Auszug aus Ansichtskarte zu Grabs, vor 1907

Montag, 31. Juli 1916 – Regierung verbietet das Tannästeln in Grabs

In seiner Sitzung vom 31. Juli 1916 bewilligte der Regierungsrat dem katholischen Arbeiterinnenverein St.Gallen die Durchführung einer Verlosung. Der Erlös war zur Unterstützung von Wöchnerinnen, Arbeitslosen und sonst bedürftigen Mitgliedern bestimmt. (Nr. 1781) Ausserdem ging er grundsätzlich auf das Begehren der staatlichen Angestellten nach einer Teuerungszulage ein (Nr. 1788) und nahm Kenntnis vom Gesamtergebnis der Osterkollekte zugunsten der Krankenanstalten von insgesamt rund 18’500 Fr. (Nr. 1789).

Nicht auf Zustimmung stiess hingegen der Beschluss der Ortsgemeinde Grabs, das sogenannte Tannästeln zu bewilligen: Das referierende Departement bemerkt, der ablehnende Standpunkt des verwaltungsrätlichen Gutachtens stütze sich darauf, dass Art. 78 des bestehenden Genossenreglementes von Grabs den Genossenbürgern das Sammeln von Leseholz in den hiefür bezeichneten Gemeindewaldungen während 3 Wochentagen gestatte, wobei gemäss forstgesetzlicher Bestimmung die Verwendung von Werkzeugen ausgeschlossen sei, dass die Freigabe des sogenannten «Tannästelns», d.h. des Heruntersägens und Herunterhauens von dürren und halbdürren Aesten u.s.w., als unkontrollierbare Zwischennutzung anzusehen sei, die nach Forstgesetz aufs strengste untersagt sei und auch nach Art. 75 des Ortsgenossenreglementes unstatthaft erscheine, sowie dass die Unsitte des sogenannten «Tannästelns» in forstwirtschaftlicher Hinsicht als direkte Schädigung des Waldes bezeichnet werden müsse. (Nr. 1786)

Alle Beschlüsse des Tages finden sich hier: 

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und W 238/04.05-01 (Ausschnitt aus einer Ansichtskarte zu Grabs aus dem Verlag U. Widmer-Weinmann, Papeterie, Grabs, vor 1907)

St.Peterzell 1912

Donnerstag, 27. Juli 1916 – Potpourri an Themen für die Regierung

Erneut traf sich die Regierung ferienhalber in «abgespeckter Form» als Gremium von nur vier Mitgliedern. Sie befasste sich mit der Wahl einer Hauswirtschaftslehrerin für die landwirtschaftliche Schule Custerhof in Rheineck (Nr. 1743), mit der Papierknappheit (Nr. 1744), mit Unfallentschädigungen für zwei Revierförster und einen Wegmachergehilfen (Nrn. 1745, 1746 und 1753), mit einer Holzschlagbewilligung für die Evangelische Kirchgemeinde St.Peterzell (Nr. 1747) und mit der Besoldung des Zeichnungslehrers im Seminar Mariaberg in Rorschach (Nr. 1748). Ausserdem erteilte die Regierung dem schweizerischen Justiz- und Polizeidepartement die Auskunft, dass das Grundbuch im Kanton St.Gallen trotz gegenteiliger Forderung im Schweizerischen Zivilgesetzbuch noch nicht eingeführt worden sei (Nr. 1749). Zur Verstärkung der Staatsanwaltschaft stellte sie den Juristen Dr. Max Ruth als Aushilfe ein. Letzterer gilt heute als führender Theoretiker der schweizerischen Flüchtlingspolitik während des Zweiten Weltkriegs (Nr. 1750). Diese und alle übrigen Beschlüsse des Regierungsrates finden sich hier nachfolgend: 

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und W 276/08.06-02 (Ansichtskarte St.Peterzell, Edition Photoglob, Zürich, 1912)

Zu Dr. jur. Max Ruth-Studer (1877-1967) vgl. den Eintrag im Historischen Lexikon der Schweiz: http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D49106.php

 

Kirche Salez, um 1920

Montag, 24. Juli 1916 – Haussegen in der Kirchgemeinde Salez-Haag hängt schief

An diesem Montag hielten die vier nicht in den Ferien weilenden Regierungsmitglieder eine ausserordentliche Sitzung ab. Darin befassten sie sich unter anderem mit einer Amtsehrverletzungsklage von Pfarrer Fritz Golderer und der evangelischen Kirchenvorsteherschaft von Salez-Haag. Ein Mann und zwei Frauen hatten den Pfarrer aufs übelste beschuldigt: Am 22. Mai 1916 habe Kaspar Berger in der Wirtschaft zum Bahnhof in Haag-Gams den (abwesenden) Kläger Golderer als «einen lumpigen, abgefallenen katholischen Pfaff», «einen Schelmenpfaff» beschimpft und erklärt: «Die ganze Kirchenvorsteherschaft ist wie der Pfaff», und «wer zum Pfaff haltet, ist auch in der Gemeinde ein Schelm», «fort muss dieser Pfaff, unbedingt fort». Als Zeugen werden genannt Jakob Engler, Schulratspräsident in Haag, und der Kirchenpfleger B. Eggenberger in Haag.

Bei seinen Aussagen berufe sich Berger auf Berta Beglinger, uneheliche Tochter der geschiedenen und ebenfalls (wie ihre Tochter) eingeklagten Barbara Beglinger, sowie auf Frau Katharina Reich, geborene Beglinger, Tante der Berta und Schwester der Barbara Beglinger. Diese hätten aus Rache gegen Herrn Pfarrer Golderer, der die notwendigen Verwarnungen wegen ärgerniserregender Lebensführung pflichtgemäss gegen sie vornahm, denselben beschuldigt, am 14. Mai l.J. [laufenden Jahres] im Walde Bohnenstickel gestohlen zu haben. In der Nacht vom Pfingstsonntag auf den Pfingstmontag sei ein Plakat an das Spritzenhaus in Salez angeschlagen worden mit folgendem Text: [«]Salez, am Montag Volkstheater, Stiggel-Heieri, nachher Tanz». Möglicherweise könne die Täterschaft für dieses Pamphlet in einem Untersuch gegen die genannten vier Personen ermittelt werden. (Nr. 1742)

Ausserdem befasste sich der Regierungsrat mit folgenden Themen:

 

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und CA 15/19.03 (Bild, Kirche Salez, ca. 1920)

 

Berneck, 1912

Freitag, 21. Juli 1916 – Kreditüber-schreitung wegen Preissteige-rung für Kupfervitriol und Abschussprämien für Krähen

Kriegsbedingter Mangel machte sich überall breit: Das Volkswirtschaftsdepartement berichtet [in der Regierungsratssitzung], dass infolge unerwartet starker Preissteigerung für Kupfervitriol und trotzdem dieses Rebspritzmaterial zu einem mehrfach höhern Preise (80 Rappen pro kg.) an die Rebgemeinden abgegeben werde als dies in frühern Jahren der Fall gewesen ist, eine ganz erhebliche Überschreitung des budgetierten Kredites für die Bekämpfung und Kontrolle der Rebkrankheiten (Rubrik 149) sich nicht vermeiden lasse, musste doch das für den dringendsten Bedarf erforderliche Kupfervitriol (24000  kg) beim Bunde zu Fr. 1.55 beschafft werden. (Die von den Rebgemeinden benötigte Soda ist denselben zum Anschaffungspreise abgegeben worden.) Während der im Budget vorgesehene Kredit Fr. 20,000.- beträgt, macht nunmehr die in üblicher Weise durchgeführte Vermittlung der Rebspritzmittel einen Betrag von Fr. 38,000.- erforderlich; andererseits werden allerdings auch die Einnahmen gegenüber dem ursprünglichen Budgetansatze (Fr. 17,000.-) erhebliche Vermehrung erfahren; letztere lassen sich zwar heute noch nicht genau fixieren, dürften aber voraussichtlich doch nicht unter Fr. 28000.- bleiben. Angesichts der diesjährigen ungünstigen Ernteaussichten kann den Rebgemeinden selbst nicht wohl eine höhere Leistung, als wie sie in einem seinerzeitigen departementalen Kreisschreiben in Aussicht genommen wurde (wie erwähnt pro kg 80 Rappen), zugemutet werden. Die Nettomehrausgabe wird den bestehenden Kredit nach Eingang der Bundessubvention noch um etwa Fr. 7000.-  übersteigen. (Nr. 1716) Der Regierungsrat bewilligte aufgrund dieser Ausführungen eine Erhöhung der genannten Budgetrubrik um 18’000 Fr.

Zu reden gab im Regierungsrat auch ein Bericht des Justizdepartements, wonach die Gemeinderäte im Rheintal abhülfliche Massnahmen gegen das Überhandnehmen von Krähen und Elstern als dringend notwendig bezeichnet würden. Diese Tiere bildeten eine eigentliche Gefahr für die Feldfrüchte und für die kleinen nützlichen Vögel, hiess es. Die gegenwärtige, wohl längere Zeit dauernde Lebensmittelteuerung lasse erwarten, dass auch der Staat sich an der Bekämpfung der genannten Schädlinge beteilige durch Ausstellung zahlreicher Abschussbewilligungen und durch Aussetzung von Schussgeldern. Seitens der Gemeinderäte seien solche bis auf 80 Rappen per Stück ausgesetzt worden. Auch in diesem Fall zeigte sich der Regierungsrat dem Antrag gegenüber grundsätzlich geneigt, allerdings immerhin innert der Schranken, welche zur Abwehr von Missbräuchen und zum Schutze der Jagd als geboten erscheinen.  (Nr. 1723)

Daneben befasste sich der Regierungsrat noch mit folgenden Themen:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und W 238/03.02-20 (Ansichtskarte zum Rebbaudorf Berneck, 1912)

Ansichtskarte von Wil

Dienstag, 18. Juli 1916 – Milde Polizisten in Wil und andere Geschäfte des Regierungsrates

Der Regierungsrat befasste sich in seiner ordentlichen Wochensitzung wie üblich mit einer ganzen Reihe verschiedenartiger Geschäfte. Der Kommunalbericht zur Gemeinde Wil gab, wie andere Kommunalberichte auch, das eine oder andere zu beanstanden, so z.B. Einige Polizeistraffälle wegen Wirtschaftspolizei verraten eine unangebrachte Milde. (Nr. 1696) Nachdem in einer früheren Sitzung die Ferienpläne der Regierungsratsmitglieder besprochen waren, genehmigte das Gremium an diesem Tag auch einen Kururlaub für den Stiftsarchivar (Nr. 1695). Der Heizer im Kantonsspital erhielt wegen Verstauchung des rechten Ellbogens eine Unfallentschädigung (Nr. 1694). Ausserdem waren u.a. ein Strafnachlassgesuch (Nr. 1692), die Verbesserung der SBB-Linienführung zwischen den Stationen Weesen und Ziegelbrücke (Nr. 1693), Namensänderungen und -ergänzungen (Nrn. 1697 und 1698), und zwei Adoptionen (Nrn. 1700 und 1701) zu behandeln. Alle Beschlüsse lassen sich im folgenden nachlesen: 

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und W 238/09.06-67 (Ansichtskarte aus dem Verlag der Gebrüder Metz, Basel, 1916)

Titel des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1666

Freitag, 14. Juli 1916 – Keine Werbung für die «Sirène à Voyelles»

Emma Graf, die Schülerin der damals so genannten Taubstummenanstalt in St.Gallen, hatte in einem ihrer Tagebucheinträge über einen Arzt aus Herisau geschrieben, der eine Maschine besitze, mit welcher er Hörbehinderte behandeln könne (vgl. Beitrag zum 29. Januar 1916). Derselbe Arzt taucht einige Monate später in einem Regierungsprotokoll erneut auf, und zwar mit einem Rekurs gegen das Werbeverbot für seine Heilmethode:  Mit Zuschrift vom 19./20. vorigen Monats beschwert sich L. Peters in Herisau, holländischer patentierter Arzt, «Spezialist für Nasen-, Hals- und Ohrenkrankheiten», gegen eine Verfügung  der herwärtigen Sanitätskommission, womit die Aufnahme eines Inserates in die st.gallischen Zeitungen, mit der Empfehlung eines Heilverfahrens (Apparates) für Schwerhörige und Taubstumme – Behandlung mit der Sirène à Voyelles von Professor Dr. Marage in Paris, von der Académie de Médécine in Paris – untersagt worden ist. Beschwerdeführer stellt das Gesuch um Aufhebung dieses Verbotes im Interesse der Schwerhörigen und Taubstummen, denen, auch wenn sie sonst überall vergebens Heilung ihrer Leiden gesucht haben, bei Anwendung des empfohlenen Apparates durch Verbesserung, bezw. Erweckung des Gehörs, geholfen werden könne.

