Gerichtsbuecher

Dienstag, 15. Mai 1917 – Was zu einem Kino gehört

Am 15. Mai 1917 trafen sich vor der Gerichtskommission des Bezirksgerichts Rorschach die folgenden Parteien: R. Timeus, Elektriker von Rorschach als Kläger und Widerbeklagter sowie die Theatergesellschaft der katholischen Abstinentenliga Rorschach als Beklagte und Wiederklägerin. Der Kläger forderte Fr. 46.95, die Beklagte als Widerklägerin total Fr. 176.75 abzüglich der Fr. 46.95, also netto Fr. 129.80.

Der Hintergrund der Geschichte: Beide Parteien waren gemeinsam Eigentümer eines Kinos (im damaligen Wortgebrauch: einer Kinematographenanlage) im alkoholfreien Restaurant Schäfle-Garten in Rorschach (Bilder dazu: vgl. Beitrag zum 26. November 1916). Sie stritten sich über die Erstellungskosten dieser Einrichtung und hatten bereits durch ein Expertengutachten deren Wert feststellen lassen. Nun ging es noch darum, die Differenzen zu bereinigen. Das Gericht entschied, Zeugen zu befragen, was am 19. Juni und 10. Juli gleichen Jahres geschah.

Die Streitigkeit an sich wäre nicht interessant, wenn das Gerichtsurteil nicht Hinweise enthielte, mit welchen Gegenständen das Kino eingerichtet war. Erwähnt sind zwei Objektive, 2 Filmrollen à 6 frs [sic] und 10 Bilderrahmen à 1.20 sowie ein Ventilator. Dieses Zubehör war von der Gesellschaft Pathé Frères in Paris geliefert worden. Die ganze Einrichtung kostete rund 2500 Fr. Von einem Projektionsapparat, einer Leinwand oder Sitzgelegenheiten für das Publikum ist nicht die Rede.

Warum beteiligte sich ausgerechnet die katholische Abstinentenliga an einem Unternehmen, das den Kontostand einer zeitgenössischen Vereinskasse bei weitem überstieg? Die Abstinenzbewegung bemühte sich stets darum, sich ein modernes Image zu geben. Ein eigenes Kino konnte deshalb dazu dienen, die Mitgliederzahlen des Vereins zu erhöhen. Mit Hilfe von Filmen oder Lichtbildern liess sich Propaganda für ein gesundes, alkoholfreies Leben machen. Indem man moralisch Unbedenkliches zeigte, bot man ärmeren Gesellschaftsschichten geistige Anregung und eine Freizeitbeschäftigung in einem Umfeld ohne Verlockungen durch geistige Getränke.

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Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, G 2.7.1 (Protokolle Gerichtskommission Rorschach vom 15.05.1917, 19.06.1917, 10.07.1917)

 

alleinstehende Tanne

Mittwoch, 27. Dezember 1916 – Grenzfragen im Regierungsrat

Grenzfragen beschäftigten den Regierungsrat: Anton Ziegler im Riethüsli, St.Gallen wollte Quellwasser von seinem Grund auf die bereits auf ausserrhodischem Boden liegenden Nachbargrundstücke ableiten (Nr. 3014), und mit der Einführung des Zivilgesetzbuches konnten im Kanton St.Gallen ab dem 1. Januar 1917 Eigentumsrechte an Bäumen auf fremdem Boden […] grundbuchlich nicht mehr anerkannt werden. (Nr. 3027) Alle anderen Beschlüsse finden sich nachfolgend:

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ARR B2-1916 (Texte) und ZNA 01/0204 (Abbildung aus: Erziehungsrat des Kantons St.Gallen (Hg.): Lesebuch für das dritte Schuljahr der Primarschulen des Kantons St.Gallen, Gossau 1916, S. 88)

Kantonsgericht

Samstag, 16. September 1916 – Die Haarnadel im Bett: Ehescheidung anno 1916

Kantonsgericht.

