Hertig Erfindung

Freitag, 20. Dezember 1918 – Schicksal eines Erfinders

Weder Rakete noch Lippenstift, sondern ein Taschenfeuerzeug:

Dasselbe besitzt gemäss der Erfindung einen zur Aufnahme von Brennstoff dienenden Behälter, mit dessen Oberseite ein mit einer haarfeinen axialen Längsöffnung versehener Pfropfen verschraubt, und über welchen Behälter eine Hülse gestülpt ist, die sich an der Oberseite stufenförmig verjüngt, auf welchen Stufen ein mit Feuerstein versehener Deckel, sowie eine Hülse ruht, welch letzere eine Kante aufweist, um beim Bestreichen derselben mit Feuerstein Funken zu erzeugen, so dass ein vorstehender Docht entflammt wird.

So lautete die von Ernst Hertig aus Altstätten im Kanton St.Gallen am 20. Dezember 1918 beim Schweizerischen Amt für Geistiges Eigentum eingereichte Beschreibung seiner Erfindung. Ergänzend hiess es weiter unten in der Schrift noch: Durch vorstehend beschriebenes Taschenfeuerzeug wird eine geruchlose Flamme erzeugt, und da dieses Feuerzug rund gestaltet ist, kann es zum Stopfen von Pfeifen verwendet werden.

Innenansicht Feuerzeug

Unter der Voraussetzung, dass zur selben Zeit in Altstätten nur eine Person unter diesem Namen wohnte, kann man im Staatsarchiv St.Gallen zur Person des Erfinders ein paar Informationen herausfinden, die ihn als etwas schillernde Figur kennzeichnen: Ernst Hertig, 1887 geboren und im Haus zum Sonnenhof wohnend, taucht kurz nach Einreichung seines Patentanspruchs mehrfach in Gerichtsdossiers auf, zunächst 1919 als Beklagter in einem Streit um den Verkauf von Torf, ein Jahr später als Kläger auf Ehescheidung und schliesslich 1921 in einem Konkursprotokoll. Die von ihm geführte Autogarage in Altstätten war offenbar nicht rentabel gewesen.

Hertig Autogarage

Aus den Akten geht ausserdem hervor, dass er bereits während des Ersten Weltkriegs vom Landgericht Kempten im Allgäu mehrfach in Strafuntersuchungen verwickelt gewesen war. Man hatte damals im Zusammenhang mit Sachhehlerei, Verkehrs-, Lebens- und Futtermittelvergehen sowie mit Vergehen gegen das Süssstoffgesetz gegen ihn ermittelt.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 O/95-081661 (Patentschrift, eingereicht von Ernst Hertig, Altstätten) und ZMH 02/038 (Briefkopf, Autogarage Hertig in Altstätten); GA 008/1919.05, GA 008/1920.04a und GA 022/351 (Gerichtsdossiers zu Ernst Hertig)

Mittwoch, 7. November 1917 – Patent zur Speicherung von Telefongesprächen

Am 7. November 1917 reichte Hugo Ullmann aus St.Gallen ein Patent zur Einrichtung an Telephonen zur phonographischen Aufzeichnung des Gespräches des Anrufenden und des Angerufenen ein. Den Patentanspruch formulierte er folgendermassen:

Einrichtung an Telephonen zur phonographischen Aufzeichnung des Gespräches des Anrufenden und des Angerufenen, dadurch gekennzeichnet, dass sowohl von den nach dem Sprechtrichter des Telephonapparates, als auch von den nach dem Hörer desselben führenden Leitungen Zweigleitungen nach einer Schreibdose geführt sind, zum Zweck, sowohl das Gespräch der einen wie der andern durch das Telephon miteinander verbundenen Person mittelst genannter Schreibdose phonographisch aufzuzeichnen; ferner gekennzeichnet durch ein Schaltorgan, mittelst welchem einerseits die von den genannten Leitungen abgezweigten Stromkreise geschlossen und unterbrochen, anderseits gleichzeitig das Schreiborgan in und ausser Betriebstellung gebracht wird, und im weitern gekennzeichnet durch ein durch die abgezweigten Stromkreise steuerbares Hemmorgan, mittelst welchem eine Kraftquelle in und ausser Betrieb gesetzt wird, letztere zum Zweck, die Schreibdose und das zur Aufnahme des Gespräches dienende Organ relativ zueinander zu bewegen.

