Mittwoch, 29. November 1916 – Verführung von Frauenspersonen soll neuerdings bestraft werden

Oben: Ob der „ledige Herr gesetzten Alters“ aus dem St.Galler Tagblatt vom 29. November 1916 bis dato wohl enthaltsam gelebt hatte?

Am 29. November 1916 behandelt der Grosse Rat das „Nachtragsgesetz zum Strafgesetz über Verbrechen und Vergehen vom 4. Januar 1886“, darunter auch den Artikel 177 („einfache Unzucht“):

Als Art. 177 wird ohne Diskussion folgende von der Kommission vorgeschlagene neue Fassung angenommen:

„Art. 177. Einfache Unzucht wird im ersten Falle polizeilich mit einer Geldstrafe von Fr. 20.- bis Fr. 40.-, im Rückfalle gerichtlich mit Geldstrafe von Fr. 40.- bis Fr. 100.- allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis auf drei Monate bestraft.

Das Strafverfahren ist aufzuheben:

a) gegenüber Personen, die schwerer Verführung erlagen;

b) gegenüber Frauenspersonen, die infolge der Schwangerschaft oder der Niederkunft in eine Notlage geraten, wenn nicht besondere Gründe dagegen sprechen.

Aus den gleichen Gründen hat auch der Richter auf Straflosigkeit zu erkennen.

Die Verehelichung der Fehlbaren hat die Aufhebung des Strafverfahrens oder die Ausserkraftsetzung eines noch nicht vollzogenen Straferkanntnisses zur Folge.“

Desgleichen erhält der von der Kommission neu vorgeschlagene Art. 177 bis, lautend

„Art. 177 bis. Wer eine unmündige Person von mehr als 16 Jahren durch Missbrauch ihrer Unerfahrenheit oder ihres Vertrauens, oder wer eine Frauensperson durch Ausnützung ihrer Notlage oder ihrer Abhängigkeit zur Unzucht verführt, wird mit Arbeitshaus bis auf 6 Monate oder mit Gefängnis bis auf ein Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Freiheitsstrafe und Geldstrafe können auch verbunden werden“

(…) die diskussionslose Zustimmung der Versammlung.

Das Strafgesetz sanktionierte eine ganze Reihe von sexuellen Aktivitäten, welche zumindest hierzulande heute längst keine Vergehen mehr darstellen. Während Homosexualität und Prostitution höhere Strafmasse nach sich ziehen konnten, zählte die „einfache Unzucht“ – d.h. der Geschlechtsverkehr zwischen zwei ledigen Erwachsenen – zu den leichteren Vergehen. Grundsätzlich konnte die zwischengeschlechtliche Sexualität aber nur innerhalb einer Ehe legal ausgelebt werden. Über ledigen Verliebten, Ehebrecherinnen und Ehebrechern sowie Freiern und Prostituierten hing somit stets der jeweilige Paragraph als Damoklesschwert.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, AGR B 1 (Protokoll des Grossen Rates) und P 909 (St.Galler Tagblatt)