Montag, 18. Dezember 1916 – Hilfe für Italienerfamilien in der Schweiz

Oben: Briefkopf einer Direktimport-Firma für italienische Nahrungsmittel wie Salami, Thunfisch, (Oliven-)Öl, Käse, Konserven, Wein und Likören, 1913. Die Einfuhr von spezifisch italienischen Produkten dürfte mit der starken Zuwanderung von Italienerinnen und Italienern vor dem Ersten Weltkrieg zu tun haben.

Kreisschreiben des Departements des Innern des Kantons St.Gallen an die Gemeinderäte desselben betreffend Anmeldung für Unterstützung italienischer Staatsangehöriger.

Vom 18. Dezember 1916.

Die k. italienische Regierung hat durch das italienische Vizekonsulat in St.Gallen dem herwärtigen Regierungsrat den Betrag von Fr. 5000.- zugehen lassen zum Zwecke der gutfindenden Verteilung an die hierseitigen Wohltätigkeitsanstalten, welche durch den derzeitigen Krieg betroffene bedürftige italienische Familien unterstützt haben. Die italienische Regierung will durch die genannte Spende den hierseitigen Kantonal- und Gemeindebehörden ihre Dankbarkeit für die bezeigte Hülfe bekunden.

Behufs Durchführung der erwähnten Verteilung ergeht an diejenigen Gemeindebehörden, welche für sich oder für Wohltätigkeitsanstalten in ihrer Gemeinde einen berechtigten Anspruch auf Berücksichtigung bei dieser Verteilung glauben erheben zu können, die Einladung, sich spätestens bis zum 10. Januar 1917 beim unterzeichneten Departement anzumelden, unter Angabe der den Anspruch begründenden Tatsachen (Anzahl der Fälle, spezifizierte Angabe der Höhe der Auslagen und allfälliger bereits erfolgter Rückvergütungen in jedem Falle usw.)

Hierbei kommen nur diejenigen Ausgaben in Betracht, die seit Ausbruch des Krieges, d.h. seit August 1914, für italienische Staatsangehörige entstanden sind.

Über die Berücksichtigung der Anmeldungen und die Höhe der Beiträge wird der Regierungsrat entscheiden.

St.Gallen, den 18. Dezember 1916.

Für das Departement des Innern,

Der Regierungsrat:

Ruckstuhl.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Kreisschreiben betreffend italienische Staatsangehörige in der Schweiz, erschienen im Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. II, Nr. 25 vom 22. Dezember 1916, S. 882) und ZMH 87/018b (Briefkopf)

Freitag, 15. Dezember 1916 – 20‘000 Fr. Bettagskollekte im Kanton St.Gallen

Im Amtsblatt wurde das Resultat der am Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag in den Gotteshäusern eingegangenen Kollekte publiziert.

Bettagskollekte 1916.

Polit. Gemeinden Fr. Polit. Gemeinden Fr.
St.Gallen 3,990.83 Quarten 238.—
Tablat 810.03 Amden 50.—
Wittenbach 239.50 Weesen 136.10
Häggenschwil 49.— Schänis 110.—
Muolen 81.50 Benken 84.40
Mörschwil 138.81 Kaltbrunn 92.—
Goldach 200.52 Rieden 35.60
Steinach 61.— Gommiswald 50.30
Berg 31.30 Ernetschwil 29.—
Tübach 51.— Uznach 104.65
Untereggen 42.— Schmerikon 63.45
Eggersriet 73.— Rapperswil 267.55
Rorschacherberg 86.35 Jona 203.—
Rorschach 466.40 Eschenbach 96.—
Thal 307.80 Goldingen 68.50
Rheineck 220.— St.Gallenkappel 68.30
St.Margrethen 162.— Wildhaus 107.—
Au 135.— Alt St.Johann 152.—
Berneck 215.— Stein 55.—
Balgach 116.60 Nesslau 229.—
Diepoldsau 135.— Krummenau 220.10
Widnau 162.— Ebnat 241.70
Rebstein 197.30 Kappel 195.20
Marbach 155.— Wattwil 379.—
Altstätten 409.32 Lichtensteig 300.—
Eichberg 57.10 Oberhelfenschwil 57.20
Oberriet 218.30 Brunnadern 37.—
Rüthi 76.— Hemberg 109.85
Sennwald 110.— St.Peterzell 100.60
Gams 238.20 Krinau 43.—
Grabs 510.— Bütschwil 181.50
Buchs 405.50 Lütisburg 151.—
Sevelen 155.90 Mosnang 80.—
Wartau 170.— Kirchberg 143.54
Sargans 126.— Mogelsberg 85.—
Vilters 50.90 Ganterschwil 54.20
Ragaz 140.50 Jonschwil 50.—
Pfäfers 76.60 Oberuzwil 229.—
Mels 200.— Henau 287.50
Flums 254.10 Flawil 510.—
Wallenstadt [sic] 269.70 Degersheim 266.60
Wil 448.75 Gossau 282.12
Bronschhofen 67.— Andwil 81.05
Zuzwil 88.80 Waldkirch 98.20
Oberbüren 174.— Gaiserwald 113.80
Niederbüren 103.— Straubenzell 705.94
Niederhelfenschwil 125.50 Total 19,763.56
   