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 S/120b-077170 (Text und Illustrationen) und P 770.1917 (Beitragsbild, Werbung aus dem Offiziellen Adressbuch von Gross-St.Gallen von 1917)

Montag, 17. September 1917 – Patent zur Rettung von Unterseebooten

William Kilian aus St.Gallen hatte am 14. April 1917 ein Patentgesuch eingereicht. Am 17. September gleichen Jahres wurde es publiziert:

Gegenstand vorliegender Erfindung ist eine Vorrichtung, durch welche es Unterseebooten, die infolge von Havarien oder Aufbrauchs ihrer Kraftquelle aus eigener Kraft nicht mehr an die Wasseroberfläche gelangen können, ermöglicht werden soll, mittels einer im Bootskörper gelagerten und befestigten, vom Bootsinnern aus lösbaren, bemannten und mit Signalmitteln ausgestatteten Boje Hilfe herbeizurufen.

[…]

Im Innern der Boje ist ein ausziehbares Antennengestänge q angeordnet, sowie ein Telephonapparat r, der durch eine im Kabel untergebrachte, gesonderte, in der Zeichnung nicht näher dargestellte Leitung mit einem zweiten Apparat im Unterseeboot verbunden ist. 

Im weitern ist in der Boje ein Kasten u angeordnet, in welchem Anschlussklemmen untergebracht [sind], die mit einem Kabelstrang für Starkstrom verbunden sind und mittelst welcher die Überführung von Starkstrom von aussen, z.B. von einem zur Hilfe herbeigerufenen Schiff, in das Unterseeboot ermöglicht werden soll, um im Falle Versagens oder Aufbrauchens der eigenen Kraftquelle eventuell Akkumulatoren laden und Pumpen in Betrieb setzen zu können.

Auch werden im Innern der Boje zweckmässigerweise noch Apparate für Abgabe von Laut- und Lichtsignalen, sowie eine Pumpe untergebracht (in der Zeichnung nicht näher dargestellt).

Damit sich die Boje bei starkem Seegang nicht mit Wasser füllen kann, ist ein weiterer Verschluss vorgesehen, bestehend in zwei Klappen s, die von innen dichtend gegen die Antennenstange gepresst werden können (Fig. 3).

Soll die Rettungsvorrichtung in Funktion treten, so werden sich die Operationen folgendermassen folgen:

Zunächst wird das im Kabelkasten und Bojenlager eventuell vorhandene Wasser durch Öffnen des Entleerungshahnes m und Einführung von Pressluft entfernt. Nach Schliessen von m und Absperren der Pressluftzufuhr kann dann die Türe e und darnach Türe c1 geöffnet werden, so dass der Eintritt in die Boje frei ist. Nach erfolgter Bemannung der Boje werden diese Türen in umgekehrter Reihenfolge wieder wasserdicht verschlossen.

Nachdem die vom Bootsinnern aus bestätigbaren Befestigungsorgane, mittelst welcher die Boje auf dem Fundament a festgehalten wird, gelöst worden sind, wird nach vorheriger Öfnnung des Entlüftungsventils p der Aufstieg durch Einlassen von Wasser durch Leitung t in das Bojenlager eingeleitet. Das Bojenlager füllt sich in der Folge allmählich mit Wasser und die Boje wird infolge des sich vollziehenden Druckausgleiches frei und kann ihrem Auftrieb folgend an die Wasseroberfläche steigen. Sollte sie zu fest in ihrem Lager sitzen, so kann nach Schliessen des Entlüftungsventils p und Abschliessens der Leitung t durch Einführen von ihm Boot erzeugtem Druckwasser, dessen Druck dann natürlich grösser sein muss als der der [sic] auf der Boje lastenden Wassersäule, ein Herauspressen der Boje bewerkstelligt werden.

