Montag, 17. September 1917 – Patent zur Rettung von Unterseebooten

William Kilian aus St.Gallen hatte am 14. April 1917 ein Patentgesuch eingereicht. Am 17. September gleichen Jahres wurde es publiziert:

Gegenstand vorliegender Erfindung ist eine Vorrichtung, durch welche es Unterseebooten, die infolge von Havarien oder Aufbrauchs ihrer Kraftquelle aus eigener Kraft nicht mehr an die Wasseroberfläche gelangen können, ermöglicht werden soll, mittels einer im Bootskörper gelagerten und befestigten, vom Bootsinnern aus lösbaren, bemannten und mit Signalmitteln ausgestatteten Boje Hilfe herbeizurufen.

[…]

Im Innern der Boje ist ein ausziehbares Antennengestänge q angeordnet, sowie ein Telephonapparat r, der durch eine im Kabel untergebrachte, gesonderte, in der Zeichnung nicht näher dargestellte Leitung mit einem zweiten Apparat im Unterseeboot verbunden ist. 

Im weitern ist in der Boje ein Kasten u angeordnet, in welchem Anschlussklemmen untergebracht [sind], die mit einem Kabelstrang für Starkstrom verbunden sind und mittelst welcher die Überführung von Starkstrom von aussen, z.B. von einem zur Hilfe herbeigerufenen Schiff, in das Unterseeboot ermöglicht werden soll, um im Falle Versagens oder Aufbrauchens der eigenen Kraftquelle eventuell Akkumulatoren laden und Pumpen in Betrieb setzen zu können.

Auch werden im Innern der Boje zweckmässigerweise noch Apparate für Abgabe von Laut- und Lichtsignalen, sowie eine Pumpe untergebracht (in der Zeichnung nicht näher dargestellt).

Damit sich die Boje bei starkem Seegang nicht mit Wasser füllen kann, ist ein weiterer Verschluss vorgesehen, bestehend in zwei Klappen s, die von innen dichtend gegen die Antennenstange gepresst werden können (Fig. 3).

Soll die Rettungsvorrichtung in Funktion treten, so werden sich die Operationen folgendermassen folgen:

Zunächst wird das im Kabelkasten und Bojenlager eventuell vorhandene Wasser durch Öffnen des Entleerungshahnes m und Einführung von Pressluft entfernt. Nach Schliessen von m und Absperren der Pressluftzufuhr kann dann die Türe e und darnach Türe c1 geöffnet werden, so dass der Eintritt in die Boje frei ist. Nach erfolgter Bemannung der Boje werden diese Türen in umgekehrter Reihenfolge wieder wasserdicht verschlossen.

Nachdem die vom Bootsinnern aus bestätigbaren Befestigungsorgane, mittelst welcher die Boje auf dem Fundament a festgehalten wird, gelöst worden sind, wird nach vorheriger Öfnnung des Entlüftungsventils p der Aufstieg durch Einlassen von Wasser durch Leitung t in das Bojenlager eingeleitet. Das Bojenlager füllt sich in der Folge allmählich mit Wasser und die Boje wird infolge des sich vollziehenden Druckausgleiches frei und kann ihrem Auftrieb folgend an die Wasseroberfläche steigen. Sollte sie zu fest in ihrem Lager sitzen, so kann nach Schliessen des Entlüftungsventils p und Abschliessens der Leitung t durch Einführen von ihm Boot erzeugtem Druckwasser, dessen Druck dann natürlich grösser sein muss als der der [sic] auf der Boje lastenden Wassersäule, ein Herauspressen der Boje bewerkstelligt werden.

Die Geschwindigkeit des Aufstieges kann durch die Scheibe h auf mechanischem Wege oder von Hand beeinflusst werden. An der Wasseroberfläche angekommen, wird der Bojeninsasse ein telephonisches Zeichen geben, worauf das weitere Abwickeln des Kabels durch die auf das Sperrad wirkende Sperrklinke unterbrochen wird. Nach Öffnen des Deckels c2 kann nun das Antennengestänge ausgeschoben und können die nötigen Vorkehrungen für die Einleitung des drahtlosen Verkehrs, Signalgebung usw. getroffen werden. Bei stürmischem Wetter wird der Insasse genötigt sein, die obere Öffnung von innen mittelst der Klappen s wasserdicht zu verschliessen. Erfindung zur Rettung U-Boot

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 R/117b-075720

Torffabrik Oberriet

Samstag, 21. Juli 1917 – Vorschrif-ten für den Abbau von Torf

Ausbeutung von Torflagern und Handel mit Torf.