 

   
  Bezirke:

 

   
St.Gallen 3,990.83 See 950.75
Tablat 1,180.03 Obertoggenburg 1,200.—
Rorschach 1,150.38 Neutoggenburg 1,026.65
Unterrheintal 1,453.40 Alttoggenburg 556.04
Oberrheintal 1,113.02 Untertoggenburg 1,482.30
Werdenberg 1,589.60 Wil 1,007.05
Sargans 1,355.80 Gossau 1,381.11
Gaster 508.10 Total Fr. 19,945.06

                                 Publiziert im Auftrage des Regierungsrates.

                                 St.Gallen, den 11. Dezember 1916.

                                                                                 Die Staatskanzlei.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. II, Nr. 24 vom 15. Dezember 1916, S. 884f.) und P 720 (1880 erbaute Synagoge an der Frongartenstrasse in St.Gallen, in: Die Eisenbahn, Bd. 13, Heft 14 vom 2.10.1880, S. 88a)

Mittwoch, 13. Dezember 1916 – Heu- und Strohmangel fördert Profiteure zutage

Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartementes des Kts. St.Gallen an sämtliche Bezirksämter, Gemeindebehörden und Polizeiorgane desselben betreffend den Handel mit Heu und Stroh.

Vom 13. Dezember 1916.

Es wird häufig darüber geklagt, dass Personen Heu und Emd kaufen, ohne dass sie diese Ware zum Selbstverbrauch bedürfen und ohne dass sie eine Ausweiskarte besitzen, die sie zum Heuhandel berechtigt. Es soll auch vorkommen, dass Produzenten beim Verkauf ihrer disponiblen Vorräte an Selbstverbraucher die für die Händler vorgesehenen Zuschläge erheben, was durchaus unstatthaft ist. Derartigen Praktiken muss ohne Verzug mit aller Gründlichkeit entgegengetreten werden, ansonst durch sie in Bälde auch den reellen Händlern der Handel unter Einhaltung der Höchstpreise verunmöglicht wird.

Sie werden daher angewiesen, den Heuhandel streng zu überwachen und jede Übertretung unnachsichtlich zu ahnden.

Die konzessionierten Händler und ihre Vertreter besitzen Ausweiskarten und sind gehalten, sich in ihrem Geschäftsgebahren nach [den von] dem Oberkriegskommissariat unterm 13. Oktober aufgestellten und den konzessionierten Händlern zugestellten Vorschriften zu richten. Die Ausweiskarten haben vorläufig Gültigkeit bis 31. Dezember 1916. Bewilligungen zum Strohhandel wurden zufolge der Strohrequisition bis jetzt nicht erteilt.

Wollen Sie Ihre Aufmerksamkeit speziell auch auf die gerichtlichen und freiwilligen Steigerungen lenken, wo Heu und Stroh bisweilen über den festgesetzten Höchstpreisen zugeschlagen werden soll. Die Höchstpreise dürfen auch bei Steigerungen nicht überschritten werden, ansonst jedermann seine Vorräte versteigern lassen könnte, um die Höchstpreise zu umgehen.

St.Gallen, den 13. Dezember 1916.