Die Geschwindigkeit des Aufstieges kann durch die Scheibe h auf mechanischem Wege oder von Hand beeinflusst werden. An der Wasseroberfläche angekommen, wird der Bojeninsasse ein telephonisches Zeichen geben, worauf das weitere Abwickeln des Kabels durch die auf das Sperrad wirkende Sperrklinke unterbrochen wird. Nach Öffnen des Deckels c2 kann nun das Antennengestänge ausgeschoben und können die nötigen Vorkehrungen für die Einleitung des drahtlosen Verkehrs, Signalgebung usw. getroffen werden. Bei stürmischem Wetter wird der Insasse genötigt sein, die obere Öffnung von innen mittelst der Klappen s wasserdicht zu verschliessen. Erfindung zur Rettung U-Boot

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 R/117b-075720

Druckknopf

Dienstag, 26. Juni 1917 – Druckknöpfe geben zu denken

Die bisher gebräuchlichen Druckknöpfe sind verhältnismässig hoch und haben dabei den Nachteil, dass sie bei zarten Stoffen zu viel auftragen und infolgedessen auf den zu verbindenden Stoffteilen ein unschönes Aussehen ergeben. Dies konstatierte Hans Ruckstuhl aus St.Gallen in seiner Patentschrift. Seine Erfindung zeigte denn auch einen ganz flachen Druckknopf, der weitere Vorteile aufwies: Der Materialverbrauch zu seiner Herstellung und die Herstellungskosten sind gering.

Druckknopf, Patent, Fortsetzung

Ruckstuhl war nicht der einzige St.Galler, der sich 1917 mit Druckknöpfen beschäftigte. Gleich drei Patente zu diesem Thema reichte Walter Giger ein.

Druckknöpfe gab jedoch zu dieser Zeit schon eine ganze Weile: Das erste Patent stammt aus dem Jahr 1885.

Nächster Beitrag: 30. Juni 1917 (erscheint am 30. Juni 2017)

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 E/25c-076549

Freitag, 29. Dezember 1916 – Einheizen mit Holz ist einfacher mit „Büscheli“

August Keller aus Niederwil reicht beim Schweizerischen Amt für Geistiges Eigentum (später Eidgenössisches Amt für Geistiges Eigentum) ein Patent für eine Vorrichtung zur Herstellung von Reisigwellen und dergleichen ein:

Gegenstand vorliegender Erfindung ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Reisigwellen und dergleichen, und es ist der Erfindungsgegenstand auf der beifolgenden Zeichnung in einem Ausführungsbeispiel dargestellt; (…). (…)

Die Anwendung vorliegender Vorrichtung kann in geeigneter Weise derart erfolgen, dass der Presshebel 10 in die Fig. 3 gestrichelt dargestellte Lage ausgeschwenkt wird. Hierauf wird das zusammenzubindende Reisig, das vorgängig zu ungefähr gleichlangen Stücken zugerichtet worden ist, auf die Träger 7, 8 aufgelegt, worauf das Pressgut durch Zurückschwenken des Presshebels auf den Reisigbündel zwischen dem Presshebel 10 und den Trägern 7,8 insbesondere diesem letztern, zusammengepresst wird. Dabei schiebt sich der die Sperrzähne 9 tragende Teil des Trägers 8 zwischen die beiden Teile des Presshebels 10 ein und die Sperrklinke kann in die Zahnlücken zwischen den Zähnen 9 eingreifen. Durch mehrmaliges Nachlassen und Wiederholen des Druckes mittelst Handgriffes 12 wird das Reisigbündel immer mehr und mehr zusammengedrückt und nach Erreichung der genügenden Pressung wird das durch Versperrung mittelst der Sperrklinke unter Pressung bleibende Reisigbündel z.B. mittelst Drahtes zur Reisigwelle gebunden. Hierauf kann die Sperrklinke 13 gelöst, der Hebel 10 ausgeschwenkt und die Reisigwelle der Vorrichtung entnommen werden.

Sollen längere Reisigwellen z.B. an mehreren Stellen gebunden werden, so sind an Stelle des einen Presshebels mehrere nebeneinander anzuordnen, oder mehrere derartige Vorrichtungen nebeneinander in derselben Linie aufzustellen. Auf diese Weise können z. B. auch Faschinen leicht hergestellt werden. (…)

August KELLER.

