Dienstag, 26. September 1916 – Anpassung der Schiessanlagen wegen stärkerer Munition

Im September 1916 kontrollierte ein Mitarbeiter des Kantonsingenieurs im Bezirk Oberrheintal die Schiessanlagen Lienz, Marbach, Montlingen und Kriessern sowie im Bezirk Neutoggenburg die Anlage in Ulisbach (Gemeinde Wattwil). Später wurden auch noch die Schiessanlagen in anderen Bezirken begutachtet. Diese Kontrollen waren vermutlich wegen der Einführung des Karabiners als Einheitswaffe und der damit verbundenen neuen Munition nötig geworden.

St.Gallen, den 26. September 1916.

An das Polizei- und Militärdepartement des Kantons St.Gallen, St.Gallen

Schiessanlagen im Bezirk Oberrheintal; Anlage Kriessern, Gemeinde Oberriet.

Der Augenschein hat am 12. September 1916 stattgefunden. An demselben haben teilgenommen:

Gemeinderat Oberriet: Herren Gemeinderäte Benz und Loher.

Militärschützenverein Kriessern: Herren Hutter und Baumgartner.

Bezirksschiesskommission: Herren Roth und Graf.

Der Augenschein hat folgendes ergeben;

Die Schiessanlage ist Eigentum des Militärschützenvereins Kriessern. Ein Beitrag von Seiten der Gemeinde ist bisher nicht geleistet worden.

Der Schiesstand entbehrt der Absperrung für die Schützen; die Schiessübungen finden teils im, teils ausserhalb des Standes statt.

Der Scheibenstand (Feldscheibenstand) ist nicht zweckentsprechend angelegt; ein Zielwall fehlt. Die Scheiben werden einfach in dem ebenen Wiesboden aufgestellt.

Der Kugelfang fehlt, an dessen Stelle soll der Rheindamm, der schräg zur Schussrichtung verläuft, die betreffende Funktion übernehmen. Da die Distanz zwischen diesem Damm und dem Scheibenstand, namentlich auf dem rechten Flügel sehr gross ist, bezweifeln wir, dass er den ihm zugedachten Zweck erfüllen kann. Genaueren Aufschluss darüber könnte nur ein durchgehendes Längenprofil geben.

Die Zeigerdeckung ist in schlechtem Zustand und muss, an derselben Stelle verbleibend, umgebaut werden.

Die Geländesicherung kann erst gestützt auf die gewünschten Terrainaufnahmen geprüft werden.

Wir beantragen Ihnen: Es seien an die Benützung der Anlagen für die neue Munition folgende Bedingungen zu knüpfen:

1. Das Schützenhaus ist so umzubauen, dass die Schiessübungen in allen drei Stellungen im Stand abgehalten werden können. Die einzelnen Schiess[s]tände sind nach hinten abzuschliessen.

2. Die Zeigerdeckung ist mit Kopfschutz zu versehen und massiv zu erstellen.

3. Für die Beurteilung der Geländesicherung ist die Aufnahme eines Längenprofilplanes erforderlich. Mit der Erledigung dieser Frage hängt auch diejenige der Erstellung eines Kugelfanges direkt zusammen. Der Plan ist so rechtzeitig vorzulegen, dass der eventuell notwendig werdende Ausbau der Anlage mit besonderem Kugelfang und eventueller Blende vor Wiederaufnahme der Schiessübungen möglich ist. Bis dahin darf die Anlage für Uebungen mit der neuen Munition nicht benützt werden.

4. Für alle Um- und Neubauten sind einfache Planskizzen mit Massangaben zur Genehmigung zu vorzulegen.

5. Nach Fertigstellung aller Bauten ist eine Kollaudation [Bauabnahme] erforderlich.

Hochachtungsvoll

Der Adjunkt des Kantonsingenieurs:

Vogt Ing. [Unterschrift]

Beilagen: 2 Kopien zu Handen des Gemeinderates von Oberriet und der Bezirksschiess-kommission von Oberrheintal, 1 Bericht der Bezirksschiesskommission.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, KA R. 62 B1, 1916, S. 62 (Text) und W 238/02.12-80 (Bild)