Feuersbrunst Lesebuch

Samstag, 30. Dezember 1916 – «Tanzfreiheit» an der Fasnacht 1917?

Die Regierung traf sich vor Jahresende nochmals zu zwei Sitzungen, die eine vormittags, die andere ausserordentlich nachmittags um drei Uhr, wohl um übrig gebliebene Traktanden noch vor Jahresende zu erledigen (ab Nr. 3065). Behandelt wurden u.a. Reiseentschädigungen und Generalabonnemente für den Regierungsrat für 1917 (Nr. 3067) und eine Verordnung betreffend die Unterstützung des Feuerlöschwesens der Gemeinden (Nr. 3068).

Bereits am Vormittag hatte der Regierungsrat eine ganze Reihe von Offiziersbeförderungen ausgesprochen (Nr. 3039).

Keine Gnade zeigte er für die ledige Lydia Huber von Wittenbach, deren Strafnachlassgesuch er abwies. Das Bezirksgericht St.Gallen hatte sie wegen fortgesetzter Gewerbsunzucht zu 8 Tagen Gefängnis verurteilt. Aufgrund einer Geschlechtskrankheit war sie zuerst im Kantonsspital behandelt worden. Aus dem Strafvollzug schrieb sie, […] dass sie arge Halsschmerzen und Gelenkrheumatismen habe. Sie bereue, dass sie so tief gefallen sei und möchte nunmehr ein neues Leben beginnen. Sie befürchte, im Gefängnis erneut zu erkranken und infolgedessen anschliessend ihre Stelle als Nachstickerin zu verlieren.

Hiezu bemerkt das Untersuchungsrichteramt St.Gallen, dass die Strafe angesichts des Vorlebens dieser Lydia Huber nicht zu streng sei und diese kurze Freiheitsstrafe wohl keine ernstlichen Folgen für ihre Rekonvaleszenz  haben dürfte. Derartige in der Not gemachte Besserungsversprechen seien mit äusserster Vorsicht aufzunehmen. Bei der deliktischen Neigung und Veranlagung der Petentin könne das Gesuch nicht befürwortet werden.

Im gleichen Sinne äussert sich auch das referierende Departement, welches darauf hinweist, dass, wenn diese Huber auch noch nicht vorbetsraft sei, dieselbe doch die Polizei schon oft beschäftigt habe. Einem Schreiben des Gemeinderates Wittenbach ist zu entnehmen, dass Lydia Huber wegen Vagantität, liederlichen Lebenswandels und gewerbsmässiger Unzucht schon wiederholt polizeilich in die Heimatgemeinde eingeliefert und von dieser auch schon im «Guten Hirten» [in Altstätten] versorgt wurde. Da sie sich dort geflüchtet habe, sei sie dann später in die Anstalt zum «Guten Hirten» in Heitersheim, Baden, verbracht worden. Aber auch dort konnte sie sich nicht halten, weshalb sie nach Wittenbach zurückgeliefert wurde. Unter diesen Umständen kann dem Gesuche keine Folge gegeben werden. (Nr. 3043)

Schliesslich befasste sich der Regierungsrat bereits mit der nächsten Fastnacht. Auf Anfrage hatten sich alle 14 Bezirksämter auf dem Land dafür ausgesprochen, wie 1916 erneut Beschränkungen der Anlässe auszusprechen (vgl. dazu die Beiträge vom 4. und 19. Januar 1916). Die Massnahmen seien der Zeitlage angemessen und die anhaltende und sich immer stärker fühlbar machende Teuerung halte nachdrucksamst zum Sparen und Einschränken an. In der Stadt St.Gallen hingegen empfand man die Einschränkungen  geradezu als lästig: […] eine Stadt mit einem reichen gesellschaftlichen Leben [solle man nicht] gleich behandeln wie den kleinsten Ort auf dem Lande […]. Man müsse Rücksicht nehmen auf die Gewerbetreibenden, die auf die Einnahmen in dieser Zeit angewiesen seien: […] es handle sich dabei um Wirte und bei diesen speziell um Inhaber von Konzertlokalen, um Schneider und Schneiderinnen, um Coiffeurs und Coiffeusen, Kostümverleiher, Schuhhändler, Gärtner usw. Auch den Kindern solle man das Maskengehen wieder erlauben. In einem dem Protokollband beiliegenden Faltblatt sind die Beschlüsse festgehalten. (Nr. 3046)

Die Beschlüsse im gesamten Wortlaut finden sich hier:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und ZNA 01/0203 (Illustration aus: Erziehungsrat des Kantons St.Gallen (Hg.). Lesebuch für das zweite Schuljahr der Primarschulen des Kantons St.Gallen. Altstätten 1916, S. 36.

hinterlasse einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .