Bahnhof St.Margrethen

Montag, 11. Dezember 1916 – Reisepässe werden teurer und andere Geschäfte der Regierung

Der Regierungsrat traf sich zu einer reichbefrachteten Sitzung. Die Themen und Fälle waren einmal mehr bunt gemischt, wie ein paar Beispiele zeigen:

Wegen des allgemeinen Papierpreisaufschlages verlangte der Bund künftig 8 Rappen mehr pro Reisepassformular, das an die Kantone abgeliefert wurde. Der Regierungsrat beschloss daraufhin eine Erhöhung der bisherigen Reisepassgebühr von 2.50 Fr. auf 3 Fr. (Nr. 2833).

Hulda Schmid aus Rorschach wehrte sich gegen die Anstaltsunterbringung ihres dritten, unehelich geborenen und kranken Kleinkindes. Das Waisenamt Rorschach hatte ihren Rekurs abgewiesen und u.a. wie folgt begründet: Die Rekurrentin, eine ungünstig qualifizierte Person, habe als Vater des fraglichen Kindes einen Wilhelm Kolb, seines Berufes Komiker, Akrobat und Bauchredner, der am liebsten mit Zirkusgesellschaften in der Welt herumziehe, bezeichnet. […] Wenn die Rekurrentin sich für ihr Kind derart wehre, so dürfe nicht Mutterliebe als Beweggrund ihres Handelns betrachtet werden, sondern sie glaube bei einer Versorgung in der Familie ihres Bruders finanziell besser wegzukommen und fürchte ausesrem gewisse Massnahmen von Seite der heimatlichen Behörden, wenn diese für ihr Kind sorgen müssen. Das Waisenamt beabsichtige dieses Kind bei Privatleuten in Pflege zu bringen, wobei für die diesbezüglichen Kosten die Kindsmutter und die Heimatgemeinde aufzukommen hätten. Das Waisenamt beruft sich auf den Bericht des Polizeikommissariates in Rorschach, dem folgendes zu entnehmen ist: Der Bruder der Rekurrentin, bei dem das Kind untergebracht sei, sei mehrfach vorbestraft und Alkoholiker und habe deshalb nie dauernde Arbeit. Frau Schmid sei eine arbeitsame Frau, über die nichts Nachteiliges bekannt sei. Dieselbe habe aber selbst 6 eheliche und 2 uneheliche Kinder  im Alter von 1 bis 20 Jahren. sie müsse deshalb sehr spärlich haushalten. Sobald das Kind [der Hulda Schmid] Rösser werde, könnte es auf keinen Fall dort belassen werden. Die Jugendschutzkommission Rorschach-Goldach-Rorschacherberg berichtet in Sachen. [sic] Die Ursache des Rückschrittes im körperlichen Befinden des Kindes liege nicht oder doch nicht in erster Linie in der Behandlungsweise der pflegenden Familie, sondern in der Art der hereditären [vererbten] Krankheit des Kindes. Das Kind befinde sich zurzeit im Krankenhaus Rorschach und könne bis zur relativen Heilung dort nicht weggenommen werden. Ein früher Tod des Kindes sei im Hinblick auf seinen gegenwärtigen Zustand nicht völlig ausgeschlossen. Aus Rücksicht auf die Art der Krankheit dürfe das Kind auch nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus weder bei der kinderreichen Familie Schmid, noch im Armenhaus Oberhelfenschwil [Bürgerort der Mutter] versorgt werden, sondern sollte zu einer ehrenwerten kinderlosen und in hygienischen Dingen sehr sorgfältigen Familie gebracht werden. (Nr. 2843)

Auch Verkehrsfragen beschäftigten den Regierungsrat. Das Initiativkomitee für den Umschlagshafen Rhein-Bodenseeschiffahrt-Ostalpenbahn hatte auf Sonntag, 26. November 1916, eine Volksversammlung einberufen. Die 350 anwesenden Personen verlangten, dass nach dem Krieg eine direkte Verkehrsverbindung der Schweiz mit Bayern via St.Margrethen-Bregenz-Lindau eingerichtet werde. Sie forderten:

A. Den ungehinderten Durchgangsverkehr für Personen und freie Durchfuhr der Post und aller Güter auf Grund ihrer Transportpapiere.