Die Sanitätskommission beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 11. dieses Monats Ablehnung der Beschwerde mit folgenden Ausführungen:

L. Peters sei nicht im Besitze des schweizerischen Diplomes als Arzt und deswegen gemäss Art. 5 des Sanitätsgesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht befugt. Es erscheine als geboten, dass die Behandlung eines so difficilen Organes, wie das Gehörorgan, nur solchen Personen anvertraut werde, die sich im Besitze des vorgeschriebenen Befähigungsausweises als Arzt befinden.

Das Inserat habe übrigens auf Grund von Art. 6. der Verordnung über Auskündigung und den Verkauf von Geheimmmitteln usw. vom 15. März 1901 (Gesetzessammlung Band VIII, Neue Folge, No 31), der unter anderem den Erlass von Verboten gegen schwindelhafte Anpreisung medizinischer Apparate vorsieht, untersagt werden müssen.  Die Behandlung von Ohrenleiden mit der Sirène à Voyelles sei nach dem Urteil einer kompetenten Persönlichkeit (Professor Dr. Siebenmann in Basel) als schwindelhaft anzusehen. (Nr. 1666) Der Regierungsrat wies aufgrund dieser Stellungnahme der Sanitätskommission den Rekurs als unbegründet zurück. Die Taxe für die Behandlung des Falls betrug Fr. 10.-, zu bezahlen vom Rekurrenten.

 Ausserdem befasste sich der Regierungsrat mit folgenden Themen:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916

 

Mogelsberg vor 1907

Dienstag, 11. Juli 1916 – Advokat wehrt sich gegen das Verbot des Beerensammelns in Flawil und Mogelsberg

Verschiedene private Waldbesitzer aus Mogelsberg und Flawil hatten im Bezirksanzeiger für das Untertoggenburg ein Verbot des Betretens und Beerensammelns in ihren Wäldern publizieren lassen. Dagegen wehrte sich Dr. C. Bärlocher, Advokat in Flawil mit einem Rekurs an die Regierung: Zur Begründung des Rekurses beruft sich Rekurrent auf Art. 699 Zivilgesetzbuch, wonach sowohl das Betreten von Wald und Weide als das Sammeln von wildwachsenden Beeren, Pilzen und dergleichen jedermanns Recht ist, das nur ausnahmsweise «im Interesse der Kulturen» aufgehoben werden kann. […] Der Gemeinderat Flawil lässt sich zum vorliegenden Rekurse dahin vernehmen, dass eben faktisch der ortsübliche Umfang der Waldbetretung und des Beerensammelns neuestens vielfach überschritten werde und dass die in Frage stehenden Waldbesitzer unbedingt des geforderten Schutzes vor Schädigungen ihres Eigentums bedürfen. Es sei festzustellen, dass Leute, um Beeren zu erhaschen, ruchlos und schonungslos die jungen Tännchen auseinander reisen, abbrechen oder sogar abschneiden. Als im Sinne des Gesetzes zu schützende Kulturen seien doch eben die Jungwaldung, die Tannen und Buchensetzlinge und die Beeren zu betrachten. Auch der Gemeinderat Mogelsberg rechtfertigt in seiner Vernehmlassung das erlassene Verbot mit ähnlichen Erägungen. (Nr. 1621) Der Regierungsrat schloss sich den Erwägungen des Rekurrenten an und hiess den Rekurs gut. Den gesamten Text des Beschlusses sowie alle übrigen dieses Tages finden sich hier:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und W 238/08.12-18 (Ansichtskarte)

Blumensträusschen

Freitag, 7. Juli 1916 – Auch Regie-rungsratsmitglieder wollen Sommerferien

In Ergänzung der in letzter Sitzung (No 1558) erfolgten Festsetzung der Ferientage für die Mitglieder des Regierungsrates wird Herrn Landammann Dr. Baumgartner gemäss seinem Wunsche ein Ferienurlaub vom 15. Juli bis 31. Juli gewährt. So heisst es im Regierungsratsbeschluss Nr. 1581 aus dem Jahr 1916. Die anderen Mitglieder des Kollegiums bezogen gemäss zitiertem Beschluss zu folgenden Terminen Ferien:

