Schiffahrt auf dem Rhein, Ausschnitt aus Briefkopf

Freitag, 7. September 1917 – Kriegssteuer und Korrespondenzschmuggel

Die Rorschacher Zeitung meldete unter anderem:

Kriegssteuer. Das st.gallische Mittelstandskomitee, das am letzten, stark besuchten kantonalen Mittelstandstag ins Leben gerufen wurde, richtet in Sachen der Finanzreform im Bund eine Kundgebung an die eidg. Räte. In dieser Kundgebung wird dagegen Stellung genommen, dass der Bundesrat im Jahre 1918 keine Kriegssteuer erheben wolle, während der st.gallische Mittelstandtstag die Wiederholung dieser Kriegssteuer als das beste und gerechteste Mittel betrachte, das finanzielle Gleichgewicht im Bundeshaushalte wieder herzustellen. Es sei angesichts der gewaltig anschwellenden Mobilisationsschuld nicht einzusehen, weshalb im Bezuge der Kriegssteuer nun ein Ruhejahr eintreten soll. Fortgesetzt stünden unsere Wehrmänner an der Grenze, opfern einen grossen Teil ihrer Zeit und ihres Verdienstes dem Vaterlande; da wäre es nicht zu verstehen, wenn die besitzenden Kreise des Landes in ihren Steuerleistungen zurückhalten würden. Der Verzicht der 50 Millionen Franken Einnahmen im Jahre 1918 durch den Bund müsste nach der Ansicht des [sic] Mittelstandskommission in weiten Volkskreisen Unzufriedenheit hervorrufen.

Schärfere Massnahmen gegen den Schmuggel. Die Heerespolizei bezw. der Departementschef Nord-Ostschweiz in Schaffhausen hat verfügt, dass künftig von dem aus dem Ausland in den Schweizerhäfen eintreffenden Schiffen ähnlich wie die Zivilreisenden auch die Schiffsmannschaften nur an Land gehen dürfen, wenn sie mit Pässen versehen sind. Damit unterläge das Dienstpersonal den gleichen Kontrollmassnahmen wie die Reisenden, was die Schiffsbediensteten wohl veranlassen wird, während des Aufenthaltes in den schweizerischen Häfen an Bord zu bleiben, wie es die schweizerische Schiffsmannschaft seit Kriegsausbruch in den Häfen auf deutschem Gebiete macht. Diese Neuordnung wird manchem begründeten oder unbegründeten Verdacht auf Brief- und Warenschmuggel durch die bayrischen und württembergischen Schiffsleute die Spitze brechen.

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Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, P 913 (Rorschacher Zeitung, Nr. 208, 07.09.1917) und ZMH 64/703 (Beitragsbild, Ausschnitt aus Briefkopf Nordostschweizerischer Verband für Schiffahrt Rhein-Bodensee, 1918)

Freitag, 24. November 1916 – Der Grosse Rat verabschiedet das Budget für das kommende Jahr

Das Budget für 1917 zeigt

unter Berücksichtigung der im Laufe der Beratung beschlossenen Abänderungen folgendes Endergebnis:

Gesamtsumme der Einnahmen            Fr. 14‘573‘800.–

Gesamtsumme der Ausgaben              Fr. 16‘497‘500.–

Passiv-Saldo                                         Fr.   1‘923‘700.– 

Von Seite der Versammlung wird hierauf dem also bereinigten Budget die endgültige Genehmigung erteilt und desgleichen der Schlussantrag der regierungsrätlichen Budgetbotschaft zum Beschluss erhoben, lautend:

Der Regierungsrat sei beauftragt und ermächtigt, im Jahre 1917 zu erheben:

a) eine Staatssteuer von Fr. 2.50 von tausend Franken des Vermögens, nebst der entsprechenden Progressiv- und Einkommenssteuer;

b) die Steuern der Aktiengesellschaften und Erwerbsgenossenschaften nach Massgabe der betreffenden Spezialbestimmungen, sowie die Personal- und allfällige Ratasteuern.

Der Erste Weltkrieg mit seinen vielfältigen Auswirkungen setzte die Gemeinde- und Kantonshaushalte sowie die Bundesfinanzen gleichermassen unter Druck. Um die steigenden Militärausgaben decken zu können, wurde der Bundesrat daher 1915 per Volksabstimmung erstmals ermächtigt, eine sogenannte „Kriegssteuer“ zu erheben. Diese Vorläuferin der heutigen Direkten Bundessteuer wurde auch 1916 und 1917 eingezogen.

