Dienstag, 14. November 1916 – Bahnwagenmangel bei den SBB führt zu Ausnahmebewilligungen für den Auslad von Gütern an Sonn- und Feiertagen

Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons St.Gallen an sämtliche Bezirksämter, Gemeinderäte und Polizeiorgane betreffend Bewilligung zur Auslieferung von Wagenladungsgütern an Sonn- und Festtagen.

Vom 14. November 1916.

Durch Bundesratsbeschluss vom 3. November 1916 (Amtsblatt 1916, II, Seite 684) ist den Verwaltungen des schweizerischen [Bahn-]Wagenverbandes und den Verwaltungen von Schmalspurbahnen mit Rollschemelbetrieb die Ermächtigung erteilt worden, Wagenladungsgüter jeder Art an Sonn- und Festtagen den Empfängern auszuliefern, unter der Bedingung, dass die Auslieferung nur an diejenigen Adressaten der Sendungen geschehen darf, die sich bereit erklären, sie an Sonn- und Festtagen in Empfang zu nehmen und, soweit der Auslad dem Empfänger tarifmässig obliegt, sie auszuladen und abzuführen; ein Zwang darf in dieser Beziehung auf den Empfänger nicht ausgeübt werden.

Behufs Einwirkung der von den kantonalen Regierungen auf Grund der Sonntagsgesetze zu erteilenden Bewilligung zur Gestattung von Ausnahmen von den Vorschriften der kantonalen Sonntagsgesetze hat sich die Generaldirektion der schweizerischen Bundesbahnen an die Kantonsregierungen gewendet mit dem Gesuche um Erteilung der allgemeinen Bewilligung zur Auslieferung und Empfangnahme solcher Wagenladungsgüter an Sonn- und Festtagen. Sie führt dabei zur Begründung dieses Gesuches folgendes an:

Die in den französischen und italienischen Meerhäfen für die Schweiz eintreffenden grossen Mengen Waren (Lebensmittel und Rohstoffe) müssen seit längerer Zeit mit schweizerischen Wagen abgeholt werden, weil die französischen und italienischen Bahnverwaltungen hiefür keine Wagen zur Verfügung stellen. Wegen Fehlens ausländischer Wagen in der Schweiz sei man für den schweizerischen Binnenverkehr und für den Export ebenfalls grösstenteils auf schweizerische Wagen angewiesen. Um den gesteigerten Anforderungen, die an den schweizerischen Wagenpark zufolge der ausserordentlichen Verhältnisse gestellt werden, einigermassen entsprechen zu können, müsse mit allen zu Gebote stehenden Mitteln auf tunlichste Ausnützung der Wagen hingewirkt werden. Als eine zur Erreichung dieses Zieles geeignete Massnahme sei die Auslieferung von Wagenladungsgütern an Sonn- und Festtagen zu bezeichnen.

In Würdigung der angeführten zwingenden Verumständungen und im Interesse möglichster Erleichterung der Verproviantierung unseres Landes haben wir uns veranlasst gesehen, als Ausnahme im Sinne unseres Gesetzes vom 4. Januar 1886 betreffend polizeiliche Handhabung der Sonntagsruhe die nachgesuchte Bewilligung zum Ausladen und Wegführen von Wagenladungsgütern durch Private von den Stationen und Bahnhöfen an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen, mit Ausnahme des Weihnachtsfesttages (25. Dezember), zu erteilen.

St.Gallen, den 14. November 1916.

Der Landammann:

Dr. G. Baumgartner.

Im Namen des Regierungsrates,

Der Staatsschreiber:

Dr. G. Müller.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.102-1a-4 (Kreisschreiben des Regierungsrates des Kantons St.Gallen) und W 238/02.15-14 (Ansichtskarte: In den Bahnhof St.Margrethen einfahrender Güterzug, 1904, Edition H. Guggenheim & Co., Zürich, Nr. 9704 Dép.)

Mittwoch, 9. August 1916 – Dem Kantonsingenieur platzt der Kragen: Unstimmigkeiten zwischen der Bodensee-Toggenburg-Bahn und dem Staat

St.Gallen, den 9. August 1916.

An das Baudepartement des Kantons St.Gallen,

St.Gallen.