Für das Volkswirtschaftsdepartement

des Kantons St.Gallen,

Der Regierungsrat:

Dr. G. Baumgartner

Nachtrag und Einleitung zum morgigen Beitrag vom 14. Dezember: Josef Scherrer, Arbeitersekretär der Christlich-Sozialen, weilte in Solothurn. In seinem Tagebuch hielt er über die dortigen Wetterverhältnisse fest: Heute schneit es fort, zwar nass und unlustig. Auf den Strassen ist Pflotsch.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.102-1a-4 sowie W 108/1 (Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartementes des Kantons St.Gallen) und ZOF 003/1.12 (Landmaschinen der Strafkolonie Montlingen, ca. 1918-1921)

Samstag, 18. November 1916 – Verstärkte Personenkontrollen zur Erhöhung der Steuererträge

Kreisschreiben des Regierungsrates des Kts. St.Gallen an die Bezirksämter, Gemeinderäte und Polizeiorgane desselben betreffend Sicherung der Kriegsgewinnsteuer.

Vom 18. November 1916.

Gemäss Aufforderung der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung verordnen wir gestützt auf die uns mit Beschluss vom 15. September 1914 erteilte ausserordentliche Vollmacht zur Sicherung der Kriegsgewinnsteuer bei Personen ohne festen Aufenthalt, in Abweichung von Art. 5 des Fremdenpolizeigesetzes vom 19. Juni 1899, was folgt:

1. Bei der Gemeinderatskanzlei haben sich neben den bereits hiezu nach Art. 5 des Fremdenpolizeigesetzes Pflichtigen alle diejenigen anzumelden, die sich in Gasthöfen, Kuranstalten und dergleichen, oder auch bei Verwandten oder Bekannten wenigstens zwei Tage aufhalten, ohne anderswo in der Schweiz als Aufenthalter oder Niedergelassene eingetragen zu sein.

Mit der Anmeldung sind die nötigen Heimats- und Wohnortsausweise zu deponieren.

2. Für diese Anwendung sind verantwortlich:

a) die Gasthofbesitzer, Pensionshalter ec. [etc.], überhaupt alle, bei denen diese Personen Wohnung oder Verpflegung nehmen.

b) Personen zu denen diese Fremden in ein Anstellungsverhältnis treten.

3. Von der Anmeldung sind befreit:

a) Schweizer in amtlichen Missionen oder militärdienstlicher Stellung.

b) Schweizer, welche in einer öffentlichen Armen- oder Krankenanstalt untergebracht sind.

4. Die mit der Fremdenpolizei betrauten Amtsstellen und Polizeiorgane haben für lückenlose Durchführung dieser Vorschriften zu sorgen, dabei aber unnötige Schikane gegen Fremde und Einheimische zu vermeiden.

5. Die Gemeinderatskanzlei hat diese Anmeldungen der Gemeindesteuerbehörde zu überweisen und diese wird, wenn eine Kriegsgewinnsteuer in Frage kommen kann, das weitere veranlassen.

Insbesondere dürfen in diesem Fall die Heimatsausweise nicht zurückgegeben werden, bevor die Kriegsgewinnsteuer sichergestellt ist. Liegt begründeter Verdacht vor, dass Steuerflucht beabsichtigt ist, so ist dem Finanzdepartement Anzeige zu machen.

6. Übertretungen dieser Verordnung werden vom Gemeinderat in analoger Anwendung von Art. 25 des Fremdenpolizeigesetzes gebüsst.

St.Gallen, den 18. November 1916.

Der Landammann:

Dr. G. Baumgartner.

Im Namen des Regierungsrates,

Der Staatsschreiber;

Dr. G. Müller.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.102-1a-4 (Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons St.Gallen) und ZMH 64/402 (Schreibmaschine, Auszug aus einem Briefkopf der Firma Julius Ochsner, Schützengasse 4, St.Gallen von 1919)

Donnerstag, 16. November 1916 – Patent für eine Sandale mit Holzsohle

Basilio Bridi-Stefani aus Flums reicht beim Schweizerischen Amt für Geistiges Eigentum (später Eidgenössisches Amt für Geistiges Eigentum) ein Patent für eine Sandale mit Holzsohle ein:

Patentanspruch

Sandale mit Holzsohle, an welcher hinten eine Fersenkappe und an ihrem vordern Teil eine Garnitur von Halteorganen angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass diese Garnitur einen am vordern Ende der Sohle befestigten und gegen die Fersenkappe sich erstreckenden Läng[s]streifen aufweist, mit welchem mindestens ein an den Seitenrändern der Sohle befestigter und den Längsstreifen kreuzender Querstreifen verbunden ist, und dass das obere Ende des Längsstreifens mittelst mindestens eines zugehörigen Verbindungsorganes mit der Fersenkappe, nahe ihrem obern Rand, verbunden werden kann.