(Beschluss des Regierungsrates des Kantons St.Gallen.)

1. Für die Ausbeutung von Torflagern und den Handel mit Torf sind die Vorschriften des Bundesratsbeschlusses vom 24. Mai 1917 und die Verfügungen des Schweizerischen Departementes des Innern vom 25. Juni 1917 massgebend.

Soweit diese Erlasse auf kantonale Vorschriften abstellen, gelten folgende Bestimmungen:

2. Als kantonale Zentralstelle für die Torfvermittlung wird das Volkswirtschaftsdepartement bezeichnet und dieses zugleich ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Schweizerischen Departement des Innern, bezw. der Schweizerischen Torfgenossenschaft, die weiteren zweckdienlichen Anordnungen zu treffen.

3. Für Torf werden folgende Höchstpreise festgesetzt, die durch die Produzenten oder Händler vom Verbraucher gefordert werden dürfen:

a) Handstichtorf:

leichte Ware Fr. 10.- per Ster
mittlere Ware « 12.- »       «
schwere Ware « 14.- »       «

b) Maschinentorf

ohne Zusatzmaterialien Fr. 50.- per Tonne
mit Zusatzmaterialien « 55.- »           «

Diese Preise verstehen sich für Torf ins Haus des Verbrauches geliefert, bes. direkter Zufuhr und bei andren Transporten für verladene Lieferung ab der nächstgelegenen Bahn- oder Schiffstation des Produzenten, bezw. des Versenders, und zwar für Ware, die nicht mehr als 35 Prozent Asche- und Wassergehalt hat.

Für geringere Ware und für spezielle Torfprodukte werden die Preise durch das Volkswirtschaftsdepartement von Fall zu Fall bestimmt.

4. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften, die Ausführungsvorschriften oder Einzelverfügungen des Schweizerischen Departementes des Innern und des kantonalen Volkswirtschaftsdepartementes werden mit Busse bis zu 20,000 Franken oder mit Gefängnis bis auf drei Monate bestraft. Die beiden Strafen können verbunden werden. In besonderen Fällen kann ausserdem die Konfiskation der Waren verfügt werden.

Der erste Abschnitt des Bundesgesetzes vom 4. Juli1853 über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft findet Anwendung. Inbezug auf die Verfolgung und die Beurteilung der Uebertretungen findet – soweit nicht das eidgenössische, sondern das kantonale Verfahren eingeleitet wird – bis auf weiteres das Kreisschreiben des Regierungsrates betreffend Uebertragung von Kompetenzen der Militärgerichte an die bürgerlichen Gerichte vom 21. März 1916 sachgemässe Anwendung.

5. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Im Kanton St.Gallen wurde vor allem im Rheintal und im Linthgebiet, aber auch in Teilen des Toggenburgs Torf abgebaut. Das Material diente zum Düngen, zum Isolieren, aber vor allem auch als Brennholzersatz zum Heizen. Hier ein Ausschnitt aus dem Riet bei Altstätten von ca. 1935 mit  Torfhochlagern (in den Hütten) und Niederlagern ohne Witterungsschutz:

Zur Geschichte des Torfabbaus in der Schweiz vgl. den Artikel im e-HLS: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D7852.php

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Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, W 248/82 (St.Galler Bauer, 4. Jahrgang, Heft 29, 21.07.1917, S. 498f. (Text) sowie ZMH 53/011b (Beitragsbild: Briefkopf von 1917) und W 217/08-02.03 (Foto: Karl Moser, Altstätten, ca. 1935)

Druckknopf

Dienstag, 26. Juni 1917 – Druckknöpfe geben zu denken

Die bisher gebräuchlichen Druckknöpfe sind verhältnismässig hoch und haben dabei den Nachteil, dass sie bei zarten Stoffen zu viel auftragen und infolgedessen auf den zu verbindenden Stoffteilen ein unschönes Aussehen ergeben. Dies konstatierte Hans Ruckstuhl aus St.Gallen in seiner Patentschrift. Seine Erfindung zeigte denn auch einen ganz flachen Druckknopf, der weitere Vorteile aufwies: Der Materialverbrauch zu seiner Herstellung und die Herstellungskosten sind gering.

Druckknopf, Patent, Fortsetzung

Ruckstuhl war nicht der einzige St.Galler, der sich 1917 mit Druckknöpfen beschäftigte. Gleich drei Patente zu diesem Thema reichte Walter Giger ein.