Mit Gegenwärtigem ersuche ich Sie höflichst[,] die Kreisdirektion IV der schweizerischen Bundesbahnen, beziehungsweise die Direktion der Bodensee-Toggenburgbahn, nachdrücklichst anzuhalten[,] die, Ihnen durch persönliche Augenscheinsvornahme bekannten, Verschlipfungen an der Staatsstrasse in der „Roos“ bei Ebnat endlich einmal der definitiven Consolidierung zu unterstellen. Sachbezügliche Vorstellungen unsererseits sind bis jetzt stets unberücksichtigt geblieben. Ohne teilweisen Umbau der am Fuss fraglicher Strassenböschung befindlichen Stützmauer ist eine dauernde Beruhigung der dortigen Strassenverschlipfung nach meiner Beurteilung absolut unmöglich. Mir ist es tatsächlich unbegreiflich, dass die Organe der Bahngesellschaft der Ansicht sein können, die stattgefundenen Verschlipfungen haben ihre Ursache in Dammsenkungen und es könne daher die Consolidierung durch einfache Materialnachfüllungen bewerkstelligt werden, während doch ganz augenscheinlich die am Fusse der Böschung befindliche Stützmauer fortwährend neue Risse und Deformationen erhält.

Mit Rücksicht auf die Verkehrsverhältnisse kann und darf der heutige Zustand nicht mehr auf die Dauer belassen werden und müssen wir die Verantwortung für allfällige Unfälle und dergleichen ausdrücklich ablehnen. Anlässlich einer gestrigen Augenscheinsvornahme habe ich mich veranlasst gesehen, die Verfügung zu treffen, dass die mittelst Holzabfriedung abgesperrte Schlipfstelle für die Zukunft während der Nachtzeit auch noch beleuchtet werde. Dabei nahm ich an, dass die Beleuchtungskosten auf Rechnung der zutreffenden Bahngesellschaft zu gehen haben. Ich ersuche Sie auch von dieser Verfügung der Bahngesellschaft Kenntnis geben zu wollen.

Hochachtungsvoll

Der Kantonsingenieur:

[Unterschrift: Friedrich Bersinger, 1850-1925]

Beilagen: 2 Schreiben

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R. 62 B1, S. 476 (Schreiben des Kantonsingenieurs) und W 238/07.06-20 (Bild, vor 1907, aber mit Poststempel von 1912)

Kühe für Ungarn, Teil 1

Donnerstag, 13. April – Fahrverbot in Wattwil, Feuerwehrübung in Brunnadern und Hundeschau in St.Peterzell

Im Bezirksanzeiger für das Neutoggenburg erschienen neben kommunalbehördlichen Anzeigen und Bekanntmachungen auch solche von Vereinigungen oder, wie das Beitragsbild zeigt, des Kantons. Das Volkswirtschaftsdepartement organisierte mit Anzeige vom 13. April einen Transport von vorwiegend ältere[n] Milchkühen nach Österreich. Berichte über solche, offenbar mehrfach durchgeführten Viehtransporte finden sich dann in den Beiträgen vom 29. April und vom 6. Mai.

Der Gemeinderat Wattwil erliess am 13. April 1916 folgendes Verbot: Es wird hiemit alles unberechtigte Fahren und Reiten, sowie das Ablagern von Schutt und dergl. auf den Thurdämmen, sowie jegliches Fahren auf den Trottoirs mit Handwagen und Velos ec. [etc.] bei einer Busse von Fr. 10.- bis 20.- verboten.

Die Gemeinde Brunnadern organisierte ihre Feuerwehr und publizierte gleichentags: Einteilung der Löschmannschaft und Spritzenprobe. Zur Einteilung haben zu erscheinen Dienstag[,] den 26. April 1916, nachmittags 1 Uhr, beim Spritzenhaus Haselacker: Sämtliche neu eingezogenen Bürger, Niedergelassenen und Aufenthalter vom zurückgelegten 16. bis 60. Altersjahre. Die Frühjahrsspritzenprobe findet ebenfalls Dienstag[,] den 25. April, nachmittags 2 Uhr statt; zu derselben hat einzurücken (behufs Abstimmung der Statuten Revision des Schweizerischen Feuerwehr-Vereins) sämtliche Mannschaft aller Abteilungen, mit Ausnahme der Pferdehalter. Unentschuldigtes Wegbleiben wird unnachsichtlich mit Fr. 2.- gebüsst.

In St.Peterzell wurde ebenfalls am 13. April zu einer Hundeschau aufgerufen: Dieselbe findet Mittwoch, den 26. d. Mts., nachmittags von 2-4 Uhr, in der Wirtschaft zum «Rössli», in St.Peterzell, statt. Sämtliche Hundebesitzer hiesiger Gemeinde werden hiedurch aufgefordert, ihre Hunde im Alter von zwei Monaten und darüber an benanntem Ort und Zeit zum tierärztlichen Untersuche vorzuführen und die gesetzliche Taxe von 15 Fr. zu bezahlen. Auch die Hunde unter zwei Monaten sind vorzuführen, dagegen muss für diese die Taxe erst wenn sie zwei Monate alt sind, entrichtet werden. Nachträgliche Untersuche fallen zu Lasten der Besitzer. Wer nach dieser jährlichen Schau einen Hund ankauft, für welchen im Kanton St.Gallen die Taxe nicht bezahlt wurde, oder einen solchen hält, der das Alter von zwei Monaten erreicht hat, ist verpflichtet, denselben sofort nachzulösen und die Taxe von 15 Fr. einzubezahlen. Nichtbeachtung unterliegt den gesetzlichen Strafbestimmungen.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, Bezirks-Anzeiger für Neutoggenburg, Nr. 15, 15.04.1916

