Auszug aus dem Bürgerrechtsdossier von Gertrud Honegger

Freitag, 22. Dezember 1916 – Heimatloses Mädchen erhält Bürgerrecht

Der Grosse Rat verhandelte auf Antrag des Regierungsrates am 22., 23.und 30. November 1916 über insgesamt 153 Kantonsbürgerrechtsgesuche. Das Dossier von Angelina Honegger wurde am 30. November unter Nummer 142 behandelt. Sie erhielt das Bürgerrecht von St.Gallen gegen eine Taxe von 100 Franken.

Angelina Honegger war gemäss Mitteilung der Hebamme Isabella Sacchi am 31. Mai 1901 um 1 Uhr 55 als Kind unbekannter Eltern in Rom geboren worden. Die Hebamme gab ihr den Namen Angelina Vrasini. Das Mädchen war 1902 in die Schweiz gekommen, vom Ehepaar Bertha und Rudolf Honegger-Dieth angenommen und 1912 adoptiert worden. Rudolf Honegger, Bürger von St.Gallen, war seit 1909 als praktischer Arzt in Egg im Kanton Zürich tätig. Da die leiblichen Eltern des Mädchens unbekannt waren, galt Angelina Honegger als heimatlos. Die Adoptiveltern stellten deshalb ein Einbürgerungsgesuch und später noch ein Namensänderungsgesuch, das am 22. Dezember 1916 vom Departement des Innern des Kantons St.Gallen wie folgt beantwortet wurde:

Mit Zuschrift vom 8. ds. Mts. stellen Sie das Gesuch, es möchte Ihrer Adoptivtochter Angelina die Bewilligung erteilt werden, inskünftig den Vornamen „Gertrud“ führen zu dürfen. Nachdem dieser Tochter mit Schlussnahme des Grossen Rates vom 30. November lf. J. das Bürgerrecht des Kantons St.Gallen zuerkannt wurde, ist der herwärtige Regierungsrat zur Bewilligung der Namensänderung gemäss Art. 30 ZGB kompetent; die zuständigen Behörden der Stadt St.Gallen haben gegen diese Namensänderung nichts einzuwenden, so dass der Vorlage Ihres Gesuches an den Regierungsrat von dieser Seite aus nichts mehr im Wege steht.

Dagegen ist laut Mitteilung der Staatskanzlei die Kantonsbürgerrechtstaxe für die genannte Tochter im Betrage von Fr. 100.- noch ausstehend und es kann Ihr gestelltes Namensänderungsgesuch für so lange vom Regierungsrate nicht behandelt werden, bis dieser Betrag einbezahlt ist. Bis zur erfolgten Einzahlung dieser Taxe muss daher auch das Namensänderungsgesuch zurückgelegt werden, wovon wir Ihnen Mitteilung machen.

Hochachtungsvoll

Für das Departement des Innern,

Der Regierungsrat:

sig. Rukstuhl.

Geht – in Abschrift – an die Staatskanzlei zur Kenntnisnahme und zur sofortigen Berichtgabe an das Departement, so bald die Kantonsbürgerrechtstaxe für die Tochter Angelina Honegger einbezahlt worden ist. Das oberwähnte Namensänderungsgesuch soll dann dem Regierungsrate gleichzeitig mit der Erteilung des Kantonsbürgerrechtes vorgelegt werden. Bis zur Behandlung des erstern soll auch mit der Ausfertigung des Bürgerrechtsbriefes zugewartet werden.

St.Gallen, den 22. Dezember 1916.

Rukstuhl.

Nachbemerkung: Um 1930 war Gertrud Honegger als Büroangestellte in Arosa tätig. Später lebte sie in Ringgenberg BE. (Quelle: Bürgerbuch St.Gallen)

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.88-5-a (Text und Abbildung)

Montag, 18. Dezember 1916 – Hilfe für Italienerfamilien in der Schweiz

Oben: Briefkopf einer Direktimport-Firma für italienische Nahrungsmittel wie Salami, Thunfisch, (Oliven-)Öl, Käse, Konserven, Wein und Likören, 1913. Die Einfuhr von spezifisch italienischen Produkten dürfte mit der starken Zuwanderung von Italienerinnen und Italienern vor dem Ersten Weltkrieg zu tun haben.

Kreisschreiben des Departements des Innern des Kantons St.Gallen an die Gemeinderäte desselben betreffend Anmeldung für Unterstützung italienischer Staatsangehöriger.

Vom 18. Dezember 1916.

Die k. italienische Regierung hat durch das italienische Vizekonsulat in St.Gallen dem herwärtigen Regierungsrat den Betrag von Fr. 5000.- zugehen lassen zum Zwecke der gutfindenden Verteilung an die hierseitigen Wohltätigkeitsanstalten, welche durch den derzeitigen Krieg betroffene bedürftige italienische Familien unterstützt haben. Die italienische Regierung will durch die genannte Spende den hierseitigen Kantonal- und Gemeindebehörden ihre Dankbarkeit für die bezeigte Hülfe bekunden.

Behufs Durchführung der erwähnten Verteilung ergeht an diejenigen Gemeindebehörden, welche für sich oder für Wohltätigkeitsanstalten in ihrer Gemeinde einen berechtigten Anspruch auf Berücksichtigung bei dieser Verteilung glauben erheben zu können, die Einladung, sich spätestens bis zum 10. Januar 1917 beim unterzeichneten Departement anzumelden, unter Angabe der den Anspruch begründenden Tatsachen (Anzahl der Fälle, spezifizierte Angabe der Höhe der Auslagen und allfälliger bereits erfolgter Rückvergütungen in jedem Falle usw.)

Hierbei kommen nur diejenigen Ausgaben in Betracht, die seit Ausbruch des Krieges, d.h. seit August 1914, für italienische Staatsangehörige entstanden sind.

Über die Berücksichtigung der Anmeldungen und die Höhe der Beiträge wird der Regierungsrat entscheiden.

St.Gallen, den 18. Dezember 1916.

Für das Departement des Innern,

Der Regierungsrat:

Ruckstuhl.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Kreisschreiben betreffend italienische Staatsangehörige in der Schweiz, erschienen im Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. II, Nr. 25 vom 22. Dezember 1916, S. 882) und ZMH 87/018b (Briefkopf)