Druckknöpfe gab jedoch zu dieser Zeit schon eine ganze Weile: Das erste Patent stammt aus dem Jahr 1885.

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Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 E/25c-076549

Fastnacht

Donnerstag, 15. Februar 1917 – Fasnachtstreiben

Polizeiliche Bekanntmachung

betreffend die

Fastnacht-Anlässe 1917.

Gestützt auf den Regierungsratsbeschluss vom 30. Dezember 1916 wird bekanntgegeben:

  1. Oeffentliche Tanzanlässe sind nur Samstag, den 17., Sonntag, den 18. und Dienstag, den 20. Februar gestattet. An diesen Tagen darf bis morgens um 3 1/2 Uhr getanzt werden. Um 4 1/2 Uhr müssen alle Wirtschaftsräumlichkeiten von den Gästen geräumt sein.
  2. Für Theateraufführungen, musikalische Unterhaltungen und Vereinsanlässe mit Tanz in geschlossener Gesellschaft wird bis morgens 3 Uhr Freinachtbewilligung erteilt, mit der Weisung, das Tanzen bis 2 1/2 Uhr zu beendigen.
  3. Kleine Wirtschaften ohne Saal erhalten während der Fastnachtszeit Freinachtbewilligung bis morgens 2 Uhr für einen Anlass.
  4. Maskengehen und Maskeraden jeder Art (Maskenbälle, öffentliche und in geschlossener Gesellschaft), Fastnachtumzüge, Konfettiwerfen, Abbrennen von Feuerwerk auf öffentlichen Strassen und Plätzen, Bockabende, Kappenfeste und ähnliche Veranstaltungen sind verboten.

Das Herumgehen kostümierter Kinder ist Fastnachtsonntag und -dienstag zur Tageszeit gestattet.

Den Serviertöchtern ist das Tragen von Kostümtrachten in ihren Wirtschaftslokalen bewilligt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Polizeibusse von Fr. 5. bis auf Fr. 150.- bestraft.

St.Gallen, Bruggen, St.Fiden, den 14. Februar 1917.

Die städtische Polizeidirektion.

Das Polizeikommissariat Straubenzell.

Das Polizeikommissariat Tablat.

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Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, P 909 (St.Galler Tagblatt, 15.02.1917, Abendblatt, Bekanntmachung und Anzeige Kinderfasnacht; Beitragsbild: 14.02.1917, Abendblatt)

Mutter schneidet Brot, ca. 1921

Mittwoch, 14. Februar 1917 – Kein frisches Brot mehr

Im St.Galler Tagblatt erschien an diesem Tag die Meldung, dass ab 15. Februar kein frisch gebackenes Brot mehr verkauft werden durfte. Die Massnahme hatte ihren Grund darin, dass altbackenes Brot länger gekaut werden muss. Das führt schneller und nachhaltiger zu einem Sättigungsgefühl und schränkt so den Verbrauch ein:

Verbot des Verkaufes von frischem Brot.

Laut Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917 ist es vom

15. Februar

an verboten, Brot und Kleinbrot mit Einschluss jedes Hefengebäcks (Kuchen ausgenommen) am Tage in den Verkehr oder zum Verkauf oder überhaupt zur Abgabe zu bringen, an dem es gebacken wurde.

In den Verkaufsläden darf Brot, Kleinbrot und Hefengebäck an dem Tage, an welchem es erstellt wurde, nicht zur Auslage kommen.

In sämtlichen Bäckereien und Konditoreien, einschliesslich Nebenbetrieben wie Hotel- und Anstaltsbäckereien, dürfen von abends 11 Uhr bis morgens 7 Uhr – und zwar auch vom Samstag auf Sonntag – keinerlei Arbeiten ausgeführt werden, welche auf die Herstellung von Backwaren jeder Art Bezug haben.

In dringenden Fällen ist das schweiz. Oberkriegskommissariat ermächtigt, ausnahmsweise die Zeit des Arbeitsunterbruches von 8 Stunden zu verschieben oder zu verkürzen.

Zuwiderhandlungen werden mit Busse von Fr. 25.- bis zu Fr. 10,000.- oder mit Gefängnis bestraft und können ausserdem die gänzliche oder teilweise Sperrung der Mehllieferungen nach sich ziehen.

St.Gallen, den 14. Februar 1917.

Die gemeinsame Lebensmittel-Fürsorge-Kommission.