Herr Regierungsrat Dr. Mächler für 4 Wochen, beginnend mit 31. Juli 1916:

Herr Regierungsrat Riegg für 3 Wochen, ab 16. Juli 1916;

Herr Regierungsrat  Rukstuhl vorläufig für 8 Tage, ab 21. Juli 1916;

Herr Regierungsrat Schubiger, vorläufig für ca. 14 Tage im Monat August;

Herr Regierungsrat Hauser für 3 Wochen im Monat August;

Herr Regierungsrat Scherrer verzichtet zurzeit auf Festsetzung eines Urlaubes. (Nr. 1558 vom 4. Juli 1916)

Ausserdem befasste sich der Regierungsrat mit folgenden Themen:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und W 238/08.02-36 (Auszug aus Ansichtskarte zu St.Loreto aus dem Verlag E. Bosshart, Lichtensteig, ca. 1901)

Einpackpapier für Munz-Schokolade, Flawil

Dienstag, 4. Juli 1916 – Jugendli-cher wird in Erziehungsanstalt versorgt

In ihrer Sitzung vom 4. Juli 1916 behandelte die Regierung den Fall eines Jugendlichen: Am 5. Juni l.J. [laufenden Jahres] machte die Jugendschutzkommission Rheineck dem Bezirksamt die Anzeige, dass der 13-jährige Knabe Ernst Hanselmann sich wiederholt des Diebstahls schuldig gemacht habe. In der darauf folgenden Untersuchung wurde festgestellt, dass der Beschuldigte am 3. Juni l.J. dem Gemüsehändler Lutz im Bauhof Rheineck aus der Ladenkasse eine 20 Franken Note entwendet hat. Ferner wurde festgestellt, dass seitens des Beklagten diesem Diebstahlsfalle vorgängig, beinahe auf ein Jahr zurück[,] schon eine ganze Reihe von Entwendungen verschiedener Waren in diversen Ladengeschäften stattgefunden hatten. So entwendete Hanselmann Feigen, Konditoreiwaren, Landjäger [Würste] und bei einer Witwe Bannwart unter 9 Malen Schokolade und einmal einen Barbetrag von Fr. 4.65. Er stieg im letzern Falle durch ein Fenster in den Keller und musste noch durch 3 Türen passieren, um in den Laden zu gelangen. Wegen Strafunmündigkeit des jugendlichen Beklagten wurde die Untersuchung ad acta gelegt. Dagegen beantragt das Bezirksamt die Unterbringung des Rubrikaten in einer Erziehungsanstalt auf die Dauer von 3 Jahren. Der Vater Heinrich Hanselmann ist mit einer Anstaltsversorgung seines Sohnes einverstanden, erklärt aber, an die Kosten nichts bezahlen zu können, da er bei seiner Fabrikarbeit als Sticker nur Fr. 3.- per Tag verdiene. Die Mutter des Knaben ist schon vor vielen Jahren gestorben, und da seine Schwester, die den Haushalt führt, zu wenig Autorität über ihn besitzt, bleibt er meistens sich selbst überlassen. Die Lehrer stellen ihm ein ungünstiges Zeugnis aus und empfehlen ebenfalls dringend die Versorgung. Die Heimatgemeinde Sennwald hat sich mit der Übernahme der Anstaltsversorgung einverstanden erklärt. (Nr. 1553) In welche Anstalt der Jugendliche schliesslich versorgt wurde, steht nicht im Regierungsratsbeschluss. Abbildungen von Erziehungsanstalten findet man wenige. Es ist anzunehmen, dass Ernst Hanselmann in eine evangelische Institution eingewiesen wurde, da er selber dieser Konfession war. Was für Schokolade er entwendet hatte, wird ebenfalls nicht erwähnt. Im Kanton St.Gallen gab es zur Zeit des Ersten Weltkriegs zwei Fabriken: Munz in Flawil und Maestrani in St.Gallen-St.Georgen.

Ausserdem befasste sich der Regierungsrat mit folgenden Themen:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und ZNH 22/005b (Einpackpapier für Munz-Schokolade)