Im St.Galler Tagblatt erschien an diesem Tag die Meldung, dass ab 15. Februar kein frisch gebackenes Brot mehr verkauft werden durfte. Die Massnahme hatte ihren Grund darin, dass altbackenes Brot länger gekaut werden muss. Das führt schneller und nachhaltiger zu einem Sättigungsgefühl und schränkt so den Verbrauch ein:
Verbot des Verkaufes von frischem Brot.
Laut Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1917 ist es vom
15. Februar
an verboten, Brot und Kleinbrot mit Einschluss jedes Hefengebäcks (Kuchen ausgenommen) am Tage in den Verkehr oder zum Verkauf oder überhaupt zur Abgabe zu bringen, an dem es gebacken wurde.
In den Verkaufsläden darf Brot, Kleinbrot und Hefengebäck an dem Tage, an welchem es erstellt wurde, nicht zur Auslage kommen.
In sämtlichen Bäckereien und Konditoreien, einschliesslich Nebenbetrieben wie Hotel- und Anstaltsbäckereien, dürfen von abends 11 Uhr bis morgens 7 Uhr – und zwar auch vom Samstag auf Sonntag – keinerlei Arbeiten ausgeführt werden, welche auf die Herstellung von Backwaren jeder Art Bezug haben.
In dringenden Fällen ist das schweiz. Oberkriegskommissariat ermächtigt, ausnahmsweise die Zeit des Arbeitsunterbruches von 8 Stunden zu verschieben oder zu verkürzen.
Zuwiderhandlungen werden mit Busse von Fr. 25.- bis zu Fr. 10,000.- oder mit Gefängnis bestraft und können ausserdem die gänzliche oder teilweise Sperrung der Mehllieferungen nach sich ziehen.
St.Gallen, den 14. Februar 1917.
Die gemeinsame Lebensmittel-Fürsorge-Kommission.
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Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, P 909 (St.Galler Tagblatt, 14.02.1917, Abendblatt) und ZMA 18/07.00-24 (Ausschnitt aus einer Ansichtskarte aus der Reihe «Schweizer Heimatschutz», Serie 36, 1921)