B. Den Ausbau der Gürtelbahn zur doppelspurigen Hauptbahn.

C. Die Führung der Schnellzüge mit Maschinen der Schweizerischen Bundesbahnen bis Lindau oder der bayerischen Staatsbahnen bis St.Margrethen zu gestatten, zur Vermeidung der zeitraubenden Bremsumschaltung und Bremsprobe auf den Grenzbahnhöfen. (Nr. 2850) 

Zudem hatte der Regierungsrat über den Druck und Einband des Lesebuches für die fünfte Primarklasse zu befinden (Nr. 2861).

Auch Nussbäume gaben zu reden. Der Bundesrat hatte das Schlagen dieser Bäume verboten. Der Regierungsrat war nun mit einigen Ausnahmebewilligungen von dieser Vorschrift beschäftigt. Absterbend, auffallend schief stehend, schlechtfrüchtig, schwachkronig, mit Astwunden und Frostrissen versehen und auf dem Waffenplatz Walenstadt durch Schiesswunden beschädigt seien die betreffenden Bäume, wurde argumentiert. (Nr. 2862)

Schliesslich bat die am 15. Juli 1893 in Leipzig geborene Käthe Gertrud Charlotte Steiger, stud. phil., von Flawil um Entlassung aus dem Bürgerrecht, um das bayerische Staatsbürgerrecht anzunehmen. Vater der Petentin war der sozialdemokratische Schriftsteller, Theaterkritiker und Journalist Edgar Steiger. Sie selber arbeitete später als Professorin am Anna-Gymnasium in München (Nr. 2867). 

Ausserdem befasste sich der Regierungsrat mit folgenden Themen:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und W 238/01.15-29 (Ansichtskarte zum Bahnhof St.Margrethen, ca. 1913, Postkartenverlag Ittensohn, St.Margrethen, Nr. 329)

Informationen zu Steiger: vgl. http://www.hls-dhs-dss.ch/textes/d/D48693.php (konsultiert am 11.11.2016) sowie Bellinger, Gerhard J. und Regler-Bellinger, Brigitte: Schwabings Ainmillerstrasse und ihre bedeutendsten Anwohner. Ein repräsentatives Beispiel der Münchner Stadtgeschichte von 1888 bis heute. 2. Aufl., Norderstedt 2012, S. 382 (vgl. https://books.google.ch/, konsultiert am 11.11.2016)

Staatspersonalverband, Vierjahresbericht

Freitag, 15. September 1916 – Teuerungszulagen für das Staats-personal

Die St.Galler Staatsangestellten verlangten mehr Lohn, insbesondere für die unteren Besoldungsklassen: Die erwähnte Eingabe verweist auf die schon für das Jahr 1915 durch Schlussnahme vom 12. November 1915 (No. 2412) in bescheidenem Umfange gewährten Notzulagen an das untere Staatspersonal, sowie auf die allgemein bekannte und anerkannte Tatsache der infolge der andauernden Kriegslage in sehr erheblichem Umfange bereits eingetretenen und immer noch in Steigerung begriffenen Teuerung der notwendigsten Lebensmittel und anderweitigen Bedarfsartikel, wobei durchschnittlich mit einer Preissteigerung um 35-40% gerechnet werden kann. Es wird weiter auf die Tatsache verwiesen, dass durch diese Teuerungserscheinungen namentlich für die unbemittelten und auf einen bestimmten Erwerb angewiesenen Bevölkerungskreise und darunter auch für die im Dienste der öffentlichen Verwaltung stehenden Angestellten und Arbeiter mit ihren durchschnittlich bescheidenen Gehalts- und Lohneinkünften, namentlich bei Vorhandensein einer Familie mit grösserer Kinderzahl oder sonstiger unterstützungsberechtigter Personen, oder bei Eintritt von Krankheit, Unfall usw. eine ausserordentliche Erschwerung in der Bestreitung des Lebensunterhaltes bereits eingetreten ist und in noch weiterem Umfange zutage treten wird, woraus für den Staat als Arbeitgeber die Pflicht erwächst, nach Möglichkeit helfend einzugreifen; infolge dieser Teuerungsverhältnisse hat denn auch bereits eine ganze Reihe öffentlicher Verwaltungen – Bund, Kantone und grössere kommunale Gemeinwesen – die Gewährung von Teuerungszulagen teils bereits beschlossen, teils sind darauf bezügliche Beratungen im Gange. Was der Regierungsrat von diesem Ansinnen hielt, lässt sich nachlesen unter Nr. 2122:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und W 038/6 (Beitragsbild)