Vertreter: STAUDER-BERCHTOLD, St.Gallen

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 A/2e-074811 (St.Galler Patentschriften)

Donnerstag, 16. November 1916 – Patent für eine Sandale mit Holzsohle

Basilio Bridi-Stefani aus Flums reicht beim Schweizerischen Amt für Geistiges Eigentum (später Eidgenössisches Amt für Geistiges Eigentum) ein Patent für eine Sandale mit Holzsohle ein:

Patentanspruch

Sandale mit Holzsohle, an welcher hinten eine Fersenkappe und an ihrem vordern Teil eine Garnitur von Halteorganen angebracht ist, dadurch gekennzeichnet, dass diese Garnitur einen am vordern Ende der Sohle befestigten und gegen die Fersenkappe sich erstreckenden Läng[s]streifen aufweist, mit welchem mindestens ein an den Seitenrändern der Sohle befestigter und den Längsstreifen kreuzender Querstreifen verbunden ist, und dass das obere Ende des Längsstreifens mittelst mindestens eines zugehörigen Verbindungsorganes mit der Fersenkappe, nahe ihrem obern Rand, verbunden werden kann.

Patent

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 E/27a-074438 (St.Galler Patentschriften) und ZMH 02/054 (Illustration: Schuhwarenhandlung der Witwe Benz in Altstätten, um 1910)

Dienstag, 5. September 1916 – Auch die Polizei soll nach fremden Fliegern Ausschau halten

An sämtliche Angehörige des st.gallischen Polizeikorps.

Hiemit bringen wir Ihnen Folgendes zur Kenntnisnahme & Nachachtung:

1. Das Armeekommando hat zur Verhinderung von Grenzverletzungen durch Flieger kriegführender Staaten einen militärischen Meldedienst eingerichtet.

2. Schweizerischen Flugzeugen ist im 7. Territorial-Kreise das Ueberfliegen der Linien Winterthur-Wil-St.Gallen-Altstätten untersagt. Flieger die nördlich dieser Linie beobachtet werden, sind daher mutmasslich Angehörige der kriegführenden Staaten & unverzüglich zu melden.

3. Die Meldung soll telefonisch oder telegraphisch direkt an die Nachrichtensektion des Armeestabes, Bern Telephon Nr. 4601, sowie auch an das Territorial-Kommando VII in St.Gallen oder an das nächste Platzkommando (Frauenfeld, St.Gallen, Herisau) gerichtet werden.

An den Anfang der Meldung ist das Stichwort: Fliegermeldung zu setzen.

St.Gallen, den 5. September 1916.

Das kant. Polizeikommando.

Vergleiche auch den Beitrag vom Freitag, den 31. März 1916.

Die Zeit um den Ersten Weltkrieg war geprägt von technischer Euphorie. Gerade im Flugzeugbau wurde vieles entworfen und ausprobiert. In der Patentsammlung des Staatsarchivs St.Gallen zeugt eine ganze Reihe von Schriften von diesem Erfindungsreichtum.

So liess beispielsweis Gallus Baumann von Bütschwil 1919 ein Fahrendes, schwimmendes und fliegendes Fahrzeug patentieren:

Fahrendes, schwimmendes und fliegendes Fahrzeug

Und für alle, denen das richtige Abheben dann doch etwas riskant erschien, erfand M. Lange in Weesen im gleichen Jahr eine Flugeisenbahn:

Flugeisenbahn

In der Patentschrift heisst es dazu: Der Erfindungsgegenstand ist dazu bestimmt, zwischen bestimmten Orten grössere Lasten mit grösster Geschwindigkeit zu fördern, eventuell ohne Verwendung eines Piloten. Zu den Risiken der Fliegerei steht zu lesen: Durch vorliegende Erfindung soll eine Flugeisenbahn geschaffen werden, welche, die Tragfähigkeit der Luft ausnützend, annähernd die gleiche Schnelligkeit wie das freifliegende Flugzeug besitzt, wobei jedoch die nicht zu beseitigenden gefährlichen Eigenschaften des Flugzeuges, als: Absturz, Überschlagen, Verfliegen, Desorientierung in Wolken und Nebel, Zertrümmerung bei der Landung, Notlandung, starke Beeinflussung des Herzens durch rapid wechselnde Höhe etc., ausgeschaltet werden.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.102-1a-4 (Kreisschreiben des Polizeikommandos des Kantons St.Gallen) und ZW 2 L/59-064734 (Abbildung eines Patentanspruchs von Joseph Fleisch, Rorschach, für einen Orientierungsapparat für Flugzeuge von 1913) sowie ZW 2 S/129b-083065 (Patient für ein fahrendes, schwimmendes und fliegendes Fahrzeug) und ZW 2 S/127a-084181 (Patent für eine Flugeisenbahn)

