Sonntag, 12. März 1916 – Ein Wegmacher muss den Platz räumen

Der Strassenmeister der Kantonalen Strassenverwaltung, Kreis Wattwil, warf dem Wegmacher Giezendanner in Ebnat Pflichtverletzungen vor. Giezendanner versuchte sich in der Folge zu rechtfertigen:

Ebnat, den 12. März

Herrn Steinmann! Strassenmeister!

Setze Sie über Ihre Anfrage vom 4. März betreff bekiesen [sic] der Strasse in Kenntniss[,] dass ich Ihnen noch keinen Bericht geben kann[n] bis die Strasse völlig Schneefrei [sic] ist.

Betreff Kiesausbeutung im Rohrgarten habe ich[,] weil der Staat für mindestens 1 Jahr genug Kies hat, und die Gemeinde solches bedarf mit ausbeuten [sic] begonnen, den[n] wenn der Staat kein solches bedarf, so hat die Gemeinde schon von jeher das Recht gehabt[,] vom Rohrgraben zu beziehen.

Betreff Wegmacherkarren kann ich mit gutem Gewissen sagen, dass jener Arbeiter, seine Arbeit recht ausführte und nicht im Wirtshause war, was ich Ihnen beweisen kann, und er während einer kurzen Zeit sich auf dem Abord [Abort] befand. Überhaupt ist es an Samstagen oft ½8 Uhr[,] wenn er mit dem Graben reinigen fertig wird, und mann [sic] hat ihm die Überstunde nicht aufgeschrieben.

Achtungsvollst J. Giezendanner, Wegm.

Auf dieses Schreiben reagierte der Strassenmeister am Tag darauf mit der Kündigung:

Ihre eigenmächtige Verfügung über die Kiesbank im Rohrgarten Ebnat, ohne jede Anzeige oder Anfrage an uns, lässt auf eine sonderbare Auffassung über Ihre Rechte & Pflichten als Wegmacher schliessen.

Sie besitzen absolut kein Verfügungsrecht in Sachen & wenn die Gemeinde oder ein dritter dort Kies beziehen will & zu diesem Zwecke an Sie gelangt[,] haben Sie uns hievon Mitteilung zu machen. Wir haben nun allerdings voraussichtlich für dies[es] Jahr genug gerüstetes Kies für unsere Strassen, so dass der Gemeinde entsprochen werden kann[,] wenn Sie Bedarf hat, dass Sie aber als Wegmacher ohne weiteres der Gemeinde gegenüber als Kieslieferant auftreten, die Kiesbank ausbeuten, ohne jede Anzeige an uns, können wir nicht dulden & muss dies als grobe Pflichtverletzung angenommen werden.

Auf solche Art Diensterfüllung hin, muss ich Ihnen mein Vertrauen entziehen & Sie als Wegmacher auf den 1. April 1916 entlassen.

Eingeschrieben.

Achtungsvoll.

[Stempel Strassenmeister Wattwil]

Steinmann [Unterschrift]                                          

Der Kantonsingenieur Friedrich Bersinger (1850-1925) stützte mit Schreiben vom 14. März an das Baudepartement das Vorgehen des Strassenmeisters:

[…] Herr Giezendanner arbeitet in letzter Zeit nahezu ausschliesslich als Bauunternehmer und bekümmert sich um die Besorgung der gewöhnlichen Unterhaltsarbeiten auf der ihm als Wegmacher zugeteilten Staatsstrassenstrecke sehr wenig. Zudem benützt er seine Wegmacherstelle auch noch zur Begünstigung seiner Privatgeschäfte (Ausbeutung der Kiesbank an der Thur im Rohrgarten bei Ebnat.) […]

Daraufhin wandte sich der Entlassene direkt an den Vorsteher des Baudepartements, Regierungsrat Alfred Riegg (1863-1946):

Ebnat, den 15. März 1916.

Herrn A. Riegg! Bau-Departement St.Gallen

Erlaube mir in meiner Angelegenheit an Sie zu gelangen. Unterm 14. März erhi[e]lt ich von S. Steinmann Strassenmeister die Kündigung auf 1. April angeblich wegen grober Pflichtverletzung. Diese Kündigung nehme ich aber nicht auf diesem Wege an, da ich mir nicht der geringsten Pflichtverletzung bewus[s]t bin, besonders von einem Strassenmeister, welcher seinen Verpflichtungen selbst nicht genügend nachkom[m]t. Der Staat hat für mindestens 1 Jahr genügend Kies, ja mehr als genügend, und Frei sel. Erben kon[n]ten bis anhin mit dem übrigen Kies machen wie sie wollten, und diese schon von jeher von Herrn Strassenmeister Mettler sel. abgemacht war, mus[s]te ich pro m3 60 Rp. an Frei sel. Erben bezahlen, und bis jetzt sind keine andern Massregeln getroffen worden, laut Aussage v. Frei sel. Erben, da der Staat bis jetzt weder Kiesplatz noch Durchfahrtsrecht gekauft hat. Während 18 Jahren habe ich für den Staat gearbeitet in Wind u Wetter meine Gesundheit aufgeopfert und meine Wegmacherpflicht gewissenhaft erfüllt und kann[n] mir auf solche Art nicht künden lassen. Habe es zwar schon längst fühlen müssen, dass der Strassenmeister mich gerne aus dem Wege gehabt hätte. Vorher hat der Strassenmeister noch nie reklami[e]rt wegen Kiesausbeutung[,] sondern erst jetzt da er mich nicht mehr ausstehen kann[n]. Jener Kiesbank war schon ½ Jahr zur Ausbeutung bereit und der Strassenmeister hat keine Anstalt getroffen für den Staat auszubeuten.

Bitte wenden.

Deshalb habe ich für die Gemeinde solches ausbeuten wollen, was man vorher auch tat. Die Taglöhne & die 60 Rp. pro m3 musste ich selbst bezahlen, nicht der Strassenmeister. Habe unter Herrn Mettler sel. 15 Jahre gearbeitet ohne Anstand und meine Pflichten unter dem jetzigen Strassenmeister erfüllt, so gut & gewissenhaft wie vorher.

Herrn Mettler sel. war eben ein Man[n] offenen und geraden C[h]arakters. Es ist zu bedauern, wenn ein Strassenmeister wie S. Steinmann sich hingibt aus Hass, Groll & Unduldsamkeit andre der Arbeit zu entziehen & zwar aus Ungerechtigkeit.

Hoffe durch Sie meine Rechtfertigung zu erhalten.

Hochachtend

Jakob Giezendanner

Wegm. Ebnat

Regierungsrat Riegg erkundigte sich daraufhin nochmals beim Kantonsingenieur. Dessen Stellungnahme diente dem Vorsteher des Baudepartements, den Rekurs des Wegmachers abzulehnen. Am 22. März 1916 begründete er in einem Brief an Giezendanner das Vorgehen u.a. wie folgt:

1.) […] Im vorliegenden Fall haben Sie nun in der Person als staatlicher Wegmacher und privater Kieslieferant ohne irgendwelche Begrüssung des Strassenmeisters Kies aus der Thur im Rohrgarten ausgebeutet. Diese Eigenmächtigkeit muss umso schwerer ins Gewicht fallen, als Sie als Wegmacher hätten wissen sollen, welcher Dienstweg einzuschlagen ist. Auch die Oberbehörde kann nicht dulden, dass sich Wegmacher Kompetenzen zumessen, die ihnen nicht zukommen.

2.) Ihr sonstiges Verhalten gegenüber Strassenmeister Steinmann wird von diesem als ein renitentes und unhaltbares geschildert. Auch der Kantonsingenieur bestätigt diese Behauptung. Ferner musste anhand der Lohnliste konstatiert werden, dass Sie als Wegmacher persönlich fast gar nicht mehr tätig sind. So machten Sie vom 1. September 1915 bis 29. Februar 1916 incl. Schneebruch nur noch an zirka 6½ Tagen Dienst. Im Uebrigen liessen Sie die Arbeiten nur mit Hülfsarbeitern [sic] ausführen. Dieses Verfahren widerspricht dem Art. 18 der Instruktion für Wegmacher, auch wird damit der Vorschrift von Art. 15 der Instruktion nicht nachgelebt.

Für uns sind nun die unter Ziff. 2 genannten Entlassungsgründe schwerwiegender als diejenigen unter Ziff.1 aufgeführten. Einen Wegmacher, der selbst nicht mehr auf der Strasse tätig ist, und sich mehr als privater Bauunternehmer geriert, können wir in unserer Strassenverwaltung nicht gebrauchen. Aus dieser Doppelstellung entstehen so viele Interessenkollisionen und Unbotmässigkeiten, dass darunter die notwendige Disziplin und Pflichterfüllung Not leiden müssen.

Aus diesen Gründen sind wir nicht im Falle, die von Herrn Steinmann verfügte Dienstentlassung rückgängig zu machen.

Achtungsvoll

Der Regierungsrat:

A Riegg [Unterschrift]

Quellen: StASG, KA R.62-2-4 (Kündigungsverfahren von Wegmacher Jakob Giezendanner, Ebnat) und W 238/07.06-22 (Ansichtskarte von Ebnat)