 

Mittwoch, 28. Juni 1916 – 10% mehr Lohn für Glasergehilfen

Jakob Jäger wurde am 25.01.1874 in Stein am Rhein (SH) geboren. Er machte eine Lehre als Zimmermann und zog 1900 nach St.Gallen, wo er gewerkschaftlich aktiv wurde. Von 1903 bis 1910 war er Präsident des Zentralverbandes der Zimmerleute der Schweiz. Sein Nachlass kam als Teil des Unia-Gewerkschaftsarchivs ins Staatsarchiv St.Gallen. Mit folgendem Schreiben verlangten die Glasergehilfen in St.Gallen von ihren Arbeitgebern eine Teuerungszulage von 10% und begründeten diese:

St.Gallen, den 28. Juni 1916.

Mit dieser Eingabe gestatten wir uns, an Sie das Ansuchen zu stellen, Sie möchten den Arbeitern eine Teuerungszulage von zehn Prozent zu dem bisherigen Lohn gewähren.

Zur Begründung brauchen wir nur auf die durch den Weltkrieg so enorm verteuerte Lebenshaltung hinzuweisen, auf die ganz bedeutende Steigerung der Preise der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände. Man hat ausgerechnet, dass der Familienunterhalt sich um 30 bis 50 Prozent kostspieliger gestaltet hat. Und immer noch ist kein Ende abzusehen. Wie soll der Arbeiter sich in dieser Zeit ehrlich und recht durchschlagen? Wie soll er für sich und seine Familie die notwendigen Lebensmittel beschaffen, dass alle Familienmitglieder genügende Nahrung erhalten und keines infolge Unterernährung an der Gesundheit Schaden leidet? Der Arbeiter hat über nichts anderes zu verfügen als über seine Arbeitskraft und den für dieselbe bezahlten Lohn, aus dem er alles und jedes bestreiten muss, mag es noch so viel kosten.

Weil das bei der jetzigen Teuerung und Lohnzahlung absolut unmöglich ist, bleibt auch den Glasergehilfen nichts anderes übrig, als sich an die Arbeitgeber zu wenden mit dem Gesuche, in Würdigung der besonders für die Arbeiterschaft so schwierigen Zeitverhältnisse die Zulage von 10 Prozent zu gewähren. Wir geben gerne zu, dass auch der Gewerbestand unter all den schlimmen Kriegsfolgen leidet, aber die Situation ist für ihn doch bedeutend besser, es stehen ihm noch andere Wege, andere Möglichkeiten offen, so die Preiserhöhung für Produkte, welche in den meisten Berufsbranchen erfolgt ist, in welchen den Arbeitern Teuerungszulagen gewährt wurden.

Wir geben uns der Erwartung hin, Sie werden unser Gesuch einer wohlwollenden Prüfung unterziehen und ihm entsprechen. Allgemein wird ja die Berechtigung der Begehren um Lohnzulagen anerkannt. Eine ganze Reihe von Geschäften hat solche gewährt, auch Regierung und Stadtrat prüfen eine solche Zulage an die untern Angestellten und die Arbeiter. Da werden gewiss auch Sie nicht zurückstehen und dem durch die Not der Zeit diktierten Gesuche um Lohnerhöhung entsprechen. Die Arbeiter werden Ihr Entgegenkommen anerkennend würdigen und auch fernerhin die Geschäftsinteressen nach bester Möglichkeit wahrnehmen.

Mit aller Hochachtung!

