Mittwoch, 8. November 1916 – Verbot von Autorennen

Oben: Automobilrennen von Altstätten auf den Ruppen, 1907: startbereites Auto auf der Breite.

Aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons St.Gallen:

Automobilverkehr; Verbot von Wettfahrten.

Auf Bericht und Antrag des Polizei- und Militärdepartementes nimmt der Regierungsrat Vormerkung zu Protokoll von einer Verfügung des schweizerischen Militärdepartementes vom 4. dieses Monats, wornach [sic] die Kantonsregierungen eingeladen werden, mit Rücksicht auf die schwachen Reserven an Benzin und Gummireifen für den Motorwagendienst der Armee, Motorwagenrennen und Automobilklubfahrten künftighin und solange der gegenwärtige Aktivdienst andauert, zu verbieten und den in Betracht fallenden Vereinen von diesem Verbot Mitteilung zu machen.

Das Polizei- und Militärdepartement wird mit dem weitern Vollzug dieser Anordnung betraut.

Protokollauszug samt Akten an das Polizei- und Militärdepartement für sich und zuhanden des Landjägerkommandos.

Ruppenrennen

Ruppenrennen 1907, Automobilkolonne auf der Ruppenstrasse (?).

Die Kantonsregierung befasste sich in ihrer ausserordentlichen Sitzung vom 8. November auch mit folgenden Themen:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B 2, 1916/2567 (Protokoll) sowie W 217/03-02.02.14 und W 217/03-02.02.17 (Fotos: E. Egli oder Conrad Füllemann, Altstätten)

Dienstag, 29. August 1916 – Automobilrennen Mühlrüti-Hulftegg

Wieder einmal hatte sich der Regierungsrat mit neuartigen Verkehrsmitteln auseinanderzusetzen. Der Schweizerische Automobil- und Motorfahrer-Verband beabsichtigte, eine Bergprüfungsfahrt für Automobile und Motorfahrräder auf der Strecke Mühlrüti-Sennhof-Hulftegg durchzuführen. Es handle sich hiebei nicht um ein eigentliches Rennen, sondern Autos und Motorräder müssten, entsprechend belastet, versuchen, aus stehendem Start in Mühlrüti bei Beginn der Steigung anzufahren und möglichst rasch den Berg hinaufzufahren. Rennmaschinen seien ausgeschlossen, ferner sei reglementarisch festgelegt, dass Uebungsfahrten unter genauer Beobachtung aller Vorsichtsmassregeln, sowie der gesetzlichen Vorschriften des Konkordates ausgeführt werden könnten. Nach eine rzuschrift der Strassenverwaltung, Kreis Wattwil, sei die Bewilligung der Strassenbenützung erteilt worden. Leider sei übersehen worden, auch die Bewilligung der Oberbehörde des Kantons St.Gallen noch nachzusuchen, deren Verweigerung sehr fatal wäre, da die ganzen Vorbereitungen schon getroffen, alle Prospekte versandt, die bezüglichen Preise gekauft seien etc. Gemäss Art. 15 der kantonalen Vollzugsverordnung über den Motorwagen- und Fahrradverkehr sind Schnelligkeitswettfahrten mit Motorwagen und Motorvelos gänzlich untersagt, während Zuverlässigkeitsfahrten und dergleichen die Bewilligung des Regierungsrates bedürfen. […] Wenn zurzeit der Benzinkonsum auch keinen einschränkenden Bestimmungen unterworfen ist, so mag es aber immerhin fraglich erscheinen, ob solche Veranstaltungen zur jetzigen Zeit mit Rücksicht auf die beschränkten Benzinvorräte am Platze sind, weshalb diese Bewilligung nur unter der Voraussetzung erteilt werden soll, dass in dieser Richtung von den Bundesbehörden keine Einwendungen erhoben und sich die Gesuchsteller hierüber noch mit dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement, bezw. der zuständigen schweizerischen Militärbehörden ins Einvernehmen setzen. (Nr. 1994)

Ausserdem befasste sich der Regierungsrat mit folgenden Themen:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und W 238/08.10-09 (Ansichtskarte, 1902)

 

Montag, 15. Mai 1916 – Res sacra miser! Oder: das entsetzliche Kriegstheater

Frühlingssession des Grossen Rates, Auszug aus der Eröffnungsansprache des abtretenden Grossratspräsidenten, Dr. C. Reichenbach, Schulratspräsident von St.Gallen:

Meine Herren Kantonsräte!

Sie werden es mir erlassen, in meinem kurzen Begrüssungsworte auch heute wieder den Blick über die Grenzen unseres Landes hinaus auf das entsetzliche Kriegstheater zu werfen. Etwas Neues ist ja leider nicht zu sagen, und was wir am liebsten hören würden, lässt wohl noch längere Zeit auf sich warten. Auch im eigenen Lande machen sich die Folgen der so stark divergierenden Meinungen noch allzusehr fühlbar, und es hat den Anschein, dass es noch viel ruhigerer Überlegung und gegenseitigen Entgegenkommens bedarf, wenn unser Land aus den Vorkommnissen der letzten Zeit nicht dauernd schweren Schaden leiden soll. Gehen wir nun aber auch mit unsern Sympathien für die einzelnen kriegführenden Mächte zum Teil weit auseinander, so haben wir uns sofort wieder einig gefunden auf einem Gebiet, das unserm Volk und Land zur Ehre gereicht und das allen Schweizern ein willkommenes und geläufiges ist, dem der Nächstenliebe. Res sacra miser! Das Unglück ist eine heilige Sache! In diesem Sinne haben wir die kranken und verwundeten Soldaten ohne Unterschied ihrer Nationalität im ganzen Lande mit offenen Armen empfangen, und wir hoffen, dass sie bei uns ihr schwer erschüttertes geistiges und körperliches Wohlbefinden wieder finden werden. Wo sollten diejenigen, die ihr Bestes, ihr Leben und ihre Gesundheit für das Vaterland geopfert haben, besser aufgehoben sein als da, wo vor mehr als 50 Jahren das „Rote Kreuz“ gegründet worden ist!