Donnerstag, 20. Juli 1916 – Die Gebrüder Bühler in Uzwil patentieren ein Verfahren zur Herstellung von Briketts

Auch Brennstoffe gehörten zu den Mitteln des täglichen Bedarfs, die in Kriegszeiten rar und teuer waren. Die von den Gebrüdern Bühler in Uzwil eingereichte Patentschrift zu einem Verfahren zur Herstellung von Briketts war deshalb hochaktuell. In der Begründung hielten die Erfinder fest:

Man hat schon vorgeschlagen, zur Herstellung von Briketts Brennstoffe, wie z.B. Lokomotivlösche, Koksgriese, Kohlenstaub, Sägespäne etc., mit Torferde zu binden. Torferde ist der Abfallstoff bei der Gewinnung von Torf. In diesem Falle ist die Torferde mehr Bindemittel als Heizmittel, weil ja bekanntlich Erde, Lehm und dergleichen Bestandteile der Torferde viel Asche bilden und wenig Heizwert haben.

Um nun anstatt eines in bezug auf seinen Heizwert geringen Bindemittels ein hochwertiges Bindemittel, d.h. ein nicht nur als Bindemittel, sondern auch als Heizmitel hochwertiges zu verwenden, wird nach der vorliegenden Erfindung der Brennstoff mit Torf selbst und nicht mit dem bei der Torfgewinnung sich ergebenden Abraum, z.B. Torferde, gebunden. Hierdurch wird der Heizwert der Brikette erhöht, und es werden so hochwertige Brennprodukte erzielt. In diesem Falle ist nämlich der Torf Bindemittel und Heizmittel zugleich und nicht nur ersteres allein oder hauptsächlich.

Zur Ausführung des Verfahrens werden die Brennstoffe mit dem Torf gebunden und zu Briketten gepresst. Die Pressung kann in nassem Zustand, z.B. auf einer Schneckenpresse oder auf einer Walzenpresse, erfolgen.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 C/12b-073900 (St.Galler Patentschriften) und Wy 102 (Kohlenabbau bei Uznach zur Zeit des Ersten Weltkriegs)

Montag, 17. Juli 1916 – Ein St.Galler erfindet den Selfiestick

Rechtzeitig zur Touristensaison publizierte das Schweizerische Amt für geistiges Eigentum folgendes, am 16. Februar von Karl Jahn aus St.Gallen eingereichte Patent für eine Vorrichtung zur Befestigung von Photographieapparaten etc. an Stöcken:

Patentanspruch

Vorrichtung zur Befestigung eines Photographieapparates etc. an Stöcken, dadurch gekennzeichnet, dass eine zum Anschrauben des zu befestigenden Gegenstandes dienende Schraube durch ein festklemmbares Kugelgelenk mit einem Halterstück verbunden ist, welch letzteres mit einer eine Spanneinrichtung aufweisenden Vorrichtung zum Festschnallen an einem Stock versehen ist.

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 H/49a-072968 (St.Galler Patentschriften)

Donnerstag, 22. Juni 1916 – Damit der Hosenträger hält: Eine patente Lösung

Viele Patentschriften befassen sich mit Verbesserungen, die den Alltag erleichtern sollen. Auch das Patent von Karl Peter aus St.Gallen, die Einrichtung zum Befestigen von Hosenträgern an der Hose, widmete sich einem solchen Thema:

Patentanspruch

Einrichtung zum Befestigen von Hosenträgern an der Hose, gekennzeichnet durch einen auf einer durch das Trägerband getragenen Platte angeordneten, und durch einen federnden, unter Überwindung der Federkraft an genanntem Hals einhängbaren Bügel, welcher mittelst einer durch Strippen an der Hose befestigten Schlaufe an der Hose festgehalten ist.

Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZW 2 E/25b-074217 (St.Galler Patentschriften)