[Stempel:] Holzarbeiter-Gewerkschaft St.Gallen

Wie ein Brief vom 1. August 1916 im gleichen Dossier belegt, waren die Arbeiter mit ihrem Begehren teilweise erfolgreich. Sie hatten sich bei den organisierten Schreinermeistern eine Teuerungszulage von zwei bis fünf Rappen pro Stunde erkämpft.

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, W 240/1.3-10 (Korrespondenz im Nachlass von Jakob Jäger)

Mittwoch, 21. Juni 1916 – Ein sozialer Arbeitgeber trotz Kostendruck

Auszug aus dem Protokoll der Betriebskommission der Buchdruckerei „Ostschweiz AG St.Gallen“ („Die Ostschweiz» war die Nachfolgerin der Zeitung «Neues Tagblatt aus der östlichen Schweiz». Sie erschien von 1874-1997):

[…]

9. Die Papierfabriken Landquart zeigen mit Schreiben vom 19, [sic] Juni an, dass infolge der ganz gewaltig gestiegenen Rohstoffpreise und den fast unüberwindlichen Schwi[e]rigkeiten für die Beschaffung der Stoffe der Preis für den Rotationsdruck bis auf weiteres auf fr. […] 51.- per % Kg mit Wirkung ab 1. Juli erhöht werden müsse. Mit dieser 4. Preissteigerung seit Kriegsbeginn hat sich der ursprüngliche Ansatz für das Rollenpapier um volle 42% erhöht, d.h. von fr. 36.- auf 40, dann auf 43, später auf 45 und nun auf 51 per % kg.

[…]

Die Betriebskommission beriet an derselben Sitzung auch darüber, ob Kosten eingespart werden könnten, u.a. durch Reduktion des Mitarbeiterstamms. Sie kam zum Schluss:

Da es laut Antrag und Begründung des Geschäftsführers nicht angeht, im Personalbestande eine Reduktion herbeizuführen, soll wenigstens das Verzeichnis über die Kunden der Druckarbeiten durchgesehen und Säumige ermuntert werden, ihre Aufträge im Bedarfsfalle doch der Ostschweiz zuzuhalten.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, Wy 088 (Protokoll) und ZMH 64/877.020.3 (Buchdruckerei in Lachen-Vonwyl, um 1910)

Freitag, 21. April 1916 – Das Amtsblatt soll teurer werden

Auszug aus dem Protokoll der Betriebskommission der Buchdruckerei „Ostschweiz AG St.Gallen“:

1. Die anwesenden Herren J. M. Isenrich und Geschäftsführer Moosberger legen Voranschläge für die Eingabe an den Regierungsrat betreffend einer Teuerungszulage für den Amtsblattdruck vor. Das Buchdruckereigewerbe ist von der durch den Krieg hervorgerufenen Steigerung der Materialpreise ausserordentlich schwer betroffen. Die schon im abgelaufenen Jahre eingetretene erhebliche Preissteigerung der wesentlichsten Bedarfsartikel dieses Gewerbes fand in diesem Jahre ihre Fortsetzung in empfindlicher Weise, so dass wir heute mit einer breits eingetretenen Preiserhöhung von 20 bis 60 Prozent für Papier, 50 bis 80% für Druckfarbe & entsprechenden Höherpreisen für Blei, Oel, u.s.w. zu rechnen haben. Die Erstellung des Amtsblattes kommt uns bereits mindestens 15% teurer zu stehen als vor Kriegsausbruch und noch steht weitere Erhöhung der Materialpreise in sicherer Aussicht. Angesichts dieser Verhältnisse sehen wir uns gezwungen, auf den festgesetzten Preis für Druck und Expedition des Amtsblattes einen Zuschlag von 12% ab 1. Januar 1916 zu verlangen. Wenn auch die Bezahlung für diese Arbeit zwar vertraglich geregelt ist, so waren bei Abschluss des bezüglichen Vertrages die Verhältnisse, wie sie infolge des europäischen Krieges eingetreten sind, nicht vorauszusehen & daher nicht in Berücksichtigung zu ziehen. Es kann auch nicht im Willen des Regierungsrates sein, den entstandenen grossen Nachteil uns allein tragen zu lassen. Es wird daher die vom Verwaltungsrat gutgeheissene Eingabe vollzogen, um wenigstens teilweise Schadloshaltung zu erzielen.