Meine Herren Kantonsräte!

Unsere Traktandenliste weist nicht weniger als vier neue Gesetzesvorlagen auf, eine gewiss erhebliche Zahl für die heutigen Zeitverhältnisse. Sie werden uns jedoch in der laufenden Session kaum länger beschäftigen. Dagegen harren das Gesetz über das Unfallversicherungsgericht und dasjenige über die Stadtverschmelzung ihrer Erledigung in der II. Lesung. Was das letztere betrifft, darf gesagt werden, dass die Kommission sich mit gutem Erfolge alle Mühe gegeben hat, zu einem allseitig befriedigenden Resultate zu kommen, und dass man bei allen Parteien redlich bemüht war, die politischen Gesichtspunkte möglichst auszuschalten, um der zu einer wirtschaftlichen Notwendigkeit gewordenen Stadtverschmelzung zum Durchbruch zu verhelfen. Es ist nun zu hoffen, dass auch der Grosse Rat das Werk seiner Kommission sanktionieren und dasselbe die Klippe des Referendums glücklich umschiffen wird.

Den freundlichen Ostergruss, den uns die hohe Regierung in Form eines Finanzprogrammes zugeschickt hat, verdanken wir bestens. Es wird sich zeigen, inwieweit dasselbe vor ihren und des Souveräns Augen Gnade finden wird. Ohne Zweifel bedarf unsere kantonale Finanzlage der ernstesten Aufmerksamkeit und müssen Mittel gesucht werden, aus der Defizitsperiode herauszukommen. Es muss aber dafür gesorgt werden, dass der Weg hiezu ein gangbarer wird, damit es unserm Herrn Finanzminister nicht nach dem französischen Sprichworte geht: “Qui trop embrasse, mal êtraint!“

[…]

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 005 (Grossratsprotokoll) und ZMA 18/01.08-15 (Autounfall in St.Gallen, 1913: Der Grosse Rat diskutierte in seiner Sitzung vom 15. Mai 1916 u.a. über die Einrichtung eines Unfallversicherungsgerichtes)

Donnerstag, 6. April 1916 – Kleiderstoff für August Schläpfer in Altstätten

Gemäss dieser am 22. April 1916 ausgestellten Rechnung verkaufte das Konfektionsgeschäft N. Keel-Braegger am 6. April gleichen Jahres 6,5 m schwarzen Cheviot (Wollstoff) und 3,3 m Resten-Kleiderstoff für insgesamt Fr. 26.35 zuhanden von August Schläpfer, Kirlen, Altstätten. Die Rechnung wurde von der Gemeinde Altstätten beglichen. Vermutlich handelte es sich um eine Sozialhilfemassnahme.

Der Briefkopf des Dokuments zeigt das Geschäftsdomizil der Firma. Auf der Strasse davor ist eine Postkutsche und ein Automobil mit offenem Verdeck zu sehen.

Rechnung

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZMH 02/005 (Rechnung des Konfektionsgeschäfts N. Keel-Braegger in Altstätten an das Gemeindeamt Altstätten)

 

 

Freitag, 4. Februar 1916 – Alle Privatautos sind der Armee zu melden

Bekanntmachung

betreffend

Motorwagen.

Vom 2. Februar 1916.

  1. Motorwagen, die aus irgend welchen Gründen bei der kürzlich durch den Automobildienst der Armee angeordneten Zählung nicht vorgeführt worden sind, sind durch ihre Besitzer unverzüglich bei der Leitung des Automobildienstes der Armee in Bern anzumelden. Zur Meldung sind Formulare zu benützen, die beim kantonalen Militärdepartement bezogen werden können.
  2. Vom Tage der Verkündigung der Verfügung an darf niemand, der in eigenem oder einer dritten Namen einen Motorwagen besitzt, sich ohne Erlaubnis der Leitung des Automobildienstes der Armee dieses Besitzes entäussern. (Verfügung des Schweizer. Militärdepartements vom 31. Juli 1914.)
  3. In den Gesuchen um Entäusserung von Motorwagen sind anzugeben: Der neue Besitzer des Wagens mit genauer Adresse; der neue Ort der Verwendung des Wagens.
  4. Wer den in Ziffer 1 und 2 vorliegender Verfügung enthaltenen Weisungen und Verboten zuwiderhandelt, wird gemäss M. O. Art. 213 mit Geldbussen von Fr. 100.- bis Fr. 10,000.-, womit Gefängnis bis zu 6 Monaten verbunden werden kann, bestraft.

St.Gallen, den 2. Februar 1916.

Für das Polizei- und Militärdepartement,

Der Regierungsrat:

Dr. A. Mächler.

Im Kanton St.Gallen gab es im Jahr 1915 total 209 Automobile, 49 Lastautos und 58 Motorräder. Für Versuchsfahrten waren zusätzlich noch 4 Automobilschilder und 4 Motorveloschilder gelöst worden. Die Anzahl dürfte für 1916 nicht wesentlich geändert haben.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. I, Nr. 5, S. 186), ZA 082 (Verzeichnis der bis zum 1. Juli 1915 im Kanton St.Gallen gelösten Automobile und Motorfahrräder), W 061/04.1-08.3-07 (Aktivdienst Füs Bat 80)