Donnerstag, 26. Oktober 1916 – Rettungsdienst auf dem Zürichsee

Nicht immer ist Schifffahren oder Baden so idyllisch wie auf dieser Postkarte um 1920. Die Organisation von zivilen Rettungsdiensten zu Wasser und zu Land war zur Zeit des Ersten Weltkriegs noch wenig ausgeprägt. Vorreiter war seit 1888 der Schweizerische Samariterbund mit seinen lokalen Sektionen.

Organisation des freiwilligen Rettungsdienstes auf dem Zürichsee – St.Galler Gebiet – der Gemeinden Rapperswil und Schmerikon.

1. Die Organisation des Rettungsdienstes ist Sache der politischen Gemeinde, die Oberaufsicht steht dem Bezirksamt zu.

2. Die Gemeindebehörde hat dem Bezirksamt alljährlich im Januar über den Stand des Rettungsdienstes, der Geräte und Mannschaft kurzen Bericht zu erstatten. Das Bezirksamt kann sich durch Nachschau davon überzeugen, ob die Organisation richtig getroffen und auch auf der Höhe behalten wird.

3. Die Teilnahme am Rettungsdienst ist nicht als Obligatorium, sondern auf dem Wege der Freiwilligkeit zu ordnen, wobei erwartet werden darf, dass sich die erforderliche Zahl seeerfahrener Leute für diesen gemeinnützigen Zweck melden wird und dass auch das nötige Schiffsmaterial von den privaten Eigentümern zur Verfügung gestellt werde. Bei eventuellem Mangel an Rettungsschiffen wird die Anschaffung solcher auf Kosten der Gemeinde empfohlen.

4. Es ist eine ausreichende Zahl von seetüchtigen Führern zu bezeichnen, die sich am Hülfsdienst [sic] beteiligen, wo es die Not erfordert, desgleichen ist die erforderliche Zahl zum Rettungsdienst geeigneter Schiffe zu bezeichnen, und es ist dafür zu sorgen, dass die Rettungsmannschaft den Standort dieser Schiffe kennt und in die Lage versetzt wird, diese Schiffe im Notfalle ungehindert zu benützen. – Standort des Schlüssels usw.

5. Die Gemeinde sorgt für genügendes Rettungsmaterial – Gürtel, Stangen, Ringe, Westen ec. – und bringt solches, soweit diese nicht an die eingeteilte Mannschaft abgegeben wird, an geeigneten, leicht zugänglichen Plätzen unter.

6. Der Rettungsdienst hat auch die Verhütung von Unfällen bei Seegfrörne zu umfassen und sollen alle gefährlichen Stellen bezeichnet und tunlichst bekanntgegeben werden. Das Betreten des Eises kann von dem Gemeinderat nötigenfalls verboten werden.

7. Das Seegebiet in der Nähe von Ufern ist daraufhin zu beobachten, ob sich Hindernisse darin befinden, die den Schiffsverkehr gefährden; solche Hindernisse, die ein Auffahren befürchten lassen, sind beförderlichst zu beseitigen.

8. Über die eingeteilte Mannschaft und Ausrüstung derselben, wie über die Standorte der Stationen, eingeteilten Schiffe und Geräte werden separate, vom Bezirksamt abgegebene Verzeichnisse geführt.

9. Als Ergänzung des Samariterdienstes ist auch die Hülfe [sic] des Samaritervereins einzubeziehen (bezieht sich nicht auf Schmerikon).

Diese Organisation wurde vom Gemeinderat Rapperswil in der Sitzung vom 26. Oktober 1916 genehmigt.

Rapperswil, den 26. Oktober 1916.

Der Gemeindeammann:

A. Bauer

Für den Gemeinderat,

Der Gemeinderatsschreiber:

F. Oswald.

Genehmigt vom Gemeinderat Schmerikon in der Sitzung vom 2. Oktober 1916.

Schmerikon, den 2. Oktober 1916.

Der Gemeindammann:

P. Müller.

Für den Gemeinderat:

Der Gemeinderatsschreiber:

Otto Keller.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Organisation des Rettungsdienstes auf dem Zürichsee, erschienen im Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. II, Nr. 21 vom 24. November 1916, S. 717f.) und W 238/06.08-06 (Postkarte)