[…]

„Die Ostschweiz» war die Nachfolgerin der Zeitung «Neues Tagblatt aus der östlichen Schweiz». Sie erschien von 1874-1997 (Jg. 1 bis Jg. 124).

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, Wy 088

Montag, 3. April 1916 – Ungarischer Sandzucker, Mastmehl, Vorbruchbutter und Waschbenzin: Höchstpreise für tägliche Bedarfsgüter

Das nachstehende Kreisschreiben stellt sämtliche zu diesem Datum gültigen Höchstverkaufspreise für Getreide, Milchprodukte, Zucker, Benzin und Leder zusammen. Die Übersicht macht deutlich, für welche Bedarfsgüter die Landesregierung im Rahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung bis zu diesem Zeitpunkt eine Regelung für notwendig hielt. Die Bestimmungen sind eine Vorstufe zu den im Herbst 1917 eingeführten Rationierungsmassnahmen.

Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartementes des Kts. St.Gallen an sämtliche Bezirksämter, Gemeindebehörden und Polizeiorgane desselben betreffend Waren-Höchstpreise.

Vom 3. April 1916.

Nachdem wir die Wahrnehmung machen mussten, dass die verschiedenen Bundesratsbeschlüsse betreffend Ansetzung von Höchstpreisen für Lebensmittel und andere Bedarfsartikel, die bisher erfolgt und sukzessive im kantonalen Amtsblatt publiziert worden sind, noch nicht die notwendige allgemeine Beachtung gefunden haben, bringen wir sie anmit zusammenfassend nochmals zur allgemeinen Kenntnis.

Ausser den bereits festgesetzten Höchstpreisen ist aber auch die eidgenössische Verordnung gegen die Verteuerung von Nahrungsmitteln und andern unentbehrlichen Bedarfsgegenständen vom 10. August 1914 (publiziert im kantonalen Amtsblatt 1914, II, Seite 215) zu beachten, wonach u.a. wegen Wuchers mit Gefängnis oder Busse bis zu Fr. 10,000.- zu bestrafen ist: „Wer für Nahrungsmittel oder andere unentbehrliche Bedarfsgegenstände Preise fordert, die gegenüber dem Ankaufspreis einen Gewinn ergeben würden, der den üblichen Geschäftsgewinn übersteigt“ usw.

Die heute in Kraft bestehenden speziellen Höchstpreise beziehen sich nun auf folgende Artikel:

I Getreide und Mahlprodukte.

a) Verfügung des schweizerischen Militärdepartementes vom 19. Februar 1916. (Amtsblatt 1916, I, S. 311.)

1. Seit 21. Februar 1916 haben folgende Verkaufspreise des eidgenössischen Oberkriegskommissariates Gültigkeit:

Weizen Fr. 43.-
Roggen 40.-
Hafer 37.-

für 100 kg netto, ohne Sack;

Futtermais, gelb 28.-
Essmais, rot 29.-
Futtergerste 37.-
Braugerste   42.-

für 100 kg mit oder ohne Sack, nach Wahl des Oberkriegskommissariates alles franko Bahnstation des Käufers, gegen Barzahlung

Vollmehl Fr. 43.-
Kleie (Krüsch) 40.-
Mastmehl (Ausmahleten) 37.-

für 100 kg netto, ohne Sack, ab Mühle gegen Barzahlung.

2. Vorstehend festgesetzte Höchstverkaufspreise für Vollmehl, Kleie und Mastmehl gelten sowohl für die Mahlprodukte aus Weizen als auch für diejenigen aus Spelzweizen (Dinkel, Korn), Roggen und Mischel.

3. Kleinverkäufer und Wiederverkäufer dürfen für Mahlprodukte (Vollmehl, Kleie und Mastmehl), bei Abgabe von Quantitäten unter 100 kg, einen angemessenen Preiszuschlag erheben.

b) Verfügung des schweizerischen Militärdepartementes vom 3. März 1916. (Amtsblatt 1916, I, S. 406.)