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, AGR B 1, Protokoll des Grossen Rates

Samstag, 18. November 1916 – Verstärkte Personenkontrollen zur Erhöhung der Steuererträge

Kreisschreiben des Regierungsrates des Kts. St.Gallen an die Bezirksämter, Gemeinderäte und Polizeiorgane desselben betreffend Sicherung der Kriegsgewinnsteuer.

Vom 18. November 1916.

Gemäss Aufforderung der eidgenössischen Kriegssteuerverwaltung verordnen wir gestützt auf die uns mit Beschluss vom 15. September 1914 erteilte ausserordentliche Vollmacht zur Sicherung der Kriegsgewinnsteuer bei Personen ohne festen Aufenthalt, in Abweichung von Art. 5 des Fremdenpolizeigesetzes vom 19. Juni 1899, was folgt:

1. Bei der Gemeinderatskanzlei haben sich neben den bereits hiezu nach Art. 5 des Fremdenpolizeigesetzes Pflichtigen alle diejenigen anzumelden, die sich in Gasthöfen, Kuranstalten und dergleichen, oder auch bei Verwandten oder Bekannten wenigstens zwei Tage aufhalten, ohne anderswo in der Schweiz als Aufenthalter oder Niedergelassene eingetragen zu sein.

Mit der Anmeldung sind die nötigen Heimats- und Wohnortsausweise zu deponieren.

2. Für diese Anwendung sind verantwortlich:

a) die Gasthofbesitzer, Pensionshalter ec. [etc.], überhaupt alle, bei denen diese Personen Wohnung oder Verpflegung nehmen.

b) Personen zu denen diese Fremden in ein Anstellungsverhältnis treten.

3. Von der Anmeldung sind befreit:

a) Schweizer in amtlichen Missionen oder militärdienstlicher Stellung.

b) Schweizer, welche in einer öffentlichen Armen- oder Krankenanstalt untergebracht sind.

4. Die mit der Fremdenpolizei betrauten Amtsstellen und Polizeiorgane haben für lückenlose Durchführung dieser Vorschriften zu sorgen, dabei aber unnötige Schikane gegen Fremde und Einheimische zu vermeiden.

5. Die Gemeinderatskanzlei hat diese Anmeldungen der Gemeindesteuerbehörde zu überweisen und diese wird, wenn eine Kriegsgewinnsteuer in Frage kommen kann, das weitere veranlassen.

Insbesondere dürfen in diesem Fall die Heimatsausweise nicht zurückgegeben werden, bevor die Kriegsgewinnsteuer sichergestellt ist. Liegt begründeter Verdacht vor, dass Steuerflucht beabsichtigt ist, so ist dem Finanzdepartement Anzeige zu machen.

6. Übertretungen dieser Verordnung werden vom Gemeinderat in analoger Anwendung von Art. 25 des Fremdenpolizeigesetzes gebüsst.

St.Gallen, den 18. November 1916.

Der Landammann:

Dr. G. Baumgartner.

Im Namen des Regierungsrates,

Der Staatsschreiber;

Dr. G. Müller.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.102-1a-4 (Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons St.Gallen) und ZMH 64/402 (Schreibmaschine, Auszug aus einem Briefkopf der Firma Julius Ochsner, Schützengasse 4, St.Gallen von 1919)

Gossau Notkerschulhaus

Freitag, 17. November 1916 – Katholische und evangelische Steuern in Gossau

Die Firma Rappolt & Cie. A.-G. in St.Gallen betrieb früher in Gossau eine Stickereifabrik. Für Vermögen und Einkommen aus diesem Betrieb war sie in Gossau steuerpflichtig. Da es sich um eine Aktiengesellschaft handelte, entrichtete sie die Schulsteuer entsprechend der Seelenzahl der Schulgemeinden im Repartitionsverhältnis von 7/9 an die katholische und 2/9 an die evangelische Schulgemeinde. So beginnt der Regierungsratsbeschluss Nr. 2631. Die Firma war nun an Charles Wetter Rüsch in St.Gallen verkauft worden. Der neue Besitzer war evangelischer Konfession und hatte in Gossau Fr. 400’000 Vermögen und Fr. 12’000 Einkommen zu versteuern. Der katholische Schulrat und die Steuerkommission von Gossau vertraten die Meinung, die bisherige Steuerverteilung sei beizubehalten, da die Kinder der in der Firma Beschäftigten zur Mehrheit katholisch seien. Der evangelische Schulrat hingegen erhob Anspruch auf die gesamte Steuersumme mit der Begründung, die konfessionslose Firma Rappolt A.-G. sei an eine protestantische Einzelfirma übergegangen. Wie der Regierungsrat in diesem Fall urteilte, lässt sich  zusammen mit den übrigen Entscheiden im folgenden nachlesen:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und ZMA 18/09.12-21 (Bild: Gossau: Das 1912 erbaute Notkerschulhaus auf dem Sonnenbühl auf einer Ansichtskarte von 1913) 