Patent

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 E/27a-074438 (St.Galler Patentschriften) und ZMH 02/054 (Illustration: Schuhwarenhandlung der Witwe Benz in Altstätten, um 1910)

Dienstag, 14. November 1916 – Bahnwagenmangel bei den SBB führt zu Ausnahmebewilligungen für den Auslad von Gütern an Sonn- und Feiertagen

Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons St.Gallen an sämtliche Bezirksämter, Gemeinderäte und Polizeiorgane betreffend Bewilligung zur Auslieferung von Wagenladungsgütern an Sonn- und Festtagen.

Vom 14. November 1916.

Durch Bundesratsbeschluss vom 3. November 1916 (Amtsblatt 1916, II, Seite 684) ist den Verwaltungen des schweizerischen [Bahn-]Wagenverbandes und den Verwaltungen von Schmalspurbahnen mit Rollschemelbetrieb die Ermächtigung erteilt worden, Wagenladungsgüter jeder Art an Sonn- und Festtagen den Empfängern auszuliefern, unter der Bedingung, dass die Auslieferung nur an diejenigen Adressaten der Sendungen geschehen darf, die sich bereit erklären, sie an Sonn- und Festtagen in Empfang zu nehmen und, soweit der Auslad dem Empfänger tarifmässig obliegt, sie auszuladen und abzuführen; ein Zwang darf in dieser Beziehung auf den Empfänger nicht ausgeübt werden.

Behufs Einwirkung der von den kantonalen Regierungen auf Grund der Sonntagsgesetze zu erteilenden Bewilligung zur Gestattung von Ausnahmen von den Vorschriften der kantonalen Sonntagsgesetze hat sich die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen an die Kantonsregierungen gewendet mit dem Gesuche um Erteilung der allgemeinen Bewilligung zur Auslieferung und Empfangnahme solcher Wagenladungsgüter an Sonn- und Festtagen. Sie führt dabei zur Begründung dieses Gesuches folgendes an:

Die in den französischen und italienischen Meerhäfen für die Schweiz eintreffenden grossen Mengen Waren (Lebensmittel und Rohstoffe) müssen seit längerer Zeit mit schweizerischen Wagen abgeholt werden, weil die französischen und italienischen Bahnverwaltungen hiefür keine Wagen zur Verfügung stellen. Wegen Fehlens ausländischer Wagen in der Schweiz sei man für den schweizerischen Binnenverkehr und für den Export ebenfalls grösstenteils auf schweizerische Wagen angewiesen. Um den gesteigerten Anforderungen, die an den schweizerischen Wagenpark zufolge der ausserordentlichen Verhältnisse gestellt werden, einigermassen entsprechen zu können, müsse mit allen zu Gebote stehenden Mitteln auf tunlichste Ausnützung der Wagen hingewirkt werden. Als eine zur Erreichung dieses Zieles geeignete Massnahme sei die Auslieferung von Wagenladungsgütern an Sonn- und Festtagen zu bezeichnen.

In Würdigung der angeführten zwingenden Verumständungen und im Interesse möglichster Erleichterung der Verproviantierung unseres Landes haben wir uns veranlasst gesehen, als Ausnahme im Sinne unseres Gesetzes vom 4. Januar 1886 betreffend polizeiliche Handhabung der Sonntagsruhe die nachgesuchte Bewilligung zum Ausladen und Wegführen von Wagenladungsgütern durch Private von den Stationen und Bahnhöfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen, mit Ausnahme des Weihnachtsfesttages (25. Dezember), zu erteilen.

St.Gallen, den 14. November 1916.

Der Landammann:

Dr. G. Baumgartner.

Im Namen des Regierungsrates,

Der Staatsschreiber:

Dr. G. Müller.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.102-1a-4 (Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons St.Gallen) und W 238/02.15-14 (Ansichtskarte: In den Bahnhof St.Margrethen einfahrender Güterzug, 1904, Edition H. Guggenheim & Co., Zürich, Nr. 9704 Dép.)