Für den Handel mit Reis gelten folgende Höchstpreise:

  1. Grosshandel. Die Lieferung von gutem Speisereis erfolgt nach den in Ziffer 1 der Verfügung genannten Bedingungen durch das Oberkriegskommissariat zum Preise von Fr. 60.- pro 100 kg brutto für netto. Müssen geringere Qualitäten abgegeben werden, so reduziert hierfür das Oberkriegskommissariat obigen Höchstpreis. Beim Weiterverkauf ganzer Wagenladungen durch den Handel ist ein Zuschlag von höchstens Fr. 50.- pro 10,000 kg gestattet.
  2. Migroshandel. (Lieferung sackweise in die Kleinverkaufsstellen.) Zu den Originalpreisen des Oberkriegskommissariates ist ein Zuschlag von Fr. 2.50 pro 100 kg gestattet. In diesem Zuschlag sind alle Spesen des Händlers für Zufuhr zu seinem Magazin, Magazinierung und Abfuhr der Ware auf die Abgangsstation oder zum Hause des Käufers bis zu einem Umkreis von 4 km inbegriffen. Frachtspesen oder besondere Spesen für die Zufuhr auf grössere Distanzen fallen zu Lasten des Käufers. Der Zuschlag von Fr. 2.50 versteht sich bei Barzahlung der Ware bei der Lieferung; er darf nicht um Beträge erhöht werden, die dem Käufer in Form von Skonto wieder zufliessen. Bei Zahlungsstundung ist die Verrechnung eines angemessenen Zinses gestattet. Der Zuschlag darf ferner nicht erhöht werden, auch wenn die Abgabe an Kleinverkaufsstellen in Quantitäten von unter 100 kg stattfindet.
  3. Kleinverkauf. (Kiloweise Abgabe.) Der Höchstverkaufspreis wird für gute Ware auf 80 Rappen pro Kilogramm festgesetzt; er ist für allfällige geringere Qualitäten entsprechend dem niedrigeren Einstandspreis zu reduzieren. Der Höchstpreis darf nicht um Beträge für zu gewährende Rabattsätze gesteigert werden.

II Milchprodukte.

Bundesratsbeschluss betreffend Verkauf von Butter und Käse vom 27. November 1915. (Amtsblatt 1915, II, S. 937 f.)

Höchstpreise für Butter.

1. Grosshandelspreise. Die Höchstpreise für Butter, die die Produzenten beim Verkauf im Grosshandel, franko Abgangsstation geliefert, für 1 kg fordern dürfen, sind folgende:

für Zentrifugen-, Rahm- oder Nidelbutter, I. Qualität Fr. 4.20
für Zentrifugen-, Rahm- oder Nidelbutter, II. Qualität 4.-
für Käserei-, bezw. Vorbruchbutter 3.80

Wiederverkäufer dürfen für Butter, die sie zu den obgenannten Preisen gekauft haben, darauf 10 Rappen für 1 kg zuschlagen.

Für das Formen der Butter und besondere Verpackung der einzelnen Stücke ist bis zu 1 kg ist [sic] für Produzenten und Händler ausserdem ein Preiszuschlag von 20 Rappen für 1 kg zulässig.

2. Kleinhandelspreise. Im Kleinhandel dürfen für 1 kg nicht höhere als die nachstehenden Preise gefordert werden:

  in Stücken von ¼ kg und mehr von Stock

Fr.

in Formen von mehr als 250-1000 gr

Fr.

in Formen von 50-250 gr

Fr.

