Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons St.Gallen an sämtliche Bezirksämter, Gemeinderäte und Polizeiorgane betreffend Bewilligung zur Auslieferung von Wagenladungsgütern an Sonn- und Festtagen.
Vom 14. November 1916.
Durch Bundesratsbeschluss vom 3. November 1916 (Amtsblatt 1916, II, Seite 684) ist den Verwaltungen des schweizerischen [Bahn-]Wagenverbandes und den Verwaltungen von Schmalspurbahnen mit Rollschemelbetrieb die Ermächtigung erteilt worden, Wagenladungsgüter jeder Art an Sonn- und Festtagen den Empfängern auszuliefern, unter der Bedingung, dass die Auslieferung nur an diejenigen Adressaten der Sendungen geschehen darf, die sich bereit erklären, sie an Sonn- und Festtagen in Empfang zu nehmen und, soweit der Auslad dem Empfänger tarifmässig obliegt, sie auszuladen und abzuführen; ein Zwang darf in dieser Beziehung auf den Empfänger nicht ausgeübt werden.
Behufs Einwirkung der von den kantonalen Regierungen auf Grund der Sonntagsgesetze zu erteilenden Bewilligung zur Gestattung von Ausnahmen von den Vorschriften der kantonalen Sonntagsgesetze hat sich die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen an die Kantonsregierungen gewendet mit dem Gesuche um Erteilung der allgemeinen Bewilligung zur Auslieferung und Empfangnahme solcher Wagenladungsgüter an Sonn- und Festtagen. Sie führt dabei zur Begründung dieses Gesuches folgendes an:
Die in den französischen und italienischen Meerhäfen für die Schweiz eintreffenden grossen Mengen Waren (Lebensmittel und Rohstoffe) müssen seit längerer Zeit mit schweizerischen Wagen abgeholt werden, weil die französischen und italienischen Bahnverwaltungen hiefür keine Wagen zur Verfügung stellen. Wegen Fehlens ausländischer Wagen in der Schweiz sei man für den schweizerischen Binnenverkehr und für den Export ebenfalls grösstenteils auf schweizerische Wagen angewiesen. Um den gesteigerten Anforderungen, die an den schweizerischen Wagenpark zufolge der ausserordentlichen Verhältnisse gestellt werden, einigermassen entsprechen zu können, müsse mit allen zu Gebote stehenden Mitteln auf tunlichste Ausnützung der Wagen hingewirkt werden. Als eine zur Erreichung dieses Zieles geeignete Massnahme sei die Auslieferung von Wagenladungsgütern an Sonn- und Festtagen zu bezeichnen.
In Würdigung der angeführten zwingenden Verumständungen und im Interesse möglichster Erleichterung der Verproviantierung unseres Landes haben wir uns veranlasst gesehen, als Ausnahme im Sinne unseres Gesetzes vom 4. Januar 1886 betreffend polizeiliche Handhabung der Sonntagsruhe die nachgesuchte Bewilligung zum Ausladen und Wegführen von Wagenladungsgütern durch Private von den Stationen und Bahnhöfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen, mit Ausnahme des Weihnachtsfesttages (25. Dezember), zu erteilen.
St.Gallen, den 14. November 1916.
Der Landammann:
Dr. G. Baumgartner.
Im Namen des Regierungsrates,
Der Staatsschreiber:
Dr. G. Müller.
Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.102-1a-4 (Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons St.Gallen) und W 238/02.15-14 (Ansichtskarte: In den Bahnhof St.Margrethen einfahrender Güterzug, 1904, Edition H. Guggenheim & Co., Zürich, Nr. 9704 Dép.)