Die Tagesordnung des Kantonsgerichts und seiner Kammern für die Oktober-Session enthält folgende Rechtsfälle: Anfechtung einer Erbteilung und Schenkung 2, Haftpflicht 1, Hehlerei 1, Diebstahl 1, Ehescheidung 3, Vaterschaft 3, Verleumdung 1, Forderung 8, Eigentum und Aussonderung 1, Anfechtung 1, Eigentum und Vindikation 1, Grenze 1.

 Ehescheidungsurteile früherer Zeit enthalten in der Regel ausführliche Beschreibungen der Lebensverhältnisse der betreffenden Ehepaare, so auch im folgenden Fall, der am 3. Oktober 1916 vor dem Kantonsgericht verhandelt wurde:

[…]

1.) Die Parteien verehelichten sich am 15. April 1907 in St.Gallen. Nachdem sie vorübergehend an verschiedenen Orten gewohnt hatten, nahmen sie Domizil in Wil. Hier eröffnete der Beklagte eine mechanische Bohrerschleiferei, mit welchem Unternehmen er prosperi[e]rte & ein schönes Einkommen erzielte.

2.) Im April 1915 verlangte die Klägerin die Scheidung der Ehe. Sie machte ihrem Manne wesentlich zum Vorwurf, dass er gegen sie fortgesetzt grob, lieblos & herrisch gewesen [sei], sie sogar roh beschimpft & geschlagen habe. Einen Meinungsaustausch über die Fragen des täglichen Lebens habe er nie geduldet. Stets habe es nur geheissen «Halt’s Maul!» Auch sei […] Alkoholiker, der durchschnittlich jede Woche ca. 50 Flaschen Bier daheim konsumiert habe, überdies noch jeden Abend in’s Wirtshaus gegangen sei. Der Beklagte machte wesentlich geltend, dass ihm die Klägerin mit einer ganz unmotivierten Eifersucht viel Aerger, Verdruss & aufregende Scenen bereitet habe. Für die Schwierigkeiten und Mühsale seines Existenzkampfes habe sie wenig Verständnis gezeigt, im Gegenteil, ihm dieselben noch erschwert. Aus Adelsstolz habe sie sich nicht bemüht, ihren Aufgaben in jeder Beziehung gewachsen zu werden (Klägerin sagt in ihrem «Lebenslauf», act. 36, sie entstamme einer altadeligen, aber verarmten Familie der Gemeinde Wattwil). Trotz ihrer Realschulbildung habe Beklagter sie nicht dazu bringen können, ein Haushaltungsbuch richtig zu führen. Die krankhafte Eifersucht seiner Frau habe von Tag zu Tag bedenklichere Formen angenommen: das einemal habe sie in seinem Bette angeblich eine Haarnadel gefunden, das anderemal sollte wieder eine ihrer Freundinnen bei ihm geschlafen haben. Sei gar eine weibliche Person in sein Bureau gekommen, ob verheiratet oder ledig, habe die Frau gewiss an der Türe gehorcht oder den Kopf hereingestreckt. Wenn er ihr hierüber Vorstellungen gemacht, habe sie sich auf den Boden gelegt, die Haare ausgerauft & sich ganz unsinnig benommen. Wenn er dann zu ihr gesagt, sie solle sich nicht benehmen wie ein «Gof» [Kind], sei sie aufgesprungen & habe um Hilfe geschrieen [sic], um so den Anschein zu erwecken, als habe er sie misshandelt. Solche Auftritte seien vielfach vorgekommen. Die Kinder seien der Frau nur eine Last gewesen. Wenn sie ihre Laune gehabt, so hätten sie Namen zu hören bekommen, die nur eine moralisch ganz verkommene Person aussprechen könne. Die Kindererziehung, so wie die Ordnung seien auf dem tiefsten Punkte gestanden. Von einer Wiedergabe aller Details der gegenseitigen Vorhalte & der Aussagen der einvernommenen Zeugen wird, unter Verweisung auf die Instruktionsakten & das erstinstanzliche Urteil, in diesem Urteil Umgang genommen, da es sich heute nur noch um die Beurteilung einiger Folgen der Ehescheidung handelt.