Zentrifugen-, Rahm- oder Nidelbutter, I. Qualität 4.60 4.80 5.-
Zentrifugen-Molken-, Rahm- oder Nidelbutter, II. Qualität 4.40 4.60 4.80
Käserei, bezw. Vorbruchbutter 4.20 4.40 4.60

 Höchstpreise für Käse.

  a) bei Bezug von einzelnen ganzen Laiben (Abgabe an Wiederverkäufer und Konsumenten) b) Verkauf im Ausschnitt (Detail-Laden-Preise bei Bezügen von)
    4 kg und mehr weniger als 4 kg
Emmentaler-, Greyerzer- und Spalen-Schnittkäse, vollfett      
I. Qualität 2.25 2.60 2.80
II. Qualität 2.15 2.50 2.70
Halbfette Käse der obgenannten Sparten 1.90 2.10 2.20
¼ fette Rund-, bezw. Hartkäse 1.70 1.90 2.-
Handmagerkäse 1.40 1.70 1.80
Zentrifugenmagerkäse 1.10 1.40 1.50
Spalen-Reibkäse 2.70 3.10 3.30
Tilsiter, vollfett, laibweise 2.10 2.30 2.40
Tilsiter, halbfett, “ 1.80 2.- 2.10
Tilsiter, ¼ fett, “ 1.50 1.70 1.80

Die Preise sub a verstehen sich ab Lager, bezw. nächste Poststelle oder Eisenbahnstation des Lieferanten, bei Abnahme von wenigstens einem ganzen Laibe, gegen Barzahlung. Für besondere Verpackung, wo eine solche nötig ist, dürfen die Selbstkosten berechnet werden.

In den Verkaufsstellen ist jede vohandene Käsesorte mit einer Aufschrift zu versehen, auf welcher Sorte, Qualität und Preis für 1 kg genau anzugeben sind. Mangelhafte und unrichtige Bezeichnungen werden bestraft.

Die als Fettkäse verkaufte Ware muss wenigstens 40% Fett in der Trockenmasse enthalten, die halbfette wenigstens 20% und die ¼ fette mindestens 10%.

Für die Abgabe von Käse in ganzen Mulchen oder in Teilen von solchen gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses betr. die Versorgung des Landes mit Milch und Milchprodukten vom 25. März 1916 (Amtsblatt 1916, I, Nr. 14).

Schabzieger (Kräuterkäse).

  1. Bei Abgabe an Wiederverkäufer Fr. 1.35 für 1 kg ab Lager, bezw. Poststelle oder Bahnstation des Lieferanten.
  2. Ladenpreise für Detailverkauf Fr. 1.70 für 1 kg.
  3. Hausierpreise. Für je 100 g 20 Rp.

III Höchstpreise für Zucker.

Bundesratsbeschluss vom 8. Februar 1916. (Amtsblatt 1916, I, S. 274 f.)

I. Grosshandel: Bei Lieferungen von mindestens 10,000 kg Zucker in einem Posten und von einer und derselben Sorte werden folgende Höchstpreise festgesetzt:

1. Ungarischer Sandzucker Fr. 71.- Für 100 kg brutto für netto (Kisten netto) franko schweizerische Bahnstation, ohne ausgesprochene Bergbahnen, gegen Barzahlung. Säcke und Kisten sind im Preise inbegriffen und dürfen nicht besonders verrechnet werden.
2. Raffinierter Kristallzucker u. Pilé 75.-
3. Zucker in Broden (Stockzucker) 78.-
4. Gros déchets 79.-
5. Grieszucker 79.-
6. Mehlzucker 80.-
7. Würfelzucker in Säcken 81.-
8. Würfelzucker in Paketen 83.-
9. Würfelzucker in Kisten 85.-

 II. Migroshandel (Lieferungen sack- oder kistenweise in Posten unter 10,000 kg).

In den für den Grosshandel festgesetzten Preisen ist ein Zuschlag von Fr. 2.00 per 100 kg gestattet. Hiebei gelten in analoger Weise die für den Migroshandel mit Reis aufgestellten Bestimmungen (siehe oben Ib, 2).

III. Kleinverkauf. Soweit die kantonalen Regierungen von dem in Art. 12 des vorgenannten Bundesratsbeschlusses niedergelegten Recht keinen Gebrauch machen, gelten folgende Höchstpreise:

    pro kg
1. Ungarischer Sandzucker Fr. 0.85
2. Raffinierter Kristallzucker u. Pilé 0.90
3a. Zucker in Broden, ganze Stöcke 0.92
b. Zucker in Broden, im Anbruch   0.95
4. Gros déchets 0.95
5. Grieszucker 0.95
6. Mehlzucker 0.96
7. Würfelzucker (Sackware) 0.98
8. Würfelzucker in Paketen 1.-
9a. Würfelzucker in ganzen Kisten 1.-
9b. Würfelzucker aus Kisten im Anbruch   1.05

 Die festgesetzten Höchstpreise sind absolute; sie dürfen nicht um Beträge für zu gewährende Rabattsätze erhöht werden.

