Der Kantonsingenieur schreibt an das Baudepartement:
St.Gallen, den 12. Februar 1916.
An das Baudepartement des Kantons St.Gallen,
St.Gallen.
Ueber die beiliegende Eingabe des Gemeinderates von Tübach, die Anbringung von Verbottafeln oder anderweitiger Sicherungsvorkehrungen gegen den Automobilverkehr an der Staatsstrasse von St.Gallen nach Rorschach bei der „Waldegg“ dortselbst betreffend, sehe ich mich hiemit auftragsgemäss zu folgender Vernehmlassung veranlasst:
Wie Sie den beiliegenden Akten entnehmen wollen[,] haben wir die in Frage stehende Strassenstelle schon im Jahre 1911 als für den Automobilverkehr gefährlich betrachtet. Zum Schutze des Publikums und zum ungestörten Erhalte der Schale und des Trottoirs liessen wir damals Wehrsteine zwischen der Strassenfahrbahn und dem Trottoir erstellen. Auf Reklamation des Gemeinderates von Tübach (siehe meinen beiliegenden Bericht vom 21. April 1911) mussten dieselben jedoch wieder entfernt werden.
Hinsichtlich des heutigen Gesuches um Anbringung von Warnungstafeln an der gefährdeten Stelle teile ich die Ansicht des Herrn Strassenmeisters Krucker, dass die Anbringung derartiger Tafeln prinzipiell eine Sache der Gemeinden sei und dass eine Abweichung von diesem Grundsatze unter Umständen ziemlich weitgehende Konsequenzen zur Folge haben könnte. Im gegebenen Falle muss allerdings [sic] zugegeben werden, dass sich die in Frage stehende Strassenkurve in ziemlicher Entfernung vom Dorfe Tübach befindet und dass von der Staatsstrasse St.Gallen-Rorschach nur eine ganz kurze Strecke auf dem Gebiete der politischen Gemeinde Tübach liegt. Aus diesen Erwägungen dürfte sich vielleicht eine Berücksichtigung des Gesuches rechtfertigen lassen, worüber ich jedoch den definitiven Entscheid Ihrem Departemente überlassen muss.
Hochachtungsvoll
Der Kantonsingenieur:
F. [Friedrich] Bersinger
Beilagen:
Sämtliche Akten.
Der zuständige Regierungsrat studierte die Akten am 15. Februar 1916 und brachte am Rand des oben zitierten Dokuments eine handschriftliche Notiz an:
Geht an das Polizei- u. Militärdepartement zur gef. Auskunftgabe wem die Pflicht zur Anbringung solcher Warnungstafeln zukommt. Wir unsererseits teilen die Auffassung, dass dies Sache der Ortspolizei sei.
15./II./1916 Rüegg, Reg. Rat.
Das Polizei- und Militärdepartement antwortete am 18. Februar 1916 (Auszug):
In Beantwortung Ihrer Anfrage vom 15. dieses Monats teilen wir Ihnen unter Rückschluss der Acten mit, dass die Anbringung solcher Warnungstafeln Sache der Gemeindebehörden ist. Da es sich aber hier um ein Stück der Staatsstrasse handelt, dürfte es immerhin angezeigt erscheinen, wenn dies unter Mithülfe des Kantons geschehen würde. Hiebei wird darauf Bedacht zu nehmen sein, dass alsdann eine verminderte Geschwindigkeit nicht lediglich für Automobile, sondern für alle Fuhrwerke vorgeschrieben & durch leicht sichtbare Aufschrifttafeln bekannt gegeben wird.
Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.64-6b (Akten der Strassenpolizei betreffend Strassen mit Velo- und Automobilverkehr) und W 238/02.08-09 (Bild der Gemeinde von 1916)