Sonntag, 12. März 1916 – Ein Wegmacher muss den Platz räumen

Der Strassenmeister der Kantonalen Strassenverwaltung, Kreis Wattwil, warf dem Wegmacher Giezendanner in Ebnat Pflichtverletzungen vor. Giezendanner versuchte sich in der Folge zu rechtfertigen:

Ebnat, den 12. März

Herrn Steinmann! Strassenmeister!

Setze Sie über Ihre Anfrage vom 4. März betreff bekiesen [sic] der Strasse in Kenntniss[,] dass ich Ihnen noch keinen Bericht geben kann[n] bis die Strasse völlig Schneefrei [sic] ist.

Betreff Kiesausbeutung im Rohrgarten habe ich[,] weil der Staat für mindestens 1 Jahr genug Kies hat, und die Gemeinde solches bedarf mit ausbeuten [sic] begonnen, den[n] wenn der Staat kein solches bedarf, so hat die Gemeinde schon von jeher das Recht gehabt[,] vom Rohrgraben zu beziehen.

Betreff Wegmacherkarren kann ich mit gutem Gewissen sagen, dass jener Arbeiter, seine Arbeit recht ausführte und nicht im Wirtshause war, was ich Ihnen beweisen kann, und er während einer kurzen Zeit sich auf dem Abord [Abort] befand. Überhaupt ist es an Samstagen oft ½8 Uhr[,] wenn er mit dem Graben reinigen fertig wird, und mann [sic] hat ihm die Überstunde nicht aufgeschrieben.

Achtungsvollst J. Giezendanner, Wegm.

Auf dieses Schreiben reagierte der Strassenmeister am Tag darauf mit der Kündigung:

Ihre eigenmächtige Verfügung über die Kiesbank im Rohrgarten Ebnat, ohne jede Anzeige oder Anfrage an uns, lässt auf eine sonderbare Auffassung über Ihre Rechte & Pflichten als Wegmacher schliessen.

Sie besitzen absolut kein Verfügungsrecht in Sachen & wenn die Gemeinde oder ein dritter dort Kies beziehen will & zu diesem Zwecke an Sie gelangt[,] haben Sie uns hievon Mitteilung zu machen. Wir haben nun allerdings voraussichtlich für dies[es] Jahr genug gerüstetes Kies für unsere Strassen, so dass der Gemeinde entsprochen werden kann[,] wenn Sie Bedarf hat, dass Sie aber als Wegmacher ohne weiteres der Gemeinde gegenüber als Kieslieferant auftreten, die Kiesbank ausbeuten, ohne jede Anzeige an uns, können wir nicht dulden & muss dies als grobe Pflichtverletzung angenommen werden.

Auf solche Art Diensterfüllung hin, muss ich Ihnen mein Vertrauen entziehen & Sie als Wegmacher auf den 1. April 1916 entlassen.

Eingeschrieben.

Achtungsvoll.

[Stempel Strassenmeister Wattwil]

Steinmann [Unterschrift]                                          

Der Kantonsingenieur Friedrich Bersinger (1850-1925) stützte mit Schreiben vom 14. März an das Baudepartement das Vorgehen des Strassenmeisters:

[…] Herr Giezendanner arbeitet in letzter Zeit nahezu ausschliesslich als Bauunternehmer und bekümmert sich um die Besorgung der gewöhnlichen Unterhaltsarbeiten auf der ihm als Wegmacher zugeteilten Staatsstrassenstrecke sehr wenig. Zudem benützt er seine Wegmacherstelle auch noch zur Begünstigung seiner Privatgeschäfte (Ausbeutung der Kiesbank an der Thur im Rohrgarten bei Ebnat.) […]

Daraufhin wandte sich der Entlassene direkt an den Vorsteher des Baudepartements, Regierungsrat Alfred Riegg (1863-1946):

Ebnat, den 15. März 1916.

