Der Regierungsrat hatte sich in seiner Sitzung gleich mit zwei Brandfällen zu befassen. Im ersten Fall (Nr. 1870) waren Haus und Scheune eines Landwirtes in der Gemeinde Diepoldsau bis auf die Grundmauern niedergebrannt. Ursache war folgende: Der Brandgeschädigte deponiert und wird in seinen Angaben durch die Aussagen der zuerst zur Stelle erschienenen Zeugen unterstützt, dass er, nachdem er die fünft Stück Vieh gefüttert, noch einen defekten Steil einer Mistgabel habe ersetzen wollen. Er habe hiezu die Stubenlampe geholt, weil die Sturmlaterne nicht mehr funktionierte, dann sei er in die Scheunenlaube, wo das notwendige Holz gelegen, gegangen, habe einen «Stickel» herausziehen wollen, und als er dieses nicht bewerkstelligen konnte und mehr Gewalt anwendete, habe derselbe plötzlich nachgelassen und er sei mit der Lampe in der Hand rückwärts gestrauchelt, wobei er die Lampe an einem Balken zerschlagen habe; das Petrol habe sich auf den Boden ergossen und durch das Fallenlassen der Lampe sofort Feuer gefangen, welches sich auch dem nahen offenen Heustocke mitteilte. Wohlwend [der betroffene Landwirt] habe mit allen Kräften zu löschen versucht und sich bei seinen Anstrengungen schwere Brandwunden an beiden Händen und Vorderarmen und am ganzen Kopfe zugezogen, welche ihn jedenfalls mehrere Wochen arbeitsunfähig machen. Als Wohlwend des Feuers nicht mehr Herr zu werden vermochte, sprang er ins Freie, woselbst sich gerade einige junge Burschen befanden, die ihm beim Retten des Viehs behülflich [sic] wurden und Alarm machten. Wohlwend ist gut beleumdet und hat sich durch sein korrektes Verhalten die Achtung seiner Mitbürger erworben (Wohlwend ist Schulratspräsident von evangelisch Diepoldsau-Schmitter). Seine finanzielle Situation wird als eine geordnete bezeichnet. Diese Tatsachen, in Verbindung mit den übereinstimmenden Zeugenaussagen, schliessen jeden Verdacht der absichtlichen Brandverursachung aus. In der Benützung einer offenen Lampe liegt allerdings eine Unvorsichtigkeit, welche der Brandgeschädigte indessen durch den Verlust der nur mässig versicherten Gebäulichkeiten und des Mobiliars schwer genug hat büssen müssen. Das Departement beantragt daher Umgang von einer Strafeinleitung.
Etwas anders stellte sich der zweite Fall dar (Nr. 1871). Der Mieter einer Liegenschaft behauptete, in der Nacht Bauchschmerzen verspürt zu haben, die er mit einem Tee lindern wollte: Den letztern habe er auf dem Estrich holen müssen; hierbei habe er sich eines Petrollämpchens bedient. Beim Herausnehmen des Tees aus einer Schachtel sei ihm das Glas des Lämpchens über den Handrücken herabgefallen, und weil er hiedurch Brandschmerzen verspürt habe, habe er vor Schrecken das Lämpchen fallen gelassen. Die Untersuchungsbehörden glaubten dieser Schilderung nicht, verhafteten den Mann wegen absichtlicher Brandstiftung und leiteten ein Strafuntersuchungsverfahren ein.
Ausserdem befasste sich der Regierungsrat mit folgenden Themen:
Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und ZMH 64/283 (Abbildung Feuerversicherungspolice der Helvetia 1920)