Der Gemeinderat von Wattwil liess folgende Massnahmen gegen Schäden, welche die landwirtschaftliche Produktion bedrohen, publizieren:
a) Hagelversicherung:
Der Regierungsrat hat dieses Jahr wiederum beschlossen, zur Fördreung der Hagelversicherung die sogenannten Nebenkosten (Police und Stempelgebühren) sowie 30% der Versicherungsprämien für Reben und 20% derjenigen für die übrigen Kulturen aus der Staatskasse zu decken. Wir empfehlen daher der Bauernsame, sowie der weitern Ackerbau treibenden Bevölkerung angelegentlichst, sich die vorteilhafte und segensreiche Institution der Schweiz. Hagelversicherung, sowie das Anerbieten des Staates zu Nutzen zu machen, indem sie ihre Kulturen gegen event. Hagelschäden versichern lassen.
b) Schutz gegen gemeinschädliche Pflanzen:
Die Grundbesitzer sind verpflichtet, die Misteln auf den Obstbäumen, den einheimischen Sephibaum (Juniperus sabina [Giftwacholder]) in der Nähe von Birnbäumen, sowie zur wirksamen Bekämfpung des schädlichen Gitterrostes der Birnbäume, die kultivierten Sephibäume und -Sträucher, sobald sie mit dem Rostpilz behaftet sind, als gemeinschädliche Pflanzen zu beseitigen. Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird mit Busse bis auf Fr. 20.- bestraft. Das Forstpersonal ist pflichtig, die Entfernung der Misteln von den Waldbäumen anzuordnen.
c) Bekämpfung tierischer Schädlinge:
Als tierische Schädlinge sind zu bezeichnen, Mäuse, Blutläuse, Wespen, Kohlweisslinge e[t]c. Von den Grundbesitzern muss in ihrem eigenen Interesse verlangt werden, dass der Mäusevertilgung mehr als bisher Aufmerksamkeit geschenkt wird. Im ferneren ist dringend zu empfehlen, dass die Bekämpfung der Wespen und Kohlweisslinge durch frühzeitiges Abfangen an die Hand genommen wird. Wir denken hiebei [sic] namentlich an die Mitwirkung der Schuljugend.
Die Lebensmittelfürsorgekommission der Gemeinde Wattwil erliess ein Verbot betr. das Halten von Hunden:
Die Fürsorgekommission hat in ihrer letzten Sitzung beschlossen: Es sei denjenigen Personen, welche die billigeren Lebensmittel beziehen, das Halten von Hunden verboten, bezw. es sei die Abgabe billigerer Lebensmittel zu verweigern, event. zu entziehen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehenden Beschluss ersucht die Fürsorgekommission ihr schriftlich mitzuteilen.
Gleichzeitig liessen die Gemeinderäte des Bezirks Neutoggenburg zweisprachig folgendes Verbot veröffentlichen:
Es wird neuerdings zur Kenntnis gebracht, dass es unberechtigte Betreten von Gärten, Wiesen und Fluren, um Blumen zu pflücken, Futter für Kaninchen zu sammeln oder Löwenzahn auszustechen, wie auch das Laufenlassen von Ferdervieh auf fremdem Grund und Boden verboten ist. Zuwiderhandlungen werden nach den bestehenden Strafgesetzen unnachsichtlich geahndet. Für Minderjährige sind deren Eltern resp. Vormünder verantwortlich. Lichtensteig, den 20. März 1918. Die Gemeinderäte des Bezirks Neutoggenburg.
Si avverte di nuovo il publico che senza autorizzazione è vietato l’entrata in giardini, prati e campi alle scopo di cogliere fiori, raccogliere pascole per i conigli e cavare dente di leone. In pari mode è severamente proibito il lasciar correre il pollame sopra terreni alieni. Le contravvenzioni verrano ineserabilmente punite secondo le leggi penali in vigore. Per i minori sono responsabili i lore genitori e tutori. Lichtensteig, il 20. Marzo 1918. Le minicipalite del distretto.
Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, P 970 (Bezirks-Anzeiger für Neutoggenburg, Amtliches obligatorisches Publikationsmittel für die Gemeinden Wattwil, Lichtensteig, Krinau, Oberhelfenschwil[,] Brunnadern, St.Peterzell und Hemberg, Nr. 13, 30.03.1918) und W 054/69B.19.15 (Fotoalbum von Theresa Schläpfer: Hühnerhof in Salerno, ca. 1916)