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Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, P 909 (St.Galler Tagblatt, 14.02.1917, Abendblatt) und ZMA 18/07.00-24 (Ausschnitt aus einer Ansichtskarte aus der Reihe «Schweizer Heimatschutz», Serie 36, 1921)

Bueromoebel

Freitag, 26. Januar 1917 – Beamte haben kürzer Mittagspause

Der Regierungsrat beschloss in seiner Sitzung vom 26. Januar:

Kantonale Verwaltung; Verlegung der Arbeitszeit.

Mit Rücksicht auf die durch den wachsenden Kohlenmangel gebotene Notwendigkeit tunlichster Sparsamkeit im Gasverbrauch und auf Anregung der städtischen Bauverwaltung und Gasdirektion wird, analog dem Vorgehen der städtischen Verwaltung, von Montag den 29. Januar 1917 an bis auf weiteres für die Bureaux der kantonalen Zentralverwaltung die nachmittägige Arbeitszeit verlegt auf die Stunden von 1 1/2 bis 5 1/2 Uhr.

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Hinweis: Das Sparen von Heizkosten in den Büros der staatlichen Angestellten hat im Kanton St.Gallen Tradition. Vgl. dazu den Artikel: «Sparen mit 5000 Thermometern» im Pfalzbrief, 2013/4, S. 6f. :  http://www.sg.ch/home/publikationen___services/publikationen/pfalzbrief.html

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 02.02.1917, S. 164) und ZMH 64/378 (Ausschnitt aus Briefkopf: Markwalder und Ganz, St.Gallen, 1905)

Amtsblatt

Freitag, 19. Januar 1917 – Verschollen, aber nicht vergessen

Im Amtsblatt vom 19. Januar 1917 publizierte das Bezirksgericht Tablat folgende zwei Verschollenheitsrufe:

1. Elisabeth Dürr, geb. Weidmann, von Lufingen, Kt. Zürich, geboren den 14. März 1842, Tochter des Melchior Weidmann und der Barbara, geb. Matzinger, im Jahre 1889 nach Amerika ausgewandert und seither nachrichtenlos abwesend.

2. Jakob Haselbach, von Altstätten, Kt. St.Gallen, geboren den 1. August 1861, Sohn des Johann Josef Haselbach und der Franziska, geb. Stärkle, im Jahre 1891 nach Amerika ausgewandert und seit 1907 nachrichtenlos abwesend.

Die Genannten und alle, die über den Verbleib derselben Auskunft geben können, werden hie[r]mit aufgefordert, sich binnen Jahresfrist seit dieser Auskündung beim Bezirksgerichtspräsidium Tablat zu melden, andernfalls die Verschollenheitserklärung ausgesprochen würde.

Ausserdem stellte das Waisenamt der Stadt St.Gallen mit Datum vom 12. Januar 1917 folgende Person unter Vormundschaft:

Arnold Pfeiffer, Mechaniker, geboren den 12. September 1889, von St.Gallen, Sohn der verstorbenen Eheleute Robert Arnold Pfeiffer und der Auguste, geb. Meister, zurzeit landesflüchtig und sich vermutlich in Deutschland aufhaltend, wird gemäss Art. 371 ZGB [Zivilgesetzbuch] und Art. 93 EG zum ZGB unter Vormundschaft gestellt.

Als dessen Vormund wird bestellt Alfred Engler, Bürgerspitalverwalter, in St.Gallen.

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Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 19.01.1917, S. 106f.)

Amtsblatt

Freitag, 5. Januar 1917 – Sogar das Salz wird teurer

So lautete der Titel des Absatzes, in dem im Amtsblatt aus den Regierungsratsverhandlungen vom 5. Januar 1917 zitiert wurde:

Laut Bericht des Finanzdepartementes hat sich der Verwaltungsrat der Schweizerischen Rheinsalinen infolge der seit Ausbruch des Krieges durch die ausserordentliche Steigerung der Kohlenpreise, die Preissteigerung aller Produkte und die Ausrichtung von Gehaltsaufbesserungen und Teuerungszulagen an die Arbeiter hervorgerufenen namhaften [sic] Erhöhung der Produktionskosten des Salzes veranlasst gesehen, mit Schlussnahme vom 2. Dezember abhin die provisorische Einführung eines Kohlenzuschlages von Fr. 1.- per Meterzentner Salz zu dem bisherigen Salzpreis zu dem bisherigen Salzpreis von Fr. 3.40 zu beschliessen. Bei Entscheidugn der Frage, ob dieser Kohlenzuschlag einfach auf die Staatskasse zu nehmen oder den Salzbezügern für Koch-, Gewerbe- und Düngsalz zu überbinden sei, gelangt der Regierungsrat aus folgenden rechtlichen, fiskalischen und sozialen Erwägungen zu letzterem Standpunkt:

