Mittwoch, 9. Februar 1916 – Ein Schweinestall stinkt zum Himmel

Josef Signer, Wirt des Restaurants zur Traube und Käser in Lichtensteig, betrieb hinter seiner Wirtschaft zwischen verschiedenen, ihm nicht gehörenden Gebäuden eine Schweinemästerei. Bereits seit 1912 schwelte deshalb ein Konflikt mit seinen Nachbarn, zu dem auch die Sanitätskommission des Kantons St.Gallen hatte Stellung beziehen müssen. Signer waren diverse Auflagen gemacht worden, die er aber nicht umgesetzt hatte. Die Bezirksgerichtskommission Neutoggenburg büsste ihn deshalb mit Urteil vom 30. Dezember 1915 wegen Ungehorsams mit 50 Fr. Gegen dieses Urteil erhob der Anwalt des Wirtes am 9. Februar 1916 Rekurs. Am 21. März 1916 schrieb die Sanitätskommission zu diesem Fall u.a.:

[…]

Die Schweinestallungen Signer’s, die bei unserm Augenschein ca. 70 Schweine beherbergten, befinden sich in einem Gebäude, das auf allen Seiten in einem Abstande von 3 bis 5 m von andern Gebäulichkeiten umgeben ist, deren Fenster zum Teil nach den Stallungen zu gerichtet sind. Dass unter diesen Umständen für die Bewohner dieser Gebäulichkeiten durch den besonders beim Füttern entstehenden Lärm und durch die üblen Ausdünstungen eine erhebliche Belästigung erwachsen muss, ist wohl einleuchtend und braucht daher nicht näher ausgeführt zu werden. Um diese Belästigung auf eine erträglichen Grad herabzumindern, wurde von Signer die Ausführung einer Anzahl baulicher, sowie betriebstechnischer Verbesserungen verlangt.

Von den ersteren sollte durch Ersatz der durchlässigen Holzdecken durch massive das beständige Austreten von Ausdünstungen aus den Stallungen in die oberhalb der Stallungen liegende Scheune und von dort in die Luft des Hofraumes vermieden werden, während durch die Anbringung richtig konstruierter Dunstkamine die Stall-Luft in die Höhe abgeleitet werden soll.

Durch die tägliche Abfuhr der festen Excremente aus den Stallungen soll verhütet werden, dass diese wie bisher in der vorhandenen Grube in Gährung [sic] gelangen und dann bei Bedienung der Grube, vor allem aber bei der von Zeit zu Zeit erfolgenden Leerung derselben jenen durchdringenden, eckelhaften [sic] Gestank verbreiten, der für die Anstösser eine Belästigung unerträglicher Art darstellt. Dass diese tägliche Abfuhr unmöglich sei, wie Signer behauptet, wird durch Nichts bewiesen, da Signer nicht einmal einen Versuch gemacht hat, sie durchzuführen.

Unsere Vorschriften basieren auf dem Gutachten der beiden Experten, von denen der eine in einem landwirtschaftlichen Betriebe tätig war, während der andere als Erbauer einer Anzahl rationeller Schweinestallungen über die Anforderungen, welche an eine Schweinestallung in baulicher Beziehung gestellt werden müssen, orientiert ist.

Die Abmachung zwischen dem Gemeinderat von Lichtensteig und Signer präsentierte sich als eine Preisgabe unserer hauptsächlichsten Forderungen, zu welcher wir unsere Zustimmung nicht geben konnten. Sie war ausserdem unannehmbar, weil durch die in Aussicht genommene Wegschwemmung der festen Exkremente in die Kanalisation eine unzulässige Verunreinigung der Thur bewirkt worden wäre.

Das ganze Verhalten Signer’s stellt sich als eine ausgesprochene Trölerei dar. Signer hat wohl nie die Absicht gehabt, den von uns nach eingehender Prüfung der Sachlage aufgestellten Vorschriften nachzuleben, sondern stets versucht, sich durch scheinbares Eingehen auf dieselben und durch Vorbringen immer neuer Vorbehalte um die Erfüllung derselben zu drücken. Dass er es dabei mit der Wahrheit nicht immer genau genommen hat, beweist die Bemerkung der Rekursschrift, dass die Experten „im Allgemeinen die musterhafte Anlage und den ebenso musterhaften Unterhalt des Signer’schen Betriebes konstatiert hätten.“

Was die von Signer gegen das Urteil der Gerichtskommission Neutoggenburg bei der Rekurskommission des Kantonsgerichtes eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde anbelangt, so ist diese seither abgewiesen worden. Im Urteil der Gerichtskommission wird bemerkt, dass Signer laut Leumundsbericht zur Renitenz eine besondere Zuneigung zu haben scheine und dass er sich in guten Vermögensverhältnissen befinde.

Bei der Fällung unserer Entscheide betreffend die Schweinestallung Signer’s wollten wir diesem entgegenkommen und hofften, dass durch die lojale [sic] Durchführung der aufgestellten Vorschriften ein für alle Teile einigermassen annehmbares Resultat erzielt und die Auflassung der Stallungen vermieden werden könnte. Wir müssen nun konstatieren, dass wir uns in dieser Annahme getäuscht haben und bedauern, nicht von Anfang an die Einstellung der Schweinestallung Signer’s am gegenwärtigen Orte verlangt haben, eine Forderung, die sich vom sanitätspolizeilichen Standpunkte aus gerechtfertigt hätte.

[…]

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R.118-3 (Text) und W 238/08.02-16 (Bild)

 

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