Herrn A. Riegg! Bau-Departement St.Gallen

Erlaube mir in meiner Angelegenheit an Sie zu gelangen. Unterm 14. März erhi[e]lt ich von S. Steinmann Strassenmeister die Kündigung auf 1. April angeblich wegen grober Pflichtverletzung. Diese Kündigung nehme ich aber nicht auf diesem Wege an, da ich mir nicht der geringsten Pflichtverletzung bewus[s]t bin, besonders von einem Strassenmeister, welcher seinen Verpflichtungen selbst nicht genügend nachkom[m]t. Der Staat hat für mindestens 1 Jahr genügend Kies, ja mehr als genügend, und Frei sel. Erben kon[n]ten bis anhin mit dem übrigen Kies machen wie sie wollten, und diese schon von jeher von Herrn Strassenmeister Mettler sel. abgemacht war, mus[s]te ich pro m3 60 Rp. an Frei sel. Erben bezahlen, und bis jetzt sind keine andern Massregeln getroffen worden, laut Aussage v. Frei sel. Erben, da der Staat bis jetzt weder Kiesplatz noch Durchfahrtsrecht gekauft hat. Während 18 Jahren habe ich für den Staat gearbeitet in Wind u Wetter meine Gesundheit aufgeopfert und meine Wegmacherpflicht gewissenhaft erfüllt und kann[n] mir auf solche Art nicht künden lassen. Habe es zwar schon längst fühlen müssen, dass der Strassenmeister mich gerne aus dem Wege gehabt hätte. Vorher hat der Strassenmeister noch nie reklami[e]rt wegen Kiesausbeutung[,] sondern erst jetzt da er mich nicht mehr ausstehen kann[n]. Jener Kiesbank war schon ½ Jahr zur Ausbeutung bereit und der Strassenmeister hat keine Anstalt getroffen für den Staat auszubeuten.

Bitte wenden.

Deshalb habe ich für die Gemeinde solches ausbeuten wollen, was man vorher auch tat. Die Taglöhne & die 60 Rp. pro m3 musste ich selbst bezahlen, nicht der Strassenmeister. Habe unter Herrn Mettler sel. 15 Jahre gearbeitet ohne Anstand und meine Pflichten unter dem jetzigen Strassenmeister erfüllt, so gut & gewissenhaft wie vorher.

Herrn Mettler sel. war eben ein Man[n] offenen und geraden C[h]arakters. Es ist zu bedauern, wenn ein Strassenmeister wie S. Steinmann sich hingibt aus Hass, Groll & Unduldsamkeit andre der Arbeit zu entziehen & zwar aus Ungerechtigkeit.

Hoffe durch Sie meine Rechtfertigung zu erhalten.

Hochachtend

Jakob Giezendanner

Wegm. Ebnat

Regierungsrat Riegg erkundigte sich daraufhin nochmals beim Kantonsingenieur. Dessen Stellungnahme diente dem Vorsteher des Baudepartements, den Rekurs des Wegmachers abzulehnen. Am 22. März 1916 begründete er in einem Brief an Giezendanner das Vorgehen u.a. wie folgt:

1.) […] Im vorliegenden Fall haben Sie nun in der Person als staatlicher Wegmacher und privater Kieslieferant ohne irgendwelche Begrüssung des Strassenmeisters Kies aus der Thur im Rohrgarten ausgebeutet. Diese Eigenmächtigkeit muss umso schwerer ins Gewicht fallen, als Sie als Wegmacher hätten wissen sollen, welcher Dienstweg einzuschlagen ist. Auch die Oberbehörde kann nicht dulden, dass sich Wegmacher Kompetenzen zumessen, die ihnen nicht zukommen.

2.) Ihr sonstiges Verhalten gegenüber Strassenmeister Steinmann wird von diesem als ein renitentes und unhaltbares geschildert. Auch der Kantonsingenieur bestätigt diese Behauptung. Ferner musste anhand der Lohnliste konstatiert werden, dass Sie als Wegmacher persönlich fast gar nicht mehr tätig sind. So machten Sie vom 1. September 1915 bis 29. Februar 1916 incl. Schneebruch nur noch an zirka 6½ Tagen Dienst. Im Uebrigen liessen Sie die Arbeiten nur mit Hülfsarbeitern [sic] ausführen. Dieses Verfahren widerspricht dem Art. 18 der Instruktion für Wegmacher, auch wird damit der Vorschrift von Art. 15 der Instruktion nicht nachgelebt.

Für uns sind nun die unter Ziff. 2 genannten Entlassungsgründe schwerwiegender als diejenigen unter Ziff.1 aufgeführten. Einen Wegmacher, der selbst nicht mehr auf der Strasse tätig ist, und sich mehr als privater Bauunternehmer geriert, können wir in unserer Strassenverwaltung nicht gebrauchen. Aus dieser Doppelstellung entstehen so viele Interessenkollisionen und Unbotmässigkeiten, dass darunter die notwendige Disziplin und Pflichterfüllung Not leiden müssen.

Aus diesen Gründen sind wir nicht im Falle, die von Herrn Steinmann verfügte Dienstentlassung rückgängig zu machen.

Achtungsvoll

Der Regierungsrat:

A Riegg [Unterschrift]

Quellen: StASG, KA R.62-2-4 (Kündigungsverfahren von Wegmacher Jakob Giezendanner, Ebnat) und W 238/07.06-22 (Ansichtskarte von Ebnat)