a) Durch Gesetz vom 12. August 1869 (Gesetzessammlung Band I, N.F., Nr. 12) wurde der Salzpreis für Kochsalz auf 12 Rappen per Kilogramm festgesetzt. Die staatliche Festsetzung des Salzpreises beruht auf dem Salzregal des Staates; es ist ein staatliches Hoheitsrecht und bezweckt in erster Linie, den Verkauf des Salzes als eines unentbehrlichen Lebensmittels dem Privathandel und der Privatspekulation zu entziehen und der Bevölkerung durch Vereinheitlichung des Preises und Lieferung einer guten Qualität Salz bis in die entlegensten Gegenden des Kantons möglichst entgegenzukommen. Dabei soll aber auch dem Staate für Einräumung dieser Vorteile und die Verwaltung des Salzregals eine angemessene Entschädigung zukommen.

Der Regierungsrat begründete die Erhöhung des Salzpreises in seinen Erwägungen u.a. mit seinen ihm vom Parlament verliehenen Vollmachten und der Tatsache, dass die Erhöhung des Salzpreises infolge der Kriegsumstände ja nur vorübergehend sei. Im Protokoll heisst es weiter:

b) Auch vom fiskalischen Standpunkte aus ist die Uebernahme des Kohlenzuschlages durch den Staat nicht tunlich; in einem Zeitpunkte, wo die Finanzquellen des Staates infolge Rückganges des Vermögens- und Einkommenskapitals und Abnahme der indirekten Einnahmen einerseits und Vermehrung der Ansprüche an den Staat namentlich auf volkswirtschaftlichem und sozialem Gebiete anderseits eine erhebliche Störung erleiden, in einem Zeitpunkte, wo das Staatsbudget mit einem Passivsaldo von nicht weniger als Fr. 1,923,700.- abschliesst, kann dieser Ausfall dem Staate nicht auch noch zugemutet werden. […]

Im Vergleiche zu dem Salzpreise der meisten anderen Kantone ist derjenige im Kanton St.Gallen zudem ein mässiger und der bescheidene Kohlenzuschlag von 1 Rappen per Kilo durch den Konsumenten wohl zu tragen. Der Salzpreis ist zur Zeit in den 15 Kantonen: Bern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Land, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf höher als im Kanton St.Gallen. […]

Es ist zu bedauern, dass dieser Zuschlag gerade in eine Zeit fallen muss, in der die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zum Teil gedrückte sind; es ist aber anderseits festzustellen, dass er die gesamte Bevölkerung trifft, auch die Industrien, Gewerbe und die Landwirtschaft, deren wirtschaftliche Lage durch den Krieg zum Teil nicht bloss verschlechtert, sondern sogar teilweise erheblich  verbessert wurde.

Der Regierungsrat beschliesst daher:

1. Auf den Salzpreisen für Koch-, Industrie- und Düngsalze sei ein Kohlenzuschlag von 1 Rappen per Kilo zu erheben.

2. Dem Grossen Rate sei von dieser Schlussnahme in nächster Maisession Kenntnis zu geben.

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Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 19.01.1917, S. 100ff.)

Freitag, 29. Dezember 1916 – Einheizen mit Holz ist einfacher mit „Büscheli“

August Keller aus Niederwil reicht beim Schweizerischen Amt für Geistiges Eigentum (später Eidgenössisches Amt für Geistiges Eigentum) ein Patent für eine Vorrichtung zur Herstellung von Reisigwellen und dergleichen ein:

Gegenstand vorliegender Erfindung ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Reisigwellen und dergleichen, und es ist der Erfindungsgegenstand auf der beifolgenden Zeichnung in einem Ausführungsbeispiel dargestellt; (…). (…)

