Samstag, 28. Oktober 1916 – Die Schweizer Kantons- und Stadtchemiker diskutieren über Limonade

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4. Der gegenwärtige Stand der Limonadendeklaration.

Ambühl: Nach Art. 141 und Art. 3 der Lebensmittelverordnung ist für Limonadengetränke, sofern sie einen Phantasienamen tragen, die Sachbezeichnung „Limonade“ auf der Etiquette unerlässlich; der Phantasienamen darf nicht in grösseren Buchstaben angebracht sein, als die Sachbezeichnung. Um dieser Bestimmung, gegen welche sich die Fabrikanten hartnäckig wehren, Nachachtung zu verschaffen, hat die kant. Sanitätsdirektion von St.Gallen das kantonale Laboratorium [unter der Leitung des Kantonschemikers Gottwald Ambühl] mit der Durchführung der genannten Artikel betraut in dem Sinne, dass es die Limonadenfabrikanten auf die gesetzlichen Vorschriften aufmerksam machen und nach Ablauf der gewährten Uebergangsfrist die Fehlbaren dem Gemeinderat anzeigen muss. Einsprachen gegen die vom Laboratorium geforderte Art der Etiquettierung der Limonadenflaschen sind an die Sanitätskommission zu richten; die Berufung an eine Oberexpertise ist der Sachlage nach nicht angängig.

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Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, A 500/1.1 (Verband der Kantonschemiker und Stadtchemiker der Schweiz, Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 28. Oktober 1916 in Basel) und KA R.118-4, Brief vom 09.05.1918 (Unterschrift von Gottwald Ambühl, St.Galler Kantonschemiker von 1878-1923 auf einem Dokument von 1918)