So lautete der Titel des Absatzes, in dem im Amtsblatt aus den Regierungsratsverhandlungen vom 5. Januar 1917 zitiert wurde:
Laut Bericht des Finanzdepartementes hat sich der Verwaltungsrat der Schweizerischen Rheinsalinen infolge der seit Ausbruch des Krieges durch die ausserordentliche Steigerung der Kohlenpreise, die Preissteigerung aller Produkte und die Ausrichtung von Gehaltsaufbesserungen und Teuerungszulagen an die Arbeiter hervorgerufenen namhaften [sic] Erhöhung der Produktionskosten des Salzes veranlasst gesehen, mit Schlussnahme vom 2. Dezember abhin die provisorische Einführung eines Kohlenzuschlages von Fr. 1.- per Meterzentner Salz zu dem bisherigen Salzpreis zu dem bisherigen Salzpreis von Fr. 3.40 zu beschliessen. Bei Entscheidugn der Frage, ob dieser Kohlenzuschlag einfach auf die Staatskasse zu nehmen oder den Salzbezügern für Koch-, Gewerbe- und Düngsalz zu überbinden sei, gelangt der Regierungsrat aus folgenden rechtlichen, fiskalischen und sozialen Erwägungen zu letzterem Standpunkt:
a) Durch Gesetz vom 12. August 1869 (Gesetzessammlung Band I, N.F., Nr. 12) wurde der Salzpreis für Kochsalz auf 12 Rappen per Kilogramm festgesetzt. Die staatliche Festsetzung des Salzpreises beruht auf dem Salzregal des Staates; es ist ein staatliches Hoheitsrecht und bezweckt in erster Linie, den Verkauf des Salzes als eines unentbehrlichen Lebensmittels dem Privathandel und der Privatspekulation zu entziehen und der Bevölkerung durch Vereinheitlichung des Preises und Lieferung einer guten Qualität Salz bis in die entlegensten Gegenden des Kantons möglichst entgegenzukommen. Dabei soll aber auch dem Staate für Einräumung dieser Vorteile und die Verwaltung des Salzregals eine angemessene Entschädigung zukommen.
Der Regierungsrat begründete die Erhöhung des Salzpreises in seinen Erwägungen u.a. mit seinen ihm vom Parlament verliehenen Vollmachten und der Tatsache, dass die Erhöhung des Salzpreises infolge der Kriegsumstände ja nur vorübergehend sei. Im Protokoll heisst es weiter:
b) Auch vom fiskalischen Standpunkte aus ist die Uebernahme des Kohlenzuschlages durch den Staat nicht tunlich; in einem Zeitpunkte, wo die Finanzquellen des Staates infolge Rückganges des Vermögens- und Einkommenskapitals und Abnahme der indirekten Einnahmen einerseits und Vermehrung der Ansprüche an den Staat namentlich auf volkswirtschaftlichem und sozialem Gebiete anderseits eine erhebliche Störung erleiden, in einem Zeitpunkte, wo das Staatsbudget mit einem Passivsaldo von nicht weniger als Fr. 1,923,700.- abschliesst, kann dieser Ausfall dem Staate nicht auch noch zugemutet werden. […]
Im Vergleiche zu dem Salzpreise der meisten anderen Kantone ist derjenige im Kanton St.Gallen zudem ein mässiger und der bescheidene Kohlenzuschlag von 1 Rappen per Kilo durch den Konsumenten wohl zu tragen. Der Salzpreis ist zur Zeit in den 15 Kantonen: Bern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Freiburg, Basel-Stadt, Basel-Land, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf höher als im Kanton St.Gallen. […]
Es ist zu bedauern, dass dieser Zuschlag gerade in eine Zeit fallen muss, in der die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse zum Teil gedrückte sind; es ist aber anderseits festzustellen, dass er die gesamte Bevölkerung trifft, auch die Industrien, Gewerbe und die Landwirtschaft, deren wirtschaftliche Lage durch den Krieg zum Teil nicht bloss verschlechtert, sondern sogar teilweise erheblich verbessert wurde.
Der Regierungsrat beschliesst daher:
1. Auf den Salzpreisen für Koch-, Industrie- und Düngsalze sei ein Kohlenzuschlag von 1 Rappen per Kilo zu erheben.
2. Dem Grossen Rate sei von dieser Schlussnahme in nächster Maisession Kenntnis zu geben.
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Quelle: Staatsarchiv St.Gallen, ZA 001 (Amtsblatt für den Kanton St.Gallen, 19.01.1917, S. 100ff.)