Donnerstag, 2. November 1916 – Gestohlen: 100 Liter Milch, eine Mandoline, Kinderkleider, Herrenschuhe und ein Kaninchen

Diebstahlsanzeigen.

Es wurden entwendet:

1833) In St.Gallen, an der Löwengasse, der Frau Lauber in der ersten Hälfte vorig. Mts.: 1 Mandoline. Wert Fr. 60.-

[…]

1835) Ebendaselbst, auf dem Bahnhofplatz, dem Milchlieferanten Huber am 21. vorig. Mts.: 1 Kanne mit 50 l Milch, bezeichnet mit „Franz Huber“. Wert Fr. 25.-

1836) Ebendaselbst, ebenfalls auf dem Bahnhofplatz, am 24. vorig. Mts.: den Milchlern Jakob Tobler und Robert Diem 50 l Milch. Wert Fr. 13.-

1837) Ebendaselbst, an der Konkordiastrasse, ab einer Treppe im Freien, der Frau Lustig am 14. vorig. Mts.: 1 gestricktes, braunes und 1 grünes Kinder-Tuchjackett, sowie 1 rotes Plüschhäubchen und 1 blaue Tellermütze. Wert Fr. 25.-

Anzeige an das Polizei-Untersuchungsamt der Stadt St.Gallen.

1838) In Wittenbach-Erlacker, der Familie Scheiwiller Ende September abhin: 1 Paar bereits neue Herren Schnürschuhe, Nr. 42, stark genagelt, an den Absätzen je 3 Sohlenschützer. Wert Fr. 18.-

Anzeige an das Gemeindamt Wittenbach.

1839) In Straubenzell, am Lerchenweg, dem Adolf Frischknecht, aus dessen Kaninchenstall am 25. vorig. Mts.: 1 grosses, schwarzweisses, weibliches Kaninchen, franz. Widder. Wert Fr. 10.-

Anzeige an das Polizeikommissariat Straubenzell.

[…]

Bekanntmachungen.

1841) In Gossau wurde im Höfrigwalde am 14. vorig. Mts. eine durch Schrotschuss getötete Rehgeiss in frischem Zustande aufgefunden.

Anzeige an das Gemeindamt Gossau.

Zugelaufen:

1842) In Uzwil, dem Coiffeur Unger am 24. vorig. Mts.: 1 Jagdhund, weiblich, 27 cm hoch, dunkelbraun, vorn gelbbraune Abzeichen.

Anzeige an das Gemeindamt Henau.

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 261 (Auszug aus dem St.Galler Polizeianzeiger, Bd. 16, Nr. 33, S. 129f.)

Donnerstag, 26. Oktober 1916 – Rettungsdienst auf dem Zürichsee

Nicht immer ist Schifffahren oder Baden so idyllisch wie auf dieser Postkarte um 1920. Die Organisation von zivilen Rettungsdiensten zu Wasser und zu Land war zur Zeit des Ersten Weltkriegs noch wenig ausgeprägt. Vorreiter war seit 1888 der Schweizerische Samariterbund mit seinen lokalen Sektionen.

Organisation des freiwilligen Rettungsdienstes auf dem Zürichsee – St.Galler Gebiet – der Gemeinden Rapperswil und Schmerikon.

1. Die Organisation des Rettungsdienstes ist Sache der politischen Gemeinde, die Oberaufsicht steht dem Bezirksamt zu.

2. Die Gemeindebehörde hat dem Bezirksamt alljährlich im Januar über den Stand des Rettungsdienstes, der Geräte und Mannschaft kurzen Bericht zu erstatten. Das Bezirksamt kann sich durch Nachschau davon überzeugen, ob die Organisation richtig getroffen und auch auf der Höhe behalten wird.

3. Die Teilnahme am Rettungsdienst ist nicht als Obligatorium, sondern auf dem Wege der Freiwilligkeit zu ordnen, wobei erwartet werden darf, dass sich die erforderliche Zahl seeerfahrener Leute für diesen gemeinnützigen Zweck melden wird und dass auch das nötige Schiffsmaterial von den privaten Eigentümern zur Verfügung gestellt werde. Bei eventuellem Mangel an Rettungsschiffen wird die Anschaffung solcher auf Kosten der Gemeinde empfohlen.

