Kühe für Ungarn, Teil 1

Donnerstag, 13. April – Fahrverbot in Wattwil, Feuerwehrübung in Brunnadern und Hundeschau in St.Peterzell

Im Bezirksanzeiger für das Neutoggenburg erschienen neben kommunalbehördlichen Anzeigen und Bekanntmachungen auch solche von Vereinigungen oder, wie das Beitragsbild zeigt, des Kantons. Das Volkswirtschaftsdepartement organisierte mit Anzeige vom 13. April einen Transport von vorwiegend ältere[n] Milchkühen nach Österreich. Berichte über solche, offenbar mehrfach durchgeführten Viehtransporte finden sich dann in den Beiträgen vom 29. April und vom 6. Mai.

Der Gemeinderat Wattwil erliess am 13. April 1916 folgendes Verbot: Es wird hiemit alles unberechtigte Fahren und Reiten, sowie das Ablagern von Schutt und dergl. auf den Thurdämmen, sowie jegliches Fahren auf den Trottoirs mit Handwagen und Velos ec. [etc.] bei einer Busse von Fr. 10.- bis 20.- verboten.

Die Gemeinde Brunnadern organisierte ihre Feuerwehr und publizierte gleichentags: Einteilung der Löschmannschaft und Spritzenprobe. Zur Einteilung haben zu erscheinen Dienstag[,] den 26. April 1916, nachmittags 1 Uhr, beim Spritzenhaus Haselacker: Sämtliche neu eingezogenen Bürger, Niedergelassenen und Aufenthalter vom zurückgelegten 16. bis 60. Altersjahre. Die Frühjahrsspritzenprobe findet ebenfalls Dienstag[,] den 25. April, nachmittags 2 Uhr statt; zu derselben hat einzurücken (behufs Abstimmung der Statuten Revision des Schweizerischen Feuerwehr-Vereins) sämtliche Mannschaft aller Abteilungen, mit Ausnahme der Pferdehalter. Unentschuldigtes Wegbleiben wird unnachsichtlich mit Fr. 2.- gebüsst.

In St.Peterzell wurde ebenfalls am 13. April zu einer Hundeschau aufgerufen: Dieselbe findet Mittwoch, den 26. d. Mts., nachmittags von 2-4 Uhr, in der Wirtschaft zum «Rössli», in St.Peterzell, statt. Sämtliche Hundebesitzer hiesiger Gemeinde werden hiedurch aufgefordert, ihre Hunde im Alter von zwei Monaten und darüber an benanntem Ort und Zeit zum tierärztlichen Untersuche vorzuführen und die gesetzliche Taxe von 15 Fr. zu bezahlen. Auch die Hunde unter zwei Monaten sind vorzuführen, dagegen muss für diese die Taxe erst wenn sie zwei Monate alt sind, entrichtet werden. Nachträgliche Untersuche fallen zu Lasten der Besitzer. Wer nach dieser jährlichen Schau einen Hund ankauft, für welchen im Kanton St.Gallen die Taxe nicht bezahlt wurde, oder einen solchen hält, der das Alter von zwei Monaten erreicht hat, ist verpflichtet, denselben sofort nachzulösen und die Taxe von 15 Fr. einzubezahlen. Nichtbeachtung unterliegt den gesetzlichen Strafbestimmungen.

Quellen: Staatsarchiv St.Gallen, Bezirks-Anzeiger für Neutoggenburg, Nr. 15, 15.04.1916

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