In den Verkaufsstellen ist jede vorhandene Zuckersorte mit einer Aufschrift zu versehen, auf welcher Sorte, Qualität und Preise für 1 kg genau angegeben sind. Mangelhafte und unrichtige Bezeichnungen werden bestraft.

IV Höchstpreise für Petroleum.

(Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 22. Februar 1916.) (Amtsblatt 1916, I, S. 405.)

Der Höchstpreis für Abgabe an die Konsumenten beträgt Fr. 45.70 per 100 kg oder 37 Rp. per Liter.

Falls Petroleum abgefüllt, in Kannen fanko Haus geliefert wird, darf ein weiterer Zuschlag von 1 Rp. per Liter zum Laden-Detailpreis gemacht werden. Für diese Lieferungen stellt sich also der Detailhöchstpreis auf Fr. 47.- per 100 kg oder 38 Rp. per Liter.

Hinsichtlich der Höchstzuschläge der Grossisten zum Abgabepreis der Warenabteilung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes bei Abgabe von ganzen Wagenladungen, sowie für die Verteilung durch die Tankwagen oder in Fässern vergleiche oberwähnte Verfügung (Amtsblatt 1916, I, S. 405).

V Höchstpreise für Benzin.

(Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes vom 11. März 1916.) (Amtsblatt 1916, I, S. 470.)

Höchstpreis für den Kleinverkauf in Quantitäten von 5 Litern und mehr

für Automobilbenzin zirka 700/730 Fr. 65.- per 100 Liter
Waschbenzin 740/760 58.- 100

 Für die Abgabe von Quantitäten unter 5 Liter bleibt der Preis frei. Der Kleinverkauf soll ausschliesslich in Litern erfolgen.

Hinsichtlich der Höchstzuschläge der Grossisten zu den Abgabepreisen der Warenabteilung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes bei Abgabe von ganzen Wagenladungen, sowie für die Verteilung in Fässern an Wiederverkäufer oder Selbstverbraucher vergleiche die oberwähnte Verfügung (Amtsblatt 1916, I, S. 470).

VI Höchstpreise für Leder.

Interessenten werden verwiesen auf die Verfügung des schweizerischen Volkswirtschaftsdepartementes betreffend die Lederversorgung vom 10. März 1916 (Amtsblatt, I, S. 467).

Den Gemeindebehörden wird empfohlen, dafür besorgt zu sein, dass vorstehendes Verzeichnis, wie auch gelegentlich nachfolgende sachbezügliche Publikationen in den für die betreffenden Produkte in Betracht fallenden Verkaufslokalen für das Publikum sichtbar angeschlagen werden.

Im übrigen wird ausdrücklich auf die die verzeichneten Höchstpreise begleitenden nähern Bestimmungen und Strafandrohungen in obzitierten Beschlüssen und Verfügungen hingewiesen und betont, dass das kantonale Amtsblatt, in dem sämtliche einschlägigen Erlasse zur Publikation gelangten, jedermann auf den Gemeinderatskanzleien zur Einsicht offen steht. Nach wie vor muss daher im Zuwiderhandlungsfalle die Einrede der Unkenntnis unnachsichtlich zurückgewiesen werden und die Missachtung der erwähnten Verordnungen strenge Ahndung finden.

St.Gallen, den 3. April 1916.

Für das Volkswirtschafts-Departement

des Kantons St.Gallen,

Der Regierungsrat:

Dr. G. Baumgartner.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.102-1a-4 (Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons St.Gallen) und ZMH 64/195 (Ausschnitt aus einem Briefkopf der Zuckerwarenfabrik Gebrüder Iselin in St.Gallen, 1917)