Torffabrik Oberriet

Samstag, 21. Juli 1917 – Vorschrif-ten für den Abbau von Torf

Ausbeutung von Torflagern und Handel mit Torf.

(Beschluss des Regierungsrates des Kantons St.Gallen.)

1. Für die Ausbeutung von Torflagern und den Handel mit Torf sind die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 24. Mai 1917 und die Verfügungen des Schweizerischen Departementes des Innern vom 25. Juni 1917 massgebend.

Soweit diese Erlasse auf kantonale Vorschriften abstellen, gelten folgende Bestimmungen:

2. Als kantonale Zentralstelle für die Torfvermittlung wird das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet und dieses zugleich ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Departement des Innern, bezw. der Schweizerischen Torfgenossenschaft, die weiteren zweckdienlichen Anordnungen zu treffen.

3. Für Torf werden folgende Höchstpreise festgesetzt, die durch die Produzenten oder Händler vom Verbraucher gefordert werden dürfen:

a) Handstichtorf:

leichte Ware Fr. 10.- per Ster
mittlere Ware « 12.- »       «
schwere Ware « 14.- »       «

b) Maschinentorf

ohne Zusatzmaterialien Fr. 50.- per Tonne
mit Zusatzmaterialien « 55.- »           «

Diese Preise verstehen sich für Torf ins Haus des Verbrauches geliefert, bes. direkter Zufuhr und bei andren Transporten für verladene Lieferung ab der nächstgelegenen Bahn- oder Schiffstation des Produzenten, bezw. des Versenders, und zwar für Ware, die nicht mehr als 35 Prozent Asche- und Wassergehalt hat.

Für geringere Ware und für spezielle Torfprodukte werden die Preise durch das Volkswirtschaftsdepartement von Fall zu Fall bestimmt.

4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften, die Ausführungsvorschriften oder Einzelverfügungen des Schweizerischen Departementes des Innern und des kantonalen Volkswirtschaftsdepartementes werden mit Busse bis zu 20,000 Franken oder mit Gefängnis bis auf drei Monate bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden. In besonderen Fällen kann ausserdem die Konfiskation der Waren verfügt werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Juli1853 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft findet Anwendung. Inbezug auf die Verfolgung und die Beurteilung der Uebertretungen findet – soweit nicht das eidgenössische, sondern das kantonale Verfahren eingeleitet wird – bis auf weiteres das Kreisschreiben des Regierungsrates betreffend Uebertragung von Kompetenzen der Militärgerichte an die bürgerlichen Gerichte vom 21. März 1916 sachgemässe Anwendung.

5. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Im Kanton St.Gallen wurde vor allem im Rheintal und im Linthgebiet, aber auch in Teilen des Toggenburgs Torf abgebaut. Das Material diente zum Düngen, zum Isolieren, aber vor allem auch als Brennholzersatz zum Heizen. Hier ein Ausschnitt aus dem Riet bei Altstätten von ca. 1935 mit  Torfhochlagern (in den Hütten) und Niederlagern ohne Witterungsschutz:

Zur Geschichte des Torfabbaus in der Schweiz vgl. den Artikel im e-HLS: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D7852.php

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Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, W 248/82 (St.Galler Bauer, 4. Jahrgang, Heft 29, 21.07.1917, S. 498f. (Text) sowie ZMH 53/011b (Beitragsbild: Briefkopf von 1917) und W 217/08-02.03 (Foto: Karl Moser, Altstätten, ca. 1935)

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