4. Es ist eine ausreichende Zahl von seetüchtigen Führern zu bezeichnen, die sich am Hülfsdienst [sic] beteiligen, wo es die Not erfordert, desgleichen ist die erforderliche Zahl zum Rettungsdienst geeigneter Schiffe zu bezeichnen, und es ist dafür zu sorgen, dass die Rettungsmannschaft den Standort dieser Schiffe kennt und in die Lage versetzt wird, diese Schiffe im Notfalle ungehindert zu benützen. – Standort des Schlüssels usw.

5. Die Gemeinde sorgt für genügendes Rettungsmaterial – Gürtel, Stangen, Ringe, Westen ec. – und bringt solches, soweit diese nicht an die eingeteilte Mannschaft abgegeben wird, an geeigneten, leicht zugänglichen Plätzen unter.

6. Der Rettungsdienst hat auch die Verhütung von Unfällen bei Seegfrörne zu umfassen und sollen alle gefährlichen Stellen bezeichnet und tunlichst bekanntgegeben werden. Das Betreten des Eises kann von dem Gemeinderat nötigenfalls verboten werden.

7. Das Seegebiet in der Nähe von Ufern ist daraufhin zu beobachten, ob sich Hindernisse darin befinden, die den Schiffsverkehr gefährden; solche Hindernisse, die ein Auffahren befürchten lassen, sind beförderlichst zu beseitigen.

8. Über die eingeteilte Mannschaft und Ausrüstung derselben, wie über die Standorte der Stationen, eingeteilten Schiffe und Geräte werden separate, vom Bezirksamt abgegebene Verzeichnisse geführt.

9. Als Ergänzung des Samariterdienstes ist auch die Hülfe [sic] des Samaritervereins einzubeziehen (bezieht sich nicht auf Schmerikon).

Diese Organisation wurde vom Gemeinderat Rapperswil in der Sitzung vom 26. Oktober 1916 genehmigt.

Rapperswil, den 26. Oktober 1916.

Der Gemeindeammann:

A. Bauer

Für den Gemeinderat,

Der Gemeinderatsschreiber:

F. Oswald.

Genehmigt vom Gemeinderat Schmerikon in der Sitzung vom 2. Oktober 1916.

Schmerikon, den 2. Oktober 1916.

Der Gemeindammann:

P. Müller.

Für den Gemeinderat:

Der Gemeinderatsschreiber:

Otto Keller.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Organisation des Rettungsdienstes auf dem Zürichsee, erschienen im Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. II, Nr. 21 vom 24. November 1916, S. 717f.) und W 238/06.08-06 (Postkarte)

Sonntag, 1. Oktober 1916 – Hebammenausbildung: „Es werden nur Schülerinnen aufgenommen, welche nicht schwanger sind.“

Hebammen wurden im Kanton St.Gallen seit 1835 ausgebildet. Zusammen mit Bern, wo eine zweite Hebammenschule bestand, leistete St.Gallen auf diesem Gebiet Pionierarbeit. Anfangs fand der Unterricht im Haus vor dem Müllertor (heute St.Georgenstrasse 9) in St.Gallen statt. Die Ausbildung dauerte 3 Monate. 1886 wurde auf dem Areal des Kantonsspitals die kantonale Entbindungsanstalt eröffnet. Diese bot Platz für 30 Wöchnerinnen. Der Anstaltsarzt und die Oberhebamme waren fortan mit der theoretischen und praktischen Ausbildung der Hebammenschülerinnen betraut:

Bekanntmachung.

Der Unterrichtskurs für Hebammenschülerinnen wird Montag[,] den 8. Januar 1917, vormittags 10 Uhr, in der kantonalen Entbindungsanstalt eröffnet und dauert 26 Wochen. Anmeldungen hiefür sind dem Anstaltsarzt, Herrn Dr. P. Jung in St.Gallen, zuhanden der Sanitätskommission bis zum 30. November 1916 einzureichen.

Zur Aufnahme in den Hebammenkurs sind erforderlich und bei der Anmeldung einzusenden:

a) in gemeinderätliches Leumundszeugnis;

b) ein Geburtsschein, welcher bezeugt, dass die betreffende Person nicht unter 18 und nicht über 32 Jahre alt ist;

c) das letzte Schulzeugnis;

d) ein Impfschein;

e) ein ärztliches Zeugnis über die zur Erlernung und Ausübung des Hebammenberufes erforderlichen körperlichen und geistigen Fähigkeiten. Eine Nachprüfung durch den Hebammenlehrer bleibt vorbehalten.