3.) Die Klägerin hat in ledigem Stande ausserehelich geboren. Sie behauptet, sie habe von diesem Fehltritt dem Beklagten Mitteilung gemacht, was von diesem bestritten wird. Sie gibt ferner zu, dass sie währen d der Zeit ihres Getrenntlebens vom Ehemann mit dem verheirateten Conditor […] in Lichtensteig in der Zeit vom 18. XII.1914 bis Anfang Februar 1915 etwa 5 Mal geschlechtlich verkehrt habe. Drei ärztliche Gutachten erklären, die Klägerin sei in geistiger & sittlicher Beziehung eine minderwertige Person (act. 29, 30 & 31 der Ehescheidungsprozedur). […]

Das Kantonsgericht befand, die Eheleute hätten ungefähr in gleichem Masse Schuld an der Zerrüttung ihrer Beziehung, und liess das Urteil der Vorinstanz, des Bezirksgerichts Wil, im Wesentlichen bestehen. Aussergewöhnlich war in diesem Fall einzig, dass die Kinder dem Vater zugeteilt wurden. Üblicherweise wurde bei einer Scheidung der Mutter das Sorgerecht zuerkannt, so wie im zweiten Fall, den das Kantonsgericht am 4. Oktober 1916 behandelte:

[…]

1.) Die Parteien haben nach zweijähriger Bekanntschaft im August 1906 zu Affoltern am Albis die Ehe miteinander abgeschlossen. Der Beklagte arbeitete als Schreiner, während die Klägerin in der Seidenindustrie als Andreherin beschäftigt war. Aus der ehe sind 3 Mädchen hervorgegangen. Im erstinstanzlichen Instruktionsverfahren hat die Klägerin vorgebracht, dass sie schon bald nach der Heirat die Wahrnehmung gemacht habe, dass der Beklagte die eheliche Treue nicht hielt. Er habe sich mit verschiedenen Frauenspersonen von zweifelhaftem Rufe eingelassen. Da er aber trotzdem immer gut zur Klägerin gewesen sei, habe sie von der Einleitung einer Scheidungsklage abgesehen. In Uzwil habe er sich lange recht gut gehalten. Seit der Mobilisation befinde er sich im Militärdienst; er wolle nicht mehr arbeiten, obwohl er in Uzwil gutbezahlte Arbeit haben könnte. Ausser dem Militärdienst halte ihn auch noch eine gewisse […] im Jura fest. Bei dieser Frau habe er 14 Tage lang ein Zimmer gehabt & seither habe in seiner Freizeit hie & da in ihrem Bette geschlafen, was sie in einem Briefe selbst zugegeben habe. Die Lust, mit einem so ungetreuen Manne weiter zu leben, sei der Klägerin nun vergangen, zumal der Beklagte für seine Familie nicht mehr sorge. Er ziehe das Militärleben einem geordneten Familienleben vor, um ein ausschweifendes, sinnliches Leben zu führen. Der Beklagte bestritt, mit andern Frauenspersonen Umgang gepflogen zu haben. In Uzwil habe er sich um Arbeit bemüht, aber er hätte nur schlecht bezahlte Arbeit erhalten, welcher er den Militärdienst vorgezogen habe, weil dann seine Familie zum Bezug der Notunterstützung berechtigt gewesen sei. Das eheliche Verhältnis sei früher ein leidliches gewesen.

[…]

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, P 907 (Die Ostschweiz, Nr. 216, 16.09.1916, Morgenblatt), G 15.7.1, Zivilprotokoll des Kantonsgerichts, Juli –Dezember 1916, S. 395ff und S. 421ff.