Ansichtskarte von Sargans

Dienstag, 4. April 1916 – Das «Krebsübel der grossen Zahlungs-rückstände» in Sargans

Die Regierungsratssitzung vom 4. April hatte es in sich. Die Magistraten entschieden beispielsweise über eine Unfallentschädigung für den Bannwart von Schänis (Nr. 827), über eine Zwangsversorgung (Nr. 839) und über einen komplizierten Vormundschaftsfall in Goldach (Nr. 831). Ausserdem berieten sie über die Fischerei im Zürichsee (Nr. 829): Es sei den Fischern angesichts der Verteuerung der Lebensmittel bei gegenwärtiger Kriegszeit zu erlauben, unter gewissen Auflagen auch während der Schonzeit vom 15. April bis zum 5. Mai im st.gallischen Teil des Zürichsees zu fischen.

 Viel zu debattieren gab die sogenannte «Kommunalnachschau» in der Gemeinde Sargans. Die Bezirksämter hatten unter anderem die Aufgabe, die Amtsführung der Gemeinden regelmässig zu kontrollieren. Die Zustände in Sargans hatten bei einer ersten Visitation 1915 einiges zu beanstanden gegeben. Der Regierungsrat hatte deshalb das Bezirksamt Sargans beauftragt, eine Nachschau zu halten, die folgendes Resultat ergab: Der Bericht weist neuerdings auf den Übelstand des Anwachsens der Zahlungsrückstände bei der politischen Gemeinde hin. Die Interessen eines geordneten Gemeindehaushalts verlangen gebieterisch strenge Massnahmen, die Gutmütigkeit des Kassiers gereicht der Gemeinde nur zum Schaden. Die Abwandlung der Polizeistraffälle durch den Gemeinderat wird immer noch als zu milde bezeichnet.

Auch die Ortsgemeinde Sargans wies erhebliche Zahlungsrückstände auf und litt an einer schweren Schuldenlast. Der Regierungsrat bemerkte hierzu: An Mahnungen seitens der Oberbehörde, bezw. des referierenden Departementes, hat es seit vielen Jahren nicht gefehlt, denen gegenüber der Ortsverwaltungsrat auch mit Versprechungen besserer Ordnung im Inkasso nicht kargte. Wenn diese Behörde es nun, wie der bezirksamtliche Bericht erwähnt, wirklich einmal einsieht, dass dieses Krebsübel der grossen Zahlungsrückstände nicht weiter geduldet werden darf, so ist zu hoffen, dass die ökonomische Lage der Ortsgemeinde Sargans sich bald besser gestalte. Die Vernehmlassung des Ortsverwaltungsrates vom 11. März mit der Bemerkung, es würden die Zahlungsrückstände mit Zinsen belastet, so dass diesfalls der Ortskasse kein Nachteil erwachse, und schliesslich erscheine es der Behörde nicht ratsam, in diesen schweren Zeiten durch allzu schroffe Massregeln die Bürger zu ruinieren, ist nicht dazu angetan, jene Hoffnung und Erwartung zu beleben; es klingt hier allzu sehr das alte Lied der Nachsicht und Milde wieder durch. Am Schluss seiner Beratungen zu diesem Fall beschloss der Regierungsrat, die politische und die Ortsgemeinde Sargans anzuhalten, endlich einen energischen Steuereinzug zu betreiben und dem Departement Ende April, Mai und Juni jeweils zu berichten, wie die Zahlungsrückstände abgebaut werden konnten.

Derselbe Regierungsratsbeschluss enthielt auch weitere Hinweise zur Aktenführung und Archivierung in den einzelnen Gemeindeteilen von Sargans: Bei der Primar- und Sekundarschulgemeinde mangelt immer noch die Präsidial-Unterschrift in den im Kopierbuch enthaltenen ausgehenden Schreiben. Die Aufbewahrung der Vermögenstitel bedarf eines besseren Schutzes vor Feuchtigkeit. Die Buchaufschriebe und der wirkliche Geldverkehr des Schulkassiers stimmten eine Zeit lang nicht überein.

Alle Beschlüsse des Regierungsrats vom 4. April 1916 sind im vollen Wortlaut hier nachzulesen: 

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und W 238-05.01-02 (Bild)