Es werden nur solche Schülerinnen aufgenommen, welche nicht schwanger sind.

Die Hebammenschülerinnen erhalten Kost und Logis in der Entbindungsanstalt. Hiefür bezahlen Kantonsbürgerinnen, welche seit mindestens 2 Jahren im Kanton niedergelassen sind, pro Tag Fr. 1.50 = Fr. 273.- für den ganzen Kurs, die übrigen Schülerinnen pro Tag Fr. 2.50 = Fr. 455.-. Für erstere ist der Unterricht unentgeltlich, letztere bezahlen ein Schulgeld von Fr. 75.-. Alle haben des weitern zu entrichten: den Kostenbetrag für das Lehrbuch und die Hebammengeräte, sowie die Gebühren für die Prüfung und das Patent.

Der Betrag des Kost- und Schulgeldes ist vor dem Eintritt bei der Kantonsspitalverwaltung zu hinterlegen.

St.Gallen, den 1. Oktober 1916.

Im Auftrage der Sanitätskommission,

Der Aktuar:

Dr. Real.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Ausbildung von Hebammen, erschienen im Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. II, Nr. 14 vom 6. Oktober 1916, S. 427f.) und ZMA 18/01.07-10 (kantonale Entbindungsanstalt auf dem Gelände des Kantonsspitals, um 1910)

Freitag, 29. September 1916 – Anbauprämien für die Bewirtschaftung neuer Ackerflächen

Im April 1918 wurden in Folge der Versorgungsengpässe mit Lebensmitteln auch die Rasenflächen auf dem Klosterhof vor dem Regierungsgebäude umgepflügt und Kartoffeln angepflanzt. Das Bild zeigt ein Ochsengespann, geführt von einem Bauern. Vier Soldaten sind als Helfer dabei.

Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartements des Kts. St.Gallen betreffend Förderung und Mehrung des Feldbaues.

Vom 23. September 1916.

Angesichts der andauernden ausserordentlichen Verhältnisse hat der Regierungsrat neuerdings Veranlassung genommen, durch besondere Massnahmen die einheimische Produktion von Getreide, Mais, Kartoffeln und Gemüse möglichst zu fördern und zu mehren. Zu diesem Zwecke werden zum zweiten Male für Neubruch und Neukulturen Anbauprämien ausgesetzt, an die genossenschaftliche Beschaffung zweckentsprechender Pflüge Staatsbeiträge ausgerichtet und die Gemeinderäte, wie insbesondere die Ortsverwaltungen, verpflichtet, auch ihrerseits den vermehrten Anbau tatkräftig zu unterstützen.

In erster Linie müssen die Ortsgemeinden, die über anbaubaren, d.h. für den Umbruch und die Anlage rationeller Kulturen geeigneten Boden verfügen, die Förderung Mehrung des Ackerbaues energisch betreiben, sei es, dass sie den Umbruch den feldmässigen Mais-, Getreide-, Kartoffel- oder Gemüsebau in Regie oder auf ihre Rechnung durch Dritte besorgen lassen, sei es, dass sie die Pächter oder Nutzniesser von Genossengut anhalten, die Beackerung vorzunehmen, und zwar unter besonders zu gewährenden Vergünstigungen gemäss Ziffer 4 des fraglichen Regierungsratsbeschlusses. Wenn alle Ortsgemeinden im Ackerbaugebiete in dieser Beziehung die erwartete Einsicht und Tatkraft bekunden und ihre Pflicht tun, so wird der Regierungsrat auch nicht in die Lage kommen, weitere Massregeln gegen sie zu ergreifen. Natürlich ist nicht jede Lage und jeder Boden für den Ackerbau wirklich geeignet. In der Hauptsache werden die Genossengüter der Rheinebene, des Seez- und Linthgebietes diesem Zwecke dienstbar gemacht werden können.