Die Anwendung vorliegender Vorrichtung kann in geeigneter Weise derart erfolgen, dass der Presshebel 10 in die Fig. 3 gestrichelt dargestellte Lage ausgeschwenkt wird. Hierauf wird das zusammenzubindende Reisig, das vorgängig zu ungefähr gleichlangen Stücken zugerichtet worden ist, auf die Träger 7, 8 aufgelegt, worauf das Pressgut durch Zurückschwenken des Presshebels auf den Reisigbündel zwischen dem Presshebel 10 und den Trägern 7,8 insbesondere diesem letztern, zusammengepresst wird. Dabei schiebt sich der die Sperrzähne 9 tragende Teil des Trägers 8 zwischen die beiden Teile des Presshebels 10 ein und die Sperrklinke kann in die Zahnlücken zwischen den Zähnen 9 eingreifen. Durch mehrmaliges Nachlassen und Wiederholen des Druckes mittelst Handgriffes 12 wird das Reisigbündel immer mehr und mehr zusammengedrückt und nach Erreichung der genügenden Pressung wird das durch Versperrung mittelst der Sperrklinke unter Pressung bleibende Reisigbündel z.B. mittelst Drahtes zur Reisigwelle gebunden. Hierauf kann die Sperrklinke 13 gelöst, der Hebel 10 ausgeschwenkt und die Reisigwelle der Vorrichtung entnommen werden.

Sollen längere Reisigwellen z.B. an mehreren Stellen gebunden werden, so sind an Stelle des einen Presshebels mehrere nebeneinander anzuordnen, oder mehrere derartige Vorrichtungen nebeneinander in derselben Linie aufzustellen. Auf diese Weise können z. B. auch Faschinen leicht hergestellt werden. (…)

August KELLER.

Vertreter: STAUDER-BERCHTOLD, St.Gallen

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 A/2e-074811 (St.Galler Patentschriften)

Dienstag, 26. Dezember 1916 – Mehr Schonung für Pferde in Kriegszeiten

Bis über den Ersten Weltkrieg hinaus war das Pferd das wichtigste private und teils auch öffentliche „Fortbewegungs- und Transportmittel“. In den Kriegszeiten litten nicht nur Menschen an Mängeln verschiedenster Art und Überarbeitung, sondern auch Tiere. Viele Pferde hatten, wie untenstehende Quelle zeigt, viel zu wenig Energie, um frei zu galoppieren wie auf dem Briefkopf des Pferdehändlers gezeigt.

Kreisschreiben des Polizei- und Militärdepartements des Kts. St.Gallen an die Bezirksämter, Gemeinderäte und sämtliche Polizeiorgane desselben betreffend den Pferdeschutz.

Vom 26. Dezember 1916.

Nach den Mitteilungen der schweizerischen Pferdeschutz-Vereinigung und des „Roten Sterns“ gehen aus allen Teilen der Schweiz Klagen über den schlechten Ernährungszustand der Pferde und deren masslose Ausbeutung ein. Die Gründe dieser Erscheinung lägen einerseits im Mangel an Kraftfuttermitteln und anderseits in der schlechten Qualität des sonstigen Futters. Da es nun zurzeit nicht möglich sei, diesen Futtermangel zu beseitigen, so müsse dadurch ein Ausgleich geschaffen werden, dass den reduzierten Kräften der Pferde entsprechend, auch reduzierte Anforderungen an diese gestellt würden, d.h. das Ladegewicht herabgesetzt und ein langsameres Tempo ec. verlangt werde.

Diese Ausführungen und Begehren erscheinen durchaus begründet, wesshalb [sic] anmit alle Polizeiorgane angewiesen werden, in erhöhtem Masse darauf zu achten, dass keine Überladungen vorkommen und wo solche betroffen werden, die Last verringert und die fehlbaren Fuhrleute unnachsichtlich verzeigt werden. Dabei ist zu erwarten, dass die Strafbehörden im Sinne von Art. 200 u. ff. des Strafgesetzes und der Verordnung über Tierquälerei vom 23. Mai 1868, solche Delikte gehörig ahnden.

Eine Überladung wird dann vorliegen, wenn ein Fuhrwerk nur bei Anwendung roher Strafmittel in Bewegung gesetzt und darin erhalten werden kann. Das Gewicht der Ladung muss in angemessenem Verhältnis zur Kraft und Leistungsfähigkeit der Zugtiere und dem Zustand und der Steigung der zu befahrenden Strasse sein.

Alle Fuhren arten im Winter auch dann zu Tierquälereien aus, wenn durch mangelhaft oder gar nicht geschärftes Beschläg die Zugpferde auf glattem Boden die Last nicht vorwärts zu bringen vermögen und von den Fuhrleuten trotzdem auf rohe Weise dazu angehalten werden.

Für das Polizei- und Militärdepartement

Der Regierungsrat:

Dr. A. Mächler.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Kreisschreiben betreffend Pferdeschutz, erschienen im Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. II, Nr. 26 vom 29. Dezember 1916, S. 922) und ZMH 53/020a (Briefkopf von 1913)