzeit des Genannten zu halten sei. Es wird beschlossen, an Herrn Ackermann den Lohn auch während des letzten Militärdienstes voll auszubezahlen, analog wie es früher auch gehalten wurde. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich dadurch, weil fraglicher Angestellter seit Kriegsausbruch keinerlei Gehaltserhöhung oder Gratifikation bezogen hat, den Militärurlaub zu Büreauarbeiten benützte und seinen Berufspflichten stets pünktlich nachkömmt.

[…]

Laut Schweizerischem Obligationenrecht von 1911 waren Arbeitgeber nur verpflichtet, bei kurzzeitigen Militärdienstabwesenheiten eine Lohnfortzahlung zu leisten. Dies führte dazu, dass viele Familien in Not gerieten. Erst 1939 beschloss der Bundesrat unter dem Vollmachtenregime des Zweiten Weltkriegs eine Erwerbsersatzordnung für militärdienstleistende Männer.

Skiturnen war für die Angehörigen des Füs Bat 79 im Winter 1916 oft angesagt:

Skiturnen

Skiturnen

Skiturnen

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, Wy 088 (Auszug aus dem Protokoll der Betriebskommission der Buchdruckerei „Ostschweiz AG St.Gallen“) und W 131/3.48, W 131/3.39 und W 131/3.38 (Bilder)

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