Die Gemeinderäte, bezw. die politischen Gemeinden, haben ebenfalls das Möglichste zu tun, um den Ackerbau zu fördern und zu mehren, und zwar einmal durch Vermehrung desselben bei den kommunalen Betrieben (Armenanstalten usw.) und sodann durch Gewährung von Unterstützungen gemäss Ziffer 3 des Regierungsratsbeschlusses.

Aber auch jeder einzelne Landwirt und Bodenbesitzer, der für den Ackerbau geeignetes Land besitzt, wird gut tun, wenn er möglichst grosse Flächen umbricht und bepflanzt.

Den landwirtschaftlichen Organisationen (Vereinen und Genossenschaften) kommen hiebei folgende Aufgaben zu: Veranstaltung von Kursen und Vorträgen in den einzelnen Gebieten des Ackerbaues, dann der genossenschaftliche Bezug von Ackergeräten, Hülfsdünger [sic] und Saatgut zu angemessenen Preisen in bester Qualität, wie auch Anschaffung von Ackergeräten zu Leihzwecken und ganz besonders Organisation des genossenschaftlichen Absatzes der Produkte usw.

Der kantonale landwirtschaftliche Genossenschaftsverband (Geschäftsführerstelle in Azmoos) wird es sich angelegen sein lassen, die Vermittlung des zweckdienlichen Saatgutes, allfälligen Hülfsdüngers und der Feldgeräte, speziell neuer empfehlenswerter Pflüge, zu besorgen.

Was angepflanzt werden soll, hängt – die nötigen Fachkenntnisse vorausgesetzt – einmal von der verfügbaren Bodenqualität und sodann namentlich von den Absatzverhältnissen ab. Zweifellos wird sich im nächsten Jahr die Kultur aller derjenigen Produkte reichlich lohnen, die zu unsern notwendigsten Lebensmitteln zählen, und unter diesen wohl ganz besonders Mais und Kartoffeln. Das sind indessen auch die beiden Kulturarten, die sich speziell für das Rheintal in hervorragender Weise eignen. Aber auch Hafer, Gerste, Roggen, Korn, Weizen, ferner Gemüse, wie Bohnen, Erbsen usw., versprechen eine sehr gute Rendite und sind für den Anbau nicht minder zu empfehlen.

Das Erträgnis der subventionierten Äcker ist – abgesehen vom Saatgut und vom Eigenbedarf – zum allgemeinen Konsum in den Verkehr zu bringen.

Sollten sich Ortsgemeinden oder Private, vielleicht auch landwirtschaftliche Organisationen zum voraus einen guten Absatz gewisser Produkte sichern wollen, so dürfte dies nicht schwer halten, indem sowohl eidgenössische Verwaltungen (Militärverwaltung, Alkoholverwaltung e[t]c.), grössere Konsumzentren, Konservenfabriken usw. die Abnahme zu guten Preisen zweifellos sicherstellen werden.

Auf eines sei aber noch mit allem Nachdrucke hingewiesen: Da bekanntlich der Winter der beste „Ackersmann“ ist, sollte der Umbruch des Bodens baldmöglichst ausgeführt werden.

Mit Rücksicht auf die derzeitige ernste Situation ist es wohl vaterländische Pflicht eines jeden, dem es möglich ist, rationellen Feldbau zu betreiben und damit zur Selbstversorgung unseres Landes beizutragen, dies wirklich zu tun. Dabei möchten wir aber nicht unterlassen, eindringlich zu betonen, dass immerhin nur auf geeignetem Boden Ackerbau betrieben werden soll, dass nur das beste Saatgut gut genug und dass einer richtigen Düngung, wie überhaupt einer guten Pflege der Kulturen die grösste Aufmerksamkeit zu schenken ist.

Im übrigen stehen die Direktion wie die Lehrkräfte der landwirtschaftlichen Schule Custerhof-Rheineck den Interessenten zu jeder wünschbaren Wegleitung und Auskunftgabe gerne und unentgeltlich zur Verfügung.

Möge die Selbstversorgung unseres Landes auf diese Weise reiche Früchte zeitigen.

St.Gallen, den 23. September 1916.

Für das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St.Gallen,

Der Regierungsrat:

Dr. G. Baumgartner.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Kreisschreiben betreffend die wirtschaftliche Landesversorgung, erschienen im Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. II, Nr. 13 vom 29. September 1916, S. 393-395) und ZMA 15/2.31 (Foto Otto Rietmann, St.Gallen)