Donnerstag, 31. August 1916 – Holznutzung in Kriegszeiten, und: Landwirte, pflanzet Nussbäume!

Neben Kohle diente Holz während des Ersten Weltkriegs als Hauptfeuerungsmittel zum Kochen und Heizen. Holz wurde aber beispielsweise auch zur Papierherstellung oder im Baugewerbe in grossem Ausmass verwendet. Schutzinteressen (der Regierungsrat spricht in seinem Kreisschreiben unten von ‚wirklichem Naturschutz und edelstem Heimatschutz‘) und Waldpflege standen vermehrtem Abholzen entgegen.

Kreisschreiben des Volkswirtschaftsdepartements des Kts. St.Gallen an die Waldbesitzer und das Forstpersonal betreffend ausserordentliche Holznutzung und Wiederanpflanzung.

Vom 31. August 1916.

Die ausserordentlichen Zeitverhältnisse stellen auch an den Wald fortgesetzt ausserordentliche Forderungen. Um einem allfälligen Holzmangel sowohl wie unerschwinglichen Holzpreisen zu begegnen, ist es unerlässlich, dass dem Bedarf durch Bereitstellung ausreichender Mengen Holz, und zwar Brennholz, wie Papierholz, Bauholz usw., stetsfort genügt wird. Das Forstpersonal wird daher wiederholt angewiesen, bei den erforderlichen Schlaganweisungen bestmögliches Entgegenkommen zu erweisen. Wo es sich um Waldungen handelt, deren jährliches Nutzungsquantum durch Wirtschaftspläne geregelt ist, wird der Regierungsrat von der gesetzlichen Befugnis, ausserordentliche Nutzungen zu bewilligen, – soweit wenigstens schlagreifes Holz in Frage steht, – in dieser Zeit gerne ausgiebigen Gebrauche machen. Indessen ist es wohl selbstverständlich, dass auch bei den derzeitigen vermehrten Nutzungen nach streng forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten vorgegangen werden muss, indem nur schlagreife Holzbestände dem gesteigerten Bedarf geopfert werden sollen.

Wo solches Holz in einer den ordentlichen Abgabesatz übersteigenden Menge vorhanden ist, sollen die betreffenden Waldbesitzer (Orts- oder Korporationsverwaltungen) durch den Bezirksförster die regierungsrätliche Übernutzungsbewilligung nachsuchen und mit dem ausserordentlichen Erlöse allfällige Schulden amortisieren oder besondere forstwirtschaftliche Verbesserungen (wie notwendige Abfuhrwege, Entwässerungen, Aufforstungen usw.) ausführen.

Dass die unverzügliche, forstgerechte Wiederbepflanzung abgeholzter Waldbestände eintreten und der Waldkultur selbst die sorgsamste Pflege zugewendet werden muss, ist wohl für jeden einsichtigen Waldbesitzer eine selbstverständliche Pflicht. Allein nicht bloss der Wiederbepflanzung, die der Erhaltung des bisherigen Waldareals dient, sondern auch der Neuaufforstung zur Waldvermehrung muss überall die grösste Aufmerksamkeit geschenkt werden. Jegliches Oedland soll, soweit es nicht in Kulturland übergeführt werden kann, mit geeigneten Holzarten bepflanzt und in Wald umgewandelt werden. Dem Forstpersonal erwächst die dankbare Pflicht, nach dieser Richtung noch mehr als bisanhin [sic], initiativ und anregend zu wirken.

Ganz besondere Beachtung verdienen zurzeit aber auch die vielerorts rückständigen Durchforstungen, die einerseits im Interesse des Waldes durchgeführt werden und anderseits noch sehr viel Papier- und Brennholz liefern können.

Ausser dem Wald bedürfen im weitern auch einzelne Baumarten, deren Erhaltung ihres wertvollen Holzes wegen sehr gefährdet ist, so namentlich Nussbäume, aber auch Eichen, Ahorne, Eschen usw. noch eines besonderen Schutzes. Auf derartige Bäume ist in den letzten Jahren eine förmliche Jagd gemacht worden, der leider viele dieser Zierden der Landschaft zum Opfer gefallen sind. Da gilt es nun, durch Neupflanzung von Nussbäumen, wie andern Hochstämmen, die als Nutz- und Schutzbäume dienen können, den Schaden so gut als möglich wieder auszubessern. Jeder Waldbesitzer, wie Bodenbesitzer überhaupt, sollte es sich als Ehrenpflicht anrechnen, auf geeigneten Standorten auch wieder Nussbäume und dergleichen zu pflanzen. Und wenn es sich da oder dort noch um die Erhaltung eines schönen Baumes oder einer Baumgruppe als Naturdenkmal handelt, seien die zuständigen Gemeindebehörden an die gesetzliche Handhabe erinnert, die Art. 702 ZGB und Art. 154/155 EG ihnen bieten.

Es ist eben nicht zu verkennen, dass die Erhaltung und die Vermehrung der Waldungen, wie einzelner Baumtypen, wirklichen Naturschutz und edelsten Heimatschutz bedeutet, der dem Lande zum Nutzen und dem Besitzer überdies zur Ehre gereicht.

St.Gallen, den 31. August 1916.

Für das Volkswirtschafts-Departement des Kantons St.Gallen,

Der Regierungsrat:

Dr. G. Baumgartner.

Briefkopf

Inserat

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Holznutzung und Wiederanpflanzung in Kriegszeiten, erschienen im Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 91. Jg., Bd. II, Nr. 14 vom 1. September 1916, S. 275f.) und ZOA 009/1.067 (Blick von der Alp Sennis oberhalb Berschis Richtung Alvier, abgeholztes Waldstück und einzeln stehender Baum, Aufnahme zwischen 1910 und 1935) sowie ZMH 22/026 (Briefkopf, 1909) und W 248/82 (Anzeige in: St.Galler Bauer, 3. Jg., Heft